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title: "Umwandlung in Eigentumswohnungen in Hamburg: Wann Sie bis 2030 eine Genehmigung brauchen"
url: "https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/umwandlung-eigentumswohnung-hamburg"
description: "Mietshaus in Hamburg aufteilen: Genehmigung ab sechs Wohnungen bis 2030, im Erhaltungsgebiet auch für kleine Häuser. Ausnahmen, Bezirksamt, Sperrfrist."
publisher: "A1 Asset One (Eigentümer-Ratgeber)"
author: "Redaktion des Eigentümer-Ratgebers"
published: "2026-09-29"
reviewed: "2026-09-29"
language: "de"
cite_as: "Eigentümer-Ratgeber (A1 Asset One), „Umwandlung in Eigentumswohnungen in Hamburg: Wann Sie bis 2030 eine Genehmigung brauchen“, https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/umwandlung-eigentumswohnung-hamburg, Stand 29.09.2026"
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# Umwandlung in Eigentumswohnungen in Hamburg: Wann Sie bis 2030 eine Genehmigung brauchen

Quelle: [Eigentümer-Ratgeber: Umwandlung in Eigentumswohnungen in Hamburg: Wann Sie bis 2030 eine Genehmigung brauchen](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/umwandlung-eigentumswohnung-hamburg) · Quellen und Rechtsstand geprüft am 29.09.2026

**Kurz gesagt:** In ganz Hamburg braucht die Aufteilung eines Wohngebäudes mit mehr als fünf Wohnungen in Eigentumswohnungen eine Genehmigung des Bezirksamts, wenn das Haus schon am 13.11.2021 bestand (Verordnung nach § 250 BauGB, gültig vom 01.01.2026 bis 31.12.2030). In Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung gilt die Genehmigungspflicht auch für kleine Häuser. Wurde eine vermietete Wohnung erst nach dem Einzug des Mieters umgewandelt, hat der Mieter beim Verkauf ein Vorkaufsrecht, und der Käufer kann sich erst zehn Jahre nach der Veräußerung auf Eigenbedarf berufen.

Sie besitzen in Hamburg ein Mietshaus und wollen es in Eigentumswohnungen aufteilen, oder Sie kaufen eine vermietete, umgewandelte Wohnung? Dann entscheiden drei Dinge: wie viele Wohnungen das Haus hat, wann es gebaut wurde und ob es in einem Gebiet mit Sozialer Erhaltungsverordnung liegt. Ohne Genehmigung oder den Nachweis, dass keine nötig ist, trägt das Grundbuchamt die Aufteilung nicht ein. Weitere Hamburger Regeln für Eigentümer fasst der [Leitfaden für Immobilieneigentümer in Hamburg](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/immobilieneigentuemer-hamburg-leitfaden) zusammen.

## Welche Häuser in Hamburg genehmigungspflichtig sind

In ganz Hamburg braucht die Aufteilung eines Wohngebäudes mit **mehr als fünf Wohnungen** in Wohnungs- oder Teileigentum eine Genehmigung. Grundlage ist die Verordnung des Senats nach § 250 BauGB vom 16.12.2025 (HmbGVBl. 2025 S. 814), gültig vom 01.01.2026 bis 31.12.2030. Erfasst sind Wohngebäude, „die bereits am 13. November 2021 bestanden“ (§ 1 der Verordnung). Keine Genehmigung braucht es, wenn sich im Haus „nicht mehr als fünf Wohnungen“ befinden (§ 2). Möglich wäre eine Schwelle zwischen drei und 15 Wohnungen gewesen; laut Begründung blieb Hamburg bei fünf, um Kleineigentümer zu schützen.

In den 16 Gebieten mit [Sozialer Erhaltungsverordnung](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/soziale-erhaltungsverordnung-hamburg) (Stand 29.09.2026) gilt zusätzlich die Umwandlungsverordnung vom 08.10.2024 (HmbGVBl. 2024 S. 507, gültig vom 01.01.2025 bis 31.12.2029), auch für kleine Häuser.

| Haus und Lage | Was gilt |
| --- | --- |
| bis 5 Wohnungen, außerhalb eines Erhaltungsgebiets | keine Genehmigung, aber Nachweis fürs Grundbuch |
| bis 5 Wohnungen, im Erhaltungsgebiet | Genehmigung nach § 172 BauGB |
| mehr als 5 Wohnungen, Haus bestand am 13.11.2021 | Genehmigung nach § 250 BauGB, auch im Erhaltungsgebiet (geht dort vor) |

## Neubau, Dachausbau und Bruchteilseigentum

**Neubauten:** Gebäude, die am 13.11.2021 noch nicht bestanden, erfasst die Verordnung nach § 250 BauGB nicht. Ob für ein später errichtetes Haus mit mehr als fünf Wohnungen im Erhaltungsgebiet die Umwandlungsverordnung greift, ist nach dem Gesetzeswortlaut unklar; klären Sie das vorab mit dem Bezirksamt.

