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title: "Mietpreisbremse in Hamburg bis 2029: Wie viel Miete Sie bei Neuvermietung verlangen dürfen"
url: "https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/mietpreisbremse-hamburg"
description: "Mietpreisbremse Hamburg ausgelaufen? Nein, sie gilt bis 31.12.2029 in der ganzen Stadt. Zulässige Miete nach Mietenspiegel 2025, Ausnahmen und Auskunftspflicht."
publisher: "A1 Asset One (Eigentümer-Ratgeber)"
author: "Redaktion des Eigentümer-Ratgebers"
published: "2026-09-29"
reviewed: "2026-09-29"
language: "de"
cite_as: "Eigentümer-Ratgeber (A1 Asset One), „Mietpreisbremse in Hamburg bis 2029: Wie viel Miete Sie bei Neuvermietung verlangen dürfen“, https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/mietpreisbremse-hamburg, Stand 29.09.2026"
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# Mietpreisbremse in Hamburg bis 2029: Wie viel Miete Sie bei Neuvermietung verlangen dürfen

Quelle: [Eigentümer-Ratgeber: Mietpreisbremse in Hamburg bis 2029: Wie viel Miete Sie bei Neuvermietung verlangen dürfen](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/mietpreisbremse-hamburg) · Quellen und Rechtsstand geprüft am 29.09.2026

**Kurz gesagt:** In ganz Hamburg darf die Miete bei einer Neuvermietung grundsätzlich höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB). Grundlage ist die Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 25.11.2025 (HmbGVBl. 2025 S. 684); sie gilt vom 01.01.2026 bis 31.12.2029 und schließt ohne Lücke an die Vorgängerin an. Maßstab ist in der Regel der Hamburger Mietenspiegel 2025. Ausnahmen wie Neubau nach dem 01.10.2014 oder eine höhere Vormiete greifen nur, wenn Sie sie dem Mieter vor Vertragsschluss in Textform mitteilen.

Vermieten Sie in Hamburg eine Wohnung neu, bestimmt die Mietpreisbremse, wie viel Miete Sie zu Beginn höchstens vereinbaren dürfen. Liegt die Miete darüber, ist die Vereinbarung insoweit unwirksam, und der Mieter kann zu viel gezahlte Miete nach einer Rüge zurückverlangen. Eine Ausnahme hilft nur, wenn Sie sie vor Vertragsschluss in Textform mitteilen. Diese Seite zeigt, was in Hamburg seit Januar 2026 gilt und wie Sie die Obergrenze mit dem [Mietenspiegel 2025](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/mietspiegel-hamburg-2025) ermitteln.

## Gilt die Mietpreisbremse in Hamburg noch?

Ja. Grundlage ist die **Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 25.11.2025** (HmbGVBl. 2025 S. 684). Ihr § 1 lautet: „Die Freie und Hansestadt Hamburg ist ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Absatz 1 BGB.“ Nach § 2 tritt sie „am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft“. Später geht es nicht: Das BGB erlaubt solche Verordnungen höchstens bis zum 31.12.2029 (§ 556d Abs. 2 Satz 4 BGB).

Die Verordnung gilt für alle Bezirke und Stadtteile. Der Senat sieht laut Begründung „sowohl von einer räumlichen als auch einer sachlichen Beschränkung dieser Verordnung ab“. Geprüft wurden 31 regionale Teilmärkte; nur im Alten Land lag das Mietniveau nicht über dem Bundesdurchschnitt, ausgenommen ist es trotzdem nicht.

Die Begründung stützt die Einstufung unter anderem auf diese Werte:

| Kennzahl laut Begründung | Hamburg | Bund |
| --- | --- | --- |
| Angebotsmieten 2018 bis 2024 | von 11,81 auf rund 15,68 €/m² (rund 33 %) | rund 29 % auf 10,92 €/m² |
| Marktaktiver Leerstand 2023 | 0,3 % | 2,5 % |
| Mietbelastungsquote 2022 | 30,3 % | 27,9 % |

Eine veröffentlichte Gerichtsentscheidung zur Verordnung 2026 wurde nicht gefunden (Stand 29.09.2026).

