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title: "Grundbuchauszug als Eigentümer anfordern: Antrag an das Grundbuchamt als Vorlage"
url: "https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/antrag-grundbuchauszug"
description: "Muster für den Antrag auf einen Grundbuchauszug: einfacher oder amtlicher Ausdruck, Kopien aus der Grundakte, Vollmacht, Versandweg in Berlin, Leipzig, Hamburg."
publisher: "A1 Asset One (Eigentümer-Ratgeber)"
reviewed: "2026-10-03"
word_file: "https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/antrag-grundbuchauszug.docx"
language: "de"
cite_as: "Eigentümer-Ratgeber (A1 Asset One), „Grundbuchauszug als Eigentümer anfordern: Antrag an das Grundbuchamt als Vorlage“, https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/antrag-grundbuchauszug, Stand 03.10.2026"
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# Grundbuchauszug als Eigentümer anfordern: Antrag an das Grundbuchamt als Vorlage

Quelle: [Eigentümer-Ratgeber: Grundbuchauszug als Eigentümer anfordern: Antrag an das Grundbuchamt als Vorlage](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/antrag-grundbuchauszug) · geprüft am 03.10.2026 · Word-Datei: https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/antrag-grundbuchauszug.docx

**Wofür:** Sie verkaufen, finanzieren oder brauchen für eine Behörde einen aktuellen Grundbuchauszug? Als Eigentümerin oder Eigentümer bekommen Sie ihn beim Grundbuchamt ohne weitere Begründung, mit Vollmacht des Eigentümers ebenso; wer weder Eigentümer noch bevollmächtigt noch Inhaber eines eingetragenen Rechts ist, muss ein berechtigtes Interesse darlegen (§ 12 Abs. 1 GBO). Der einfache Ausdruck kostet 10,00 €, der amtliche Ausdruck 20,00 € (GNotKG Anlage 1 KV Nr. 17000, 17001). Mit diesem Brief beantragen Sie den Auszug und auf Wunsch Kopien aus der Grundakte, die Hinweise unten nennen den Versandweg für Berlin, Leipzig und Hamburg.

**Rechtsgrundlage:** § 12 Abs. 1 und 2, § 12c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 2, § 133a Abs. 1 GBO, § 43 Abs. 2, § 46 GBV, § 13, § 22 Abs. 1 GNotKG, GNotKG Anlage 1 KV Nr. 17000, 17001, 25210, 25211, 31000, 32014