**Dachausbau und Aufstockung:** Ausgenommen sind Flächen, auf denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird (§ 2 der Verordnung). Die Begründung nennt als Beispiele Aufstockung, Erweiterung, Anbau und Dachgeschossausbau; für die bestehenden Wohnungen im Haus bleibt es bei der Genehmigungspflicht.

**Dachausbau im Erhaltungsgebiet:** Hier gilt die Ausnahme für zusätzlichen Wohnraum nicht: Die Umwandlungsverordnung kennt sie nicht, und § 250 BauGB geht dort in diesen Fällen nicht vor (§ 250 Abs. 7 Satz 2 BauGB). Nach dem Wortlaut braucht dort auch die Aufteilung eines ausgebauten Dachgeschosses eine Genehmigung nach § 172 BauGB; eine Hamburger Gerichtsentscheidung dazu wurde nicht gefunden (Stand 29.09.2026).

**Andere Formen:** Genehmigungspflichtig sind nach § 250 Abs. 6 BauGB auch Bruchteilseigentum, bei dem im Grundbuch Räume einzelnen Miteigentümern zugewiesen und die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen wird (auch nachträglich), sowie Wohnungs- und Teilerbbaurechte (§ 30 WEG) und Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte (§ 31 WEG).

## Wann die Genehmigung erteilt werden muss

Nach § 250 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Genehmigung in fünf Fällen zu erteilen:

1. **Verkauf an die Mieter:** Verkauf zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter.
2. **Familie:** Verkauf zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers.
3. **Nachlass:** Das Grundstück gehört zu einem Nachlass, das Wohnungseigentum soll für Miterben oder Vermächtnisnehmer entstehen.
4. **Unzumutbarkeit:** Ein Verzicht auf die Aufteilung ist auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls nicht mehr zumutbar.
5. **Vormerkung:** Ansprüche Dritter sind durch eine Vormerkung gesichert, die vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eingetragen wurde.

Sonst darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn das für die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnraum erforderlich ist; unter dieser Voraussetzung ist auch eine Auflage möglich (§ 250 Abs. 4 BauGB). Die Genehmigung kann bestimmen, dass auch spätere Verkäufe einzelner Wohnungen entsprechend den Fällen 1 bis 3 genehmigt werden müssen; das steht dann im Wohnungsgrundbuch und erlischt mit der Verordnung (§ 250 Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB).

Ein Hamburger Merkblatt dazu, welche Nachweise die Bezirksämter für den Verkauf an die Mieter verlangen, wurde nicht gefunden (Stand 29.09.2026); die Praxis der [Regeln in Berlin](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/berlin/umwandlung-eigentumswohnung-berlin) gilt hier nicht. Fragen Sie beim Bezirksamt nach.

## Was im Gebiet mit Sozialer Erhaltungsverordnung gilt

Nach § 1 der Umwandlungsverordnung darf in diesen Gebieten Wohnungs- und Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen, nicht ohne Genehmigung begründet werden. Eine Mindestzahl an Wohnungen nennt die Verordnung nicht. Wo § 250 BauGB greift, also bei Bestandshäusern mit mehr als fünf Wohnungen, geht er vor (§ 250 Abs. 7 BauGB). Praktisch regelt die Umwandlungsverordnung damit kleine Häuser und neu geschaffene Wohnflächen.

Versagt werden darf die Genehmigung nur, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll (§ 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Zu erteilen ist sie unter anderem bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, bei Nachlass, beim Verkauf an Familienangehörige, bei einer älteren Vormerkung und wenn das Gebäude bei Antragstellung nicht zu Wohnzwecken genutzt wird (§ 172 Abs. 4 Satz 2 und 3 BauGB). Einen Fall „zwei Drittel der Mieter“ kennt § 172 BauGB nicht; dafür gibt es den Sieben-Jahres-Weg.

## Der Sieben-Jahres-Weg im Erhaltungsgebiet

Im Gebiet mit Sozialer Erhaltungsverordnung ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn Sie sich verpflichten, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern (§ 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 BauGB). Die Frist nach § 577a Abs. 1 BGB entfällt dann, und die nach § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB verkürzt sich um fünf Jahre; mit der Hamburger Frist von zehn Jahren ergeben sich rechnerisch fünf Jahre Kündigungssperre für Käufer.