## Mietpreisbremse Hamburg ausgelaufen? Warum 2025 eine Verordnung nur sechs Monate galt

Nein, ausgelaufen ist sie nicht, und seit Juli 2018 gab es keinen Tag ohne Verordnung. Die Verunsicherung stammt aus 2025: Die Verordnung vom 10.06.2025 galt nur vom 01.07.2025 bis 31.12.2025. Damals erlaubte das BGB Verordnungen nur bis Ende 2025. Erst das Gesetz vom 17.07.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) ersetzte in § 556d Abs. 2 Satz 4 BGB das Jahr 2025 durch 2029 und strich die Höchstdauer von fünf Jahren je Verordnung. Hamburg hat den neuen Rahmen mit der Verordnung vom 25.11.2025 ausgeschöpft.

| Verordnung | Geltung |
| --- | --- |
| 23.06.2015 (HmbGVBl. S. 122) | ab 01.07.2015, 2018 aufgehoben |
| 03.07.2018 (HmbGVBl. S. 225) | Juli 2018 bis 30.06.2020 |
| 23.06.2020 (HmbGVBl. S. 341) | 01.07.2020 bis 30.06.2025 |
| 10.06.2025 (HmbGVBl. S. 393) | 01.07.2025 bis 31.12.2025 |
| 25.11.2025 (HmbGVBl. S. 684) | 01.01.2026 bis 31.12.2029 |

Für ältere Verträge wichtig: Die Stadt erließ die Verordnung 2018 laut Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) neu, weil das Landgericht Hamburg die inhaltsgleiche Verordnung von 2015 aus formellen Gründen nicht angewandt hatte. Die Rechtsprechung ging danach laut BSW überwiegend von einer Anwendung erst ab dem Neuerlass 2018 aus, wenige Urteile von einer Anwendung ab 01.07.2015.

## Wie hoch darf die Miete bei Neuvermietung sein?

Höchstens **10 % über der [ortsüblichen Vergleichsmiete](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vermieten/ortsuebliche-vergleichsmiete)** (§ 556d Abs. 1 BGB), vorbehaltlich der Ausnahmen unten. Maßstab ist in der Regel der [Hamburger Mietenspiegel 2025](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/mietspiegel-hamburg-2025). Laut Broschüre ist die Ermittlung der Vergleichsmiete „auch für Neuvermietungen von Bedeutung“.

| Frage | Hamburger Mietenspiegel 2025 |
| --- | --- |
| Qualifiziert oder einfach? | [Qualifiziert](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vermieten/einfacher-qualifizierter-mietspiegel) (§ 558d BGB), aber nur die Mietenspiegeltabelle. Die „Erläuterungen zum Mietenspiegel“ und die „Anwendung des Mietenspiegels“ gehören laut Broschüre nicht zum qualifizierten Teil. Die sechs mit Sternchen markierten Felder M5, N5, H9, K9, L9 und P9 haben laut Methodenbericht nur den Charakter eines einfachen Mietspiegels (§ 558c BGB). |
| Was zeigt die Tabelle? | Nettokaltmieten ohne Heiz- und Betriebskosten; als Mittelwert erstmals der Median; Spanne aus zwei Dritteln der erhobenen Mieten je Feld; zwei Wohnlagen, normal und gut |
| Nicht anwendbar | Wohnungen mit gesetzlich oder durch Förderzusage festgelegter Miete, etwa Sozialwohnungen |
| Gilt er noch? | Ja. Stichtag der Daten 01.04.2025, veröffentlicht 09.12.2025; ein Enddatum nennen Broschüre und Themenseite der Stadt nicht. Nach § 558d Abs. 2 BGB ist er im Abstand von zwei Jahren anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen, maßgeblich ist der Stichtag der Daten. |
| Gerichtlich angegriffen? | Keine Entscheidung zur Qualifizierung gefunden (Stand 29.09.2026) |

Die Spanne für Ihre Wohnung liefert die Online-Abfrage unter hamburg.de/mietenspiegel. Wie die Felder aufgebaut sind und wie Sie Ihre Wohnung einordnen, erklärt der Beitrag zum [Hamburger Mietenspiegel 2025](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/mietspiegel-hamburg-2025); alle Eckdaten sammelt auch der [Mietspiegel-Index für Hamburg](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/mietspiegel/hamburg/hamburg).