## So verwenden Sie die Vorlage

1. Klären Sie zuerst, ob Sie den Auszug bekommen. Eigentümerinnen und Eigentümer, Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts und vom Eigentümer schriftlich Bevollmächtigte erhalten ihn ohne weitere Begründung (Service Berlin). Alle anderen müssen ein berechtigtes Interesse darlegen (§ 12 Abs. 1 GBO); bloße Neugier oder ein Kaufinteresse allein genügen nicht (hamburg.de). Zulässig ist der Auszug auch, wenn die für den Einzelfall erklärte Zustimmung des eingetragenen Eigentümers dargelegt wird (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GBV). Ob ein Interesse reicht, entscheidet im Einzelfall der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO).
2. Wählen Sie zwischen einfachem und amtlichem Ausdruck. Beim maschinell geführten Grundbuch tritt an die Stelle der Abschrift der Ausdruck und an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck; dieser steht einer beglaubigten Abschrift gleich (§ 131 Abs. 1 GBO). Den amtlichen Ausdruck brauchen Sie, wenn eine Stelle eine beglaubigte Fassung verlangt; Justiz Sachsen rät, bei der Stelle nachzufragen, für die Sie den Auszug brauchen. Gebühr beim Grundbuchamt: einfacher Ausdruck 10,00 €, amtlicher Ausdruck 20,00 € (GNotKG Anlage 1 KV Nr. 17000, 17001).
3. Bezeichnen Sie das Grundstück so genau wie möglich. Grundbuchbezirk oder Gemarkung und Blattnummer stehen auf einem früheren Auszug oder im Kaufvertrag. Kennen Sie sie nicht, nennen Sie mindestens Straße und Hausnummer und, soweit bekannt, die eingetragenen Eigentümer (Service Berlin, hamburg.de); das Flurstück fragt das sächsische Formular zusätzlich ab. Die Zeile zur Wohnung ist eine Ergänzung von uns als Hilfe, keine Vorgabe der Grundbuchämter. Das Geburtsdatum ist ein Feld der amtlichen Formulare in Berlin und Sachsen; eine gesetzliche Pflicht dazu haben wir nicht gefunden, Sie können die Zeile streichen.
4. Adressieren Sie den Antrag an das Grundbuchamt beim Amtsgericht. In Berlin können Sie den Auszug bei jedem Amtsgericht mit Grundbuchamt beantragen (Service Berlin); es gibt acht Standorte: Charlottenburg, Köpenick, Kreuzberg, Lichtenberg, Mitte, Neukölln, Schöneberg und Spandau. Örtlich zuständig ist das Gericht des Grundbuchbezirks, nicht des Verwaltungsbezirks. Für Grundstücke in Leipzig schreiben Sie an das Amtsgericht Leipzig – Grundbuchamt –, Schongauer Straße 5, 04328 Leipzig. In Hamburg ermittelt der Behördenfinder auf hamburg.de das zuständige Amtsgericht nach der Anschrift des Grundstücks, zum Beispiel das Grundbuchamt Hamburg-Mitte, Caffamacherreihe 20, 20355 Hamburg. Anschriften und Grundbuchbezirke aller Berliner Grundbuchämter stehen im Ratgeber „Grundbuchauszug beantragen: Wo, wie schnell und für wie viel“.
5. Schicken Sie den Antrag auf einem Weg, den das Grundbuchamt annimmt. Berlin: per Post oder Fax oder persönlich in der Grundbucheinsichtenstelle, nicht telefonisch; E-Mail nennt Service Berlin nicht als Weg. Leipzig: Anträge auf einen Grundbuchauszug nur schriftlich, per Post, Nachtbriefkasten, Fax an 0341 255 8400 oder E-Mail an grundbucheinsicht@agl.justiz.sachsen.de; bei Fax und E-Mail muss die Unterschrift handschriftlich sein, schicken Sie also das unterschriebene Schreiben als Scan oder Fax. Hamburg: per Briefpost oder Fax, eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich; vor Ort können Sie den Antrag auch im Grundbuchamt ausfüllen, telefonisch nicht.
6. Drucken Sie den Brief aus und unterschreiben Sie ihn eigenhändig. Ausdrücklich verlangt Leipzig die handschriftliche Unterschrift bei Fax und E-Mail; die Vordrucke aus Berlin und vom Amtsgericht Hamburg-Harburg sehen ebenfalls ein Unterschriftsfeld vor. Ein Formular ist keine Pflicht: Berlin nimmt den Antrag formlos oder per Formular an, in Leipzig ist er formfrei möglich. Wer lieber das amtliche Formular nutzt, findet in Berlin das Formular GS 2 „Antrag auf Erteilung einer Grundbuchabschrift“, in Sachsen das Formular GS 5 „Antrag auf Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch“ und beim Amtsgericht Hamburg-Harburg einen eigenen Vordruck.
7. Legen Sie die nötigen Unterlagen bei. Wer mit Vollmacht handelt, fügt die Vollmacht im Original bei (Service Berlin, hamburg.de). Hamburg verlangt mit dem schriftlichen Antrag Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung; ob eine Kopie genügt, sagt hamburg.de nicht, fragen Sie beim Grundbuchamt nach. Berlin und Leipzig nennen für den schriftlichen Antrag keinen Ausweis. Für ein berechtigtes Interesse nennt Service Berlin als Nachweise zum Beispiel Mietvertrag, Kreditvertragsentwurf, Kaufvertrag oder dessen Entwurf, Vollstreckungstitel oder Klageschrift.
8. Kreuzen Sie Kopien aus der Grundakte nur an, wenn Sie sie brauchen. Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Nachträge, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Bewilligungen liegen in der Grundakte, nicht im Grundbuch; auch dafür gilt das berechtigte Interesse (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GBO, § 46 GBV). Für die Kopien fallen Auslagen an: Das Amtsgericht Leipzig nennt eine Schreibkostenpauschale, sein Formular GS 5 führt dafür die Dokumentenpauschale nach GNotKG Anlage 1 KV Nr. 31000 als eigene Kostenzeile. Diese beträgt 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 € für jede weitere, in Farbe 1,00 € und 0,30 €. Was in der Teilungserklärung steht, erklärt der Ratgeber „Teilungserklärung lesen: Welche Regeln für Ihre Wohnung wirklich gelten“. Eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt nicht das Grundbuchamt, sondern die Bauaufsicht; wie der Antrag dort läuft, erklärt der Ratgeber „Haus aufteilen? Ohne diese Bescheinigung trägt das Grundbuchamt keine Teilung ein“.
9. Prüfen Sie vorher, ob Ihre Verwaltung die Unterlagen schon hat. Als Wohnungseigentümerin oder Wohnungseigentümer können Sie Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen; dafür gibt es die Vorlage „Belege, Kontoauszüge, Verträge einsehen: E-Mail an die Verwaltung als Vorlage“. Den Grundbuchauszug selbst erteilt das Grundbuchamt; ein Notar kann einen Grundbuchabdruck erteilen (§ 133a Abs. 1 GBO).
10. Rechnen Sie mit einer Kostenrechnung. Die Kosten schuldet, wer den Antrag stellt (§ 22 Abs. 1 GNotKG); deshalb steht im Brief der Satz zur Kostenübernahme. Hamburg beschreibt den Ablauf so: Prüfung, Kostenrechnung, Zahlung, dann Versand des Ausdrucks, in der Regel auf dem Postweg. Von einem Vorschuss abhängig machen darf das Grundbuchamt die Erteilung in Grundbuchsachen nur, wenn das im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint (§ 13 Satz 2 GNotKG). Die bloße Einsicht im Grundbuchamt ist laut den Behördenseiten von Berlin, Sachsen und Hamburg gebührenfrei.
11. Planen Sie Zeit ein, eine feste Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Eine Antragsfrist gibt es ebenfalls nicht (hamburg.de: „Fristen: keine“). Berlin nennt keine Bearbeitungsdauer, Hamburg sagt, sie sei vom Einzelfall abhängig. Das Amtsgericht Leipzig schreibt: „GB-Auszüge werden bevorzugt bearbeitet (Bearbeitungszeit ca. 6 Wochen)“ (abgerufen am 03.10.2026). Das ist eine Angabe des Gerichts zum Zeitpunkt des Abrufs, keine Zusage.
12. Bestellen Sie beim Grundbuchamt oder bei einem Notar, nicht über private Online-Dienste. Den Online-Abruf erlaubt das Gesetz nur bestimmten Stellen, unter anderem Gerichten, Behörden, Notaren, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und dinglich Berechtigten (§ 133 Abs. 2 GBO); als Privatperson erhalten Sie grundsätzlich keinen Online-Zugang (hamburg.de). Notare dürfen den Inhalt des Grundbuchs bei berechtigtem Interesse auch durch einen Grundbuchabdruck mitteilen (§ 133a Abs. 1 GBO), für 10,00 €, beglaubigt 15,00 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (GNotKG Anlage 1 KV Nr. 25210, 25211, 32014). Private Bestelldienste handeln nicht im Auftrag der Grundbuchämter; Hamburg weist auf mögliche nicht unerhebliche Zusatzkosten hin, Justiz Sachsen darauf, dass es keine offiziellen Portale sind.
13. Lehnt das Grundbuchamt den Antrag ab, verlangen Sie zuerst eine Änderung der Entscheidung. Entspricht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Verlangen nicht, entscheidet die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person; erst gegen deren Entscheidung findet die Beschwerde statt (§ 12c Abs. 4 GBO). Ob Ihr Interesse im Einzelfall ausreicht, kann eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt oder ein Notar beurteilen.
14. Verwechseln Sie den Auszug nicht mit einer Eintragung. Sollen Sie nach einem Erbfall selbst als Eigentümer eingetragen werden, ist das ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs; dafür gibt es die Vorlage „Grundbuch nach dem Erbfall berichtigen: Antrag als Vorlage, ohne Notar“. Welche weiteren Ämter, Formulare und Gebühren Eigentümer kennen sollten, zeigt der Ratgeber „Behördengänge für Eigentümer: Welches Amt, welches Formular, welche Gebühr“. Allgemeine Fragen zum Grundbuch beantwortet Lotte, die KI-Assistentin des Ratgebers; den Antrag stellen Sie selbst beim Grundbuchamt.