In der Genehmigung kann bestimmt werden, dass auch Verkäufe während der sieben Jahre genehmigt werden müssen; das kann im Wohnungsgrundbuch eingetragen werden und erlischt nach Ablauf der Verpflichtung (§ 172 Abs. 4 Satz 4 und 5 BauGB).

Bei Bestandshäusern mit mehr als fünf Wohnungen hilft dieser Weg nach dem Wortlaut nicht, weil dort vorrangig § 250 BauGB gilt, der ihn nicht kennt. Der Senat schreibt in der Begründung der Verordnung vom 16.12.2025, § 250 gehe „über die Regelungen des § 172 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 BauGB hinaus“.

## Antrag, Negativtest und Grundbuch

1. **Abgeschlossenheitsbescheinigung:** Das Grundbuchamt braucht eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Wohnungen in sich abgeschlossen sind (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 WEG), dazu die [Teilungserklärung](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/weg-verwaltung/teilungserklaerung-gemeinschaftsordnung).
2. **Zuständige Stelle:** Den Antrag stellen Sie beim Bezirksamt, in dem das Haus liegt. In Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity sowie in Senatsplangebieten entscheidet die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, im Hafennutzungsgebiet für § 250 BauGB die Hamburg Port Authority (Anordnung zur Durchführung des BauGB, Abschnitt I Abs. 1 und III Abs. 4).
3. **Negativtest:** Braucht Ihr Haus keine Genehmigung, lassen Sie sich das bestätigen; laut Senat betrifft das die Mehrzahl der Anträge.
4. **Grundbuch:** Das Grundbuchamt trägt nur ein, wenn die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist; mit der Eintragung gilt die Genehmigung als erteilt (§ 250 Abs. 5 BauGB).

**Ohne Genehmigung im Erhaltungsgebiet:** Die Genehmigungspflicht wirkt als Verbot im Sinne des § 135 BGB (§ 172 Abs. 1 Satz 5 BauGB). Wurde eine Teilung trotz vorläufiger Untersagung während der Aufstellung einer Erhaltungsverordnung eingetragen, ist sie gegenüber dem Land relativ unwirksam und kann gelöscht werden. Eine vorrangige Verordnung nach § 250 BauGB heilt das nicht, wenn die Erhaltungsverordnung zuvor in Kraft getreten ist (BGH, Urteil vom 20.12.2024, V ZR 277/23, ein Berliner Fall).

## Was Hamburg tatsächlich genehmigt

Die Begründung der Verordnung vom 16.12.2025 nennt die Bilanz der Bezirksämter und der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen vom 13.11.2021 bis zum 01.09.2025:

| Ergebnis | Anträge |
| --- | --- |
| Negativtest (keine Genehmigung nötig) | 269 |
| Genehmigt (350 Wohnungen) | 35 |
| Abgelehnt (127 Wohnungen) | 7 |
| Zurückgenommen | 23 |
| Noch im Verfahren | 8 |
| **Anträge insgesamt** | **360** |

Quelle: Begründung der Verordnung vom 16.12.2025, Tabelle 8, Stand 01.09.2025. Die Einzelzeilen ergeben zusammen 342 Anträge; die Differenz zur Summe von 360 steckt in der Quelle selbst (die Zeile für Harburg ist in sich nicht stimmig).

Laut Senat wirkt die Genehmigungspflicht vor allem vorbeugend: Manche Eigentümer stellen nach einer Beratung keinen Antrag, wenn sie mit einer Ablehnung rechnen. Laut Pressemeldung der Behörde vom 16.12.2025 wurde „nur eine geringe Zahl von Wohnungsumwandlungen genehmigt“; das ist ihre Wertung.

In den Erhaltungsgebieten gibt es eine Umwandlungsverordnung seit 1998. Genehmigt wurden dort 2016 bis 2020 Umwandlungen mit 44, 52, 85, 325 und 717 Wohnungen; die Zahlen ab 2021 sind wegen des Vorrangs von § 250 BauGB laut Begründung nicht vergleichbar.

## Was nach der Umwandlung für Mieter gilt

Beide Regeln greifen, wenn an der vermieteten Wohnung **nach der Überlassung an den Mieter** Wohnungseigentum begründet wurde, die Wohnung also erst nach dem Einzug umgewandelt wurde; für das Vorkaufsrecht genügt, dass die Umwandlung geplant ist (§ 577 Abs. 1 BGB).