## Welcher Wert innerhalb der Spanne zählt?

Das hängt von Ihrer Wohnung ab. Die Hamburger Broschüre sagt: „Innerhalb der Spanne ist die ortsübliche Vergleichsmiete anhand der Hinweise dieser Broschüre zu bestimmen.“ Nach diesen Hinweisen liegt die Miete einer normalen Wohnung mit Standardausstattung entsprechend ihrem Baualter „vorwiegend im Bereich des Mittelwerts der Spanne“; schlechter ausgestattete Wohnungen liegen darunter, besser ausgestattete oder modernisierte darüber.

Wichtig für Vermieter, die auch Berlin kennen: Nach dem Berliner Mietspiegel 2026 kann bei Mietbeginn jeder Wert der Spanne im maßgeblichen Mietspiegelfeld die ortsübliche Vergleichsmiete sein (Mietspiegel 2026, Nr. 4); welcher, hängt von den Merkmalen der Wohnung ab (mehr dazu bei der [Mietpreisbremse in Berlin](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/berlin/mietpreisbremse-berlin)). Eine solche Aussage enthält die Hamburger Broschüre für die Neuvermietung nicht. Der Satz der Broschüre, dass eine Miete innerhalb der Spanne genügt, betrifft nur die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens, nicht die Miete bei Mietbeginn.

Ein Rechenbeispiel mit frei gewählten Zahlen, kein Feld des Mietenspiegels:

| Schritt | Wert |
| --- | --- |
| Vergleichsmiete nach Einordnung in die Spanne (Beispielwert) | 10,00 €/m² |
| plus höchstens 10 % | 1,00 €/m² |
| zulässige Miete bei Neuvermietung | 11,00 €/m² |
| bei 60 m² Wohnfläche | 660 € nettokalt im Monat |

Halten Sie fest, wie Sie die Wohnung eingeordnet haben. Diese Begründung brauchen Sie, wenn der Mieter später Auskunft verlangt oder rügt.

## Welche Ausnahmen gelten?

Vier Ausnahmen erlauben eine höhere Miete. Alle Regeln bundesweit erklärt der Beitrag [Mietpreisbremse: Regeln, Ausnahmen, Folgen](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vermieten/mietpreisbremse-erklaert).

| Ausnahme | Voraussetzung |
| --- | --- |
| Neubau (§ 556f Satz 1 BGB) | Wohnung nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet |
| Umfassende Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB) | nur die erste Vermietung danach; laut BSW ist eine Modernisierung umfassend, „wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint“ |
| Höhere Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB) | Miete bis zur Höhe der Vormiete; Mietminderungen und im letzten Jahr vor Mietende vereinbarte Erhöhungen zählen nicht. Unterlag schon das Vormietverhältnis der Mietpreisbremse, zählt nur die dort zulässige Miete (BGH, Urteil vom 19.07.2023, VIII ZR 229/22). |
| Modernisierung in den letzten drei Jahren (§ 556e Abs. 2 BGB) | Zuschlag in der Höhe, die eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 bis 3a und § 559a Abs. 1 bis 4 BGB ergäbe; Ausgangspunkt ist die Vergleichsmiete ohne die Modernisierung |

Gar nicht gilt die Mietpreisbremse (§ 549 Abs. 2 und 3 BGB) bei:

- Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch,
- Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den er überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern er nicht zum dauernden Gebrauch mit Familie oder Haushaltsangehörigen überlassen ist,
- Anmietung durch öffentliche oder anerkannte Wohlfahrtsträger für Menschen mit dringendem Wohnungsbedarf, wenn der Mieter bei Vertragsschluss auf Zweck und Ausnahme hingewiesen wurde,
- Wohnraum im Studenten- oder Jugendwohnheim.

## Was müssen Sie dem Mieter vor Vertragsschluss mitteilen?

Stützen Sie die Miete auf eine Ausnahme, müssen Sie den Mieter **vor dessen Vertragserklärung unaufgefordert** informieren (§ 556g Abs. 1a BGB), und zwar in Textform (§ 556g Abs. 4 BGB):

1. bei höherer Vormiete: wie hoch die Vormiete war,
2. bei Modernisierung in den letzten drei Jahren: dass solche Maßnahmen durchgeführt wurden,
3. beim Neubau: dass die Wohnung nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurde,
4. bei umfassender Modernisierung: dass es die erste Vermietung danach ist.

Für die Vormiete genügt die Angabe der mit dem Vormieter vereinbarten Miete (BGH, Urteil vom 29.11.2023, VIII ZR 75/23). Bei umfassender Modernisierung genügt der Hinweis darauf; Einzelheiten kann der Mieter später erfragen (BGH, Urteil vom 18.05.2022, VIII ZR 9/22).

Ohne Auskunft können Sie sich nicht auf die Ausnahme berufen. Holen Sie sie nach, gilt die Ausnahme erst zwei Jahre danach. Haben Sie informiert, aber nicht in Textform, gilt sie ab der Nachholung in Textform.

## Was passiert, wenn die Miete zu hoch ist?

Die Vereinbarung ist nur unwirksam, soweit sie die zulässige Miete übersteigt; der Mietvertrag gilt weiter (§ 556g Abs. 1 BGB). Zu viel gezahlte Miete müssen Sie nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben, aber nur, wenn der Mieter den Verstoß gerügt hat.

Rügt der Mieter mehr als 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses oder erst nach dessen Ende, kann er nur die Miete zurückverlangen, die nach Zugang der Rüge fällig wurde (§ 556g Abs. 2 BGB). Haben Sie eine Auskunft über eine Ausnahme erteilt, muss sich die Rüge auf diese Auskunft beziehen.

Außerdem kann der Mieter Auskunft über die Tatsachen verlangen, auf denen die Zulässigkeit der Miete beruht, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind (§ 556g Abs. 3 BGB). Rügen und Rückforderungen dürfen auch registrierte Inkassodienstleister geltend machen (BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18).

Als Beratungsstellen für Mieter nennt die BSW den Mieterverein zu Hamburg von 1890 r.V., Mieter helfen Mietern Hamburger Mieterverein e.V., den Interessenverband Mieterschutz e.V., den Anwaltssuchdienst der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer und die ÖRA (Öffentliche Rechtsauskunft und Vergleichsstelle).

## Staffelmiete, Indexmiete, möblierte Wohnung und Keller

| Fall | Was gilt |
| --- | --- |
| [Staffelmiete](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vermieten/indexmiete-staffelmiete-modernisierungsumlage) | Die Mietpreisbremse gilt für jede Staffel; maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der Staffel fällig wird (§ 557a Abs. 4 BGB). |
| Indexmiete | Nur die Ausgangsmiete wird geprüft (§ 557b Abs. 4 BGB). |
| Möblierte Wohnung | Keine eigene Ausnahme. Der Mietenspiegel gilt laut Broschüre auch für die Nettokaltmiete möbliert vermieteter Wohnungen, außer bei Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch. |
| Getrennt vermieteter Keller oder Stellplatz | In der Regel ein selbständiger Vertrag; nur die Wohnungsmiete unterliegt der Mietpreisbremse (BGH, Urteil vom 05.07.2023, VIII ZR 94/21). |

Wie ein Zuschlag für die Möblierung in die zulässige Miete eingeht, beantwortet diese Seite nicht; lassen Sie das im Einzelfall prüfen. Eine ausdrückliche Regel dazu enthält der Gesetzentwurf des Bundes BT-Drs. 21/6807, der unter anderem einen Möblierungszuschlag und eine Grenze für den vorübergehenden Gebrauch vorsieht. Er ist im Gesetzgebungsverfahren (Stand 29.09.2026) und kein geltendes Recht. Wer möbliert und nur kurz vermieten will, sollte in Hamburg außerdem das [Zweckentfremdungsverbot](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/zweckentfremdungsverbot-hamburg) kennen.