- **Vorkaufsrecht (§ 577 BGB):** Wird die Wohnung an einen Dritten verkauft, darf der Mieter zu den Bedingungen dieses Kaufvertrags kaufen (§ 464 Abs. 2 BGB). Frist: zwei Monate ab Empfang der Mitteilung über den Kaufvertrag (§ 469 Abs. 2 BGB), schriftlich gegenüber dem Verkäufer. Nicht beim Verkauf an Familien- oder Haushaltsangehörige.
- **Kündigungssperre (§ 577a BGB):** Der Erwerber kann sich auf [Eigenbedarf](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vermieten/eigenbedarfskuendigung) oder die Hinderung wirtschaftlicher Verwertung erst zehn Jahre „seit der Veräußerung“ berufen. So bestimmt es die Hamburger Kündigungsschutzfristverordnung vom 08.08.2023 (HmbGVBl. 2023 S. 261, gültig bis 31.08.2033), auch für den Verkauf an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber (§ 577a Abs. 1a BGB).

Auch die Einbringung einer vermieteten Wohnung in eine Familien-GbR ist eine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB (BGH, Urteil vom 21.01.2026, VIII ZR 247/24). Die Familienausnahme für Personengesellschaften und mehrere Erwerber (§ 577a Abs. 1a Satz 2 BGB) gilt für die Sperre nach einer Umwandlung nicht (dasselbe Urteil). Für diese Ausnahme gehören Ehegatten auch getrennt oder geschieden derselben Familie an (BGH, Urteil vom 02.09.2020, VIII ZR 35/19), Cousins nicht (BGH, Urteil vom 10.07.2024, VIII ZR 276/23).

Auf die Absicht, die Wohnung nach einer Umwandlung zu verkaufen, kann der Vermieter keine Verwertungskündigung stützen (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

## Was das für Käufer und Verkäufer heißt

Vor dem Kauf oder Verkauf einer umgewandelten Wohnung in Hamburg prüfen Sie:

1. **Baujahr und Wohnungszahl:** Bestand das Haus am 13.11.2021, und hat es mehr als fünf Wohnungen?
2. **Lage:** Liegt es in einem der 16 Gebiete mit Sozialer Erhaltungsverordnung?
3. **Grundbuch:** Ist eine Genehmigungspflicht für spätere Verkäufe eingetragen?
4. **Mietverhältnis:** Wurde erst nach dem Einzug des Mieters umgewandelt? Dann gelten Vorkaufsrecht und Sperrfrist; rechnen Sie die Restlaufzeit ab der Veräußerung.
5. **Weitervermietung:** Wer nicht selbst einziehen kann und neu vermietet, beachtet die [Mietpreisbremse in Hamburg](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/mietpreisbremse-hamburg).

**Verkäufer** müssen den Mieter über den Inhalt des Kaufvertrags und über sein Vorkaufsrecht unterrichten; die Mitteilung kann auch der Käufer übernehmen (§ 577 Abs. 2, § 469 Abs. 1 BGB). Welche Papiere Käufer erwarten, zeigt der Beitrag zu [Unterlagen beim Verkauf einer Eigentumswohnung](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/kaufen-verkaufen/eigentumswohnung-verkaufen-unterlagen).

**Nach der Aufteilung** entsteht eine [Eigentümergemeinschaft](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/weg-verwaltung/was-ist-eine-weg), die eine Verwaltung braucht; wie Sie eine passende finden, erklärt [Neue Hausverwaltung finden](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/weg-verwaltung/neue-hausverwaltung-finden). Bei einer geplanten Aufteilung klären Sie früh mit dem Bezirksamt, ob ein Genehmigungsfall vorliegt. Im Einzelfall helfen Notar oder Rechtsberatung.

## Häufige Fragen

### Brauche ich für ein Haus mit fünf Wohnungen in Hamburg eine Genehmigung?

Außerhalb der Gebiete mit Sozialer Erhaltungsverordnung nein; die Hamburger Verordnung nach § 250 BauGB nimmt Häuser mit nicht mehr als fünf Wohnungen aus (§ 2 der Verordnung vom 16.12.2025). Das Grundbuchamt verlangt aber einen Nachweis, dass keine Genehmigungspflicht besteht (§ 250 Abs. 5 BauGB). Im Erhaltungsgebiet brauchen Sie eine Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung vom 08.10.2024.

### Gilt die Genehmigungspflicht auch für Neubauten oder einen Dachausbau?

Die Verordnung nach § 250 BauGB erfasst nur Wohngebäude, die am 13.11.2021 schon bestanden, und nimmt Flächen aus, auf denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, etwa durch Aufstockung oder Dachgeschossausbau. Im Gebiet mit Sozialer Erhaltungsverordnung braucht nach dem Wortlaut auch die Aufteilung eines neu ausgebauten Dachgeschosses eine Genehmigung nach § 172 BauGB, weil die Umwandlungsverordnung diese Ausnahme nicht kennt.

### Wer genehmigt die Umwandlung in Hamburg?

Das Bezirksamt, in dem das Haus liegt. In HafenCity, Speicherstadt und Kehrwiederspitze sowie in Senatsplangebieten ist es die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, im Hafennutzungsgebiet für die Genehmigung nach § 250 BauGB die Hamburg Port Authority.

### Wie viele Umwandlungen hat Hamburg genehmigt?

Vom 13.11.2021 bis 01.09.2025 gingen 360 Anträge ein. 35 Genehmigungen mit 350 Wohnungen standen 7 Ablehnungen mit 127 Wohnungen gegenüber; 269 Anträge betrafen die Bestätigung, dass keine Genehmigung nötig ist (Begründung der Verordnung vom 16.12.2025, Tabelle 8).

### Wie lange muss ein Käufer in Hamburg mit Eigenbedarf warten?

Zehn Jahre seit der Veräußerung, wenn die Wohnung erst nach dem Einzug des Mieters umgewandelt wurde (§ 577a BGB, Hamburger Kündigungsschutzfristverordnung, gültig bis 31.08.2033). Das gilt auch beim Kauf durch eine Personengesellschaft oder mehrere Erwerber, außer sie gehören derselben Familie oder demselben Haushalt an.

## Quellen des Beitrags

- [Verordnung nach § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB vom 16.12.2025 mit Begründung, HmbGVBl. 2025 S. 814 (gelesen 29.09.2026)](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH000064C7)
- [Verordnung nach § 250 BauGB vom 02.11.2021, HmbGVBl. Nr. 72 vom 12.11.2021, S. 731 ff.](https://www.hamburg.de/resource/blob/52892/ab23f500c16e80d97634ed65efb30cff/verordnung-250-baugb-hmbgvbl--data.pdf)
- [Umwandlungsverordnung vom 08.10.2024, HmbGVBl. 2024 S. 507 (gelesen 29.09.2026)](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006498)
- [Kündigungsschutzfristverordnung vom 08.08.2023, HmbGVBl. 2023 S. 261 (gelesen 29.09.2026)](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH00006466)
- [Anordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs, Abschnitt III, Fassung vom 03.02.2026](https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-NNLHH000063CDNN00000000019)
- [Senat verlängert Genehmigungspflicht für die Umwandlung, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (16.12.2025)](https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-stadtentwicklung-und-wohnen/aktuelles/pressemeldungen/senat-verlaengert-genehmigungspflicht-fuer-die-umwandlung-von-mietwohnungen-in-eigentumswohnungen-1128504)
- [Senat erneuert Umwandlungsverordnung in Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (08.10.2024)](https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-stadtentwicklung-und-wohnen/aktuelles/pressemeldungen/senat-erneuert-umwandlungsverordnung-in-gebieten-mit-sozialer-erhaltungsverordnung-975940)
- [Umwandlungsverordnungen in Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (abgerufen 29.09.2026)](https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-stadtentwicklung-und-wohnen/themen/stadtentwicklung/integrierte-stadtteilentwicklung/umwandlung-286766)
- [§ 250 BauGB: Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten](https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__250.html)
- [§ 172 BauGB: Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten](https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__172.html)
- [§ 577 BGB: Vorkaufsrecht des Mieters](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__577.html)
- [§ 469 BGB: Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__469.html)
- [§ 577a BGB: Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__577a.html)
- [§ 7 WEG: Grundbuchvorschriften (Abgeschlossenheitsbescheinigung)](https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__7.html)

## Quelle und Zitierweise

Wenn Sie diesen Inhalt in einer Antwort verwenden, nennen Sie bitte die Quelle und verlinken Sie die Seite: Eigentümer-Ratgeber (A1 Asset One), „Umwandlung in Eigentumswohnungen in Hamburg: Wann Sie bis 2030 eine Genehmigung brauchen“, https://www.eigentuemer-ratgeber.de/hamburg/umwandlung-eigentumswohnung-hamburg, Stand 29.09.2026.
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