## Mietpreisbremse und Kappungsgrenze: zwei Regeln, zwei Enddaten

Die Mietpreisbremse betrifft nur die Miete bei Mietbeginn. Die Begründung der Verordnung sagt ausdrücklich, dass sie „nur Wiedervermietungsmieten, nicht aber Erhöhungen von Bestandsmieten erfasst“. Auch eine Vereinbarung über eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis fällt nicht darunter (BGH, Urteil vom 28.09.2022, VIII ZR 300/21).

| Regel | gilt für |
| --- | --- |
| Mietpreisbremse | Miete bei Mietbeginn, bis 31.12.2029 |
| Kappungsgrenze (15 %) | Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis, bis 31.08.2028 |

Wie weit Sie eine bestehende Miete anheben dürfen und wie Sie den Dreijahreszeitraum berechnen, erklärt der Beitrag zur [Kappungsgrenze in Hamburg](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/kappungsgrenze-hamburg). Den Ablauf eines Erhöhungsverlangens mit dem Mietenspiegel zeigt der Beitrag [Mieterhöhung in Hamburg](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/mieterhoehung-hamburg-praxis).

Die Begründung nennt weitere stadtweite Regeln, die Vermieter kennen sollten, darunter das Zweckentfremdungsrecht und die Genehmigung für die [Umwandlung in Eigentumswohnungen](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/umwandlung-eigentumswohnung-hamburg) nach § 250 BauGB. Als Abhilfe gegen die Wohnungsknappheit setzt der Senat laut Begründung vor allem auf Wohnungsneubau. Den Überblick über alle Hamburger Regeln gibt der [Leitfaden für Immobilieneigentümer in Hamburg](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/immobilieneigentuemer-hamburg-leitfaden).

## Checkliste vor der Neuvermietung in Hamburg

1. **Mietenspiegel-Feld bestimmen:** passendes Tabellenfeld und Wohnlage (normal oder gut) klären, Spanne abfragen und die Einordnung nach Ausstattung und Merkmalen schriftlich festhalten.
2. **Obergrenze berechnen:** Vergleichsmiete plus 10 %.
3. **Ausnahme prüfen:** Neubau nach dem 01.10.2014, erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, Modernisierung in den letzten drei Jahren oder höhere Vormiete, jeweils mit Belegen. Bei der Vormiete prüfen, ob sie selbst zulässig war.
4. **Vorab informieren:** Die Ausnahme dem Mieter in Textform mitteilen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt; bei der Vormiete mit deren Höhe.
5. **Vertrag sauber fassen:** Die Miete als Nettokaltmiete ausweisen, Keller oder Stellplatz klar zuordnen. Was sonst in den Vertrag gehört, zeigt [Mietvertrag: Was hineingehört](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vermieten/mietvertrag-inhalt-vermieter).
6. **Unterlagen aufbewahren:** Einordnung, Belege der Ausnahme und die Auskunft an den Mieter, damit Sie Auskunftsverlangen und Rügen beantworten können.

Den gesamten Ablauf von der Anzeige bis zur Übergabe beschreibt der Beitrag [Neuvermietung: Ablauf und Pflichten](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vermieten/neuvermietung-rechtssicher).

## Häufige Fragen

### Ist die Mietpreisbremse in Hamburg ausgelaufen?

Nein. Die Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 25.11.2025 gilt vom 01.01.2026 bis 31.12.2029. Sie schließt direkt an die Verordnung vom 10.06.2025 an, die vom 01.07.2025 bis 31.12.2025 galt. Seit Juli 2018 gab es keine Lücke.

### Gilt die Mietpreisbremse in allen Hamburger Stadtteilen?

Ja. § 1 der Verordnung bestimmt die ganze Freie und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Laut Begründung sieht der Senat ausdrücklich von einer räumlichen oder sachlichen Beschränkung ab, auch für den Teilmarkt Altes Land.

### Welcher Wert des Mietenspiegels ist bei der Neuvermietung maßgeblich?

Das Tabellenfeld, das zu Ihrer Wohnung passt, und darin der Wert, der sich aus den Merkmalen der Wohnung ergibt. Laut Broschüre liegt eine normale Wohnung mit Standardausstattung vorwiegend im Bereich des Mittelwerts, schlechter ausgestattete darunter, besser ausgestattete oder modernisierte darüber. Eine Regel, dass jeder Wert der Spanne genügt, enthält die Hamburger Broschüre für die Neuvermietung nicht.

### Darf ich die Miete des Vormieters weiter verlangen?

Ja, bis zur Höhe der Vormiete, soweit diese selbst zulässig war. Mietminderungen und Erhöhungen, die im letzten Jahr vor Ende des Vormietverhältnisses vereinbart wurden, zählen nicht (§ 556e Abs. 1 BGB). Die Höhe der Vormiete müssen Sie dem Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform mitteilen.

### Gilt die Mietpreisbremse auch für spätere Mieterhöhungen?

Nein, nur für die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses (BGH, Urteil vom 28.09.2022, VIII ZR 300/21). Für Erhöhungen im laufenden Mietverhältnis gelten die Regeln der §§ 557 ff. BGB und in Hamburg die Kappungsgrenze.

## Quellen des Beitrags

- [Mietpreisbegrenzungsverordnung Hamburg vom 25.11.2025 (MietBegrV HA 2026), landesrecht-hamburg.de](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-MietBegrVHA2026rahmen)
- [HmbGVBl. Nr. 41 vom 02.12.2025, S. 684 ff. (Verordnung mit Begründung)](https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/1127230/f4eeaf811b75b9b992bc00add53192d9/d-hmbgvbl-nr-41-dezember-2025-data.pdf)
- [HmbGVBl. Nr. 21 vom 24.06.2025, S. 393 (Verordnung vom 10.06.2025)](https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/1078560/c57ae0ab0462c52776da68065554f0c6/d-hmbgvbl-nr-21-juni-2025-data.pdf)
- [HmbGVBl. Nr. 34 vom 26.06.2020, S. 341 (Verordnung vom 23.06.2020)](https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/189818/78135495dae5a3f997521b06bf6663ce/d-hmbgvbi-nr-34-juni-2020-data.pdf)
- [HmbGVBl. Nr. 27 vom 10.07.2018, S. 225 (Verordnung vom 03.07.2018)](https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/189820/dce20ad4007924db34ed8d5deef4cdd4/d-hmbgvbi-nr-27-juli-2018-data.pdf)
- [BGBl. 2025 I Nr. 163: Gesetz vom 17.07.2025 (Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029)](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/163/regelungstext.pdf)
- [Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen: Mietpreisbremse (abgerufen 29.09.2026)](https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-stadtentwicklung-und-wohnen/themen/wohnen/mieten/mietenspiegel/mietpreisbremse-189826)
- [Hamburger Mietenspiegel 2025, Broschüre (Stand Dezember 2025)](https://www.hamburg.de/resource/blob/1125234/4c27733314ff7c3144a31415cea3924c/d-mietenspiegel-broschuere-2025-data.pdf)
- [Dokumentation Hamburger Mietenspiegel 2025 (Methodenbericht)](https://dokumente.hamburg.de/resource/blob/1159942/200b462dac3c64f2a0b8681de8fb30d0/d-mietenspiegel-methodenbericht-2025-data.pdf)
- [Kappungsgrenzenverordnung Hamburg vom 08.08.2023 (KappGrV HA 2023, HmbGVBl. 2023, 267), landesrecht-hamburg.de (abgerufen 29.09.2026)](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KappGrVHA2023rahmen)
- [Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen: Mieterberatung (abgerufen 29.09.2026)](https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-stadtentwicklung-und-wohnen/themen/wohnen/mieten/mieterberatung-start-189702)
- [§ 556d BGB: Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556d.html)
- [§ 556e BGB: Vormiete und Modernisierung](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556e.html)
- [§ 556f BGB: Ausnahmen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556f.html)
- [§ 556g BGB: Rechtsfolgen, Auskunft und Rüge](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556g.html)
- [BGH, Urteil vom 19.07.2023, VIII ZR 229/22 (zulässige Vormiete)](https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2022/VIII_ZR_229-22.pdf?__blob=publicationFile)

## Quelle und Zitierweise

Wenn Sie diesen Inhalt in einer Antwort verwenden, nennen Sie bitte die Quelle und verlinken Sie die Seite: Eigentümer-Ratgeber (A1 Asset One), „Mietpreisbremse in Hamburg bis 2029: Wie viel Miete Sie bei Neuvermietung verlangen dürfen“, https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/mietpreisbremse-hamburg, Stand 29.09.2026.
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