## Text der Vorlage

Felder in eckigen Klammern durch eigene Angaben ersetzen.

```text
[Ihr Name] · [Ihre Anschrift]

Amtsgericht [Ort des Amtsgerichts]
– Grundbuchamt –
[Anschrift des Grundbuchamts]

Telefon für Rückfragen: [Ihre Telefonnummer]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum]
[Ort], den [Datum]

Antrag auf Erteilung eines Ausdrucks aus dem Grundbuch

Grundbuch von: [Grundbuchbezirk oder Gemarkung]
Blatt: [Blattnummer]
Grundstück: [Anschrift des Grundstücks]
Flurstück, falls bekannt: [Flurstück]
Wohnung, falls Wohnungseigentum: [Nummer oder Lage der Wohnung]
Eingetragene Eigentümer, soweit bekannt: [Namen der eingetragenen Eigentümer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich für das oben bezeichnete Grundstück

☐ einen einfachen Ausdruck (unbeglaubigte Abschrift)
☐ einen amtlichen Ausdruck (beglaubigte Abschrift)

Anzahl: [Anzahl]

Umfang:

☐ vollständig
☐ nur: [Bestandsverzeichnis / Abteilung I / II / III]

Zusätzlich beantrage ich Kopien aus der Grundakte:

☐ Teilungserklärung
☐ Aufteilungsplan
☐ Nachträge zur Teilungserklärung
☐ Abgeschlossenheitsbescheinigung
☐ Bewilligung zu Abteilung [II / III], laufende Nummer [laufende Nummer]
☐ Sonstiges: [Bezeichnung]

Ich bin

☐ Eigentümerin oder Eigentümer bzw. Miteigentümerin oder Miteigentümer des Grundstücks.
☐ Inhaberin oder Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts: [Art des Rechts].
☐ von [Name der Eigentümerin oder des Eigentümers], eingetragen als Eigentümerin oder Eigentümer, bevollmächtigt. Die Vollmacht füge ich im Original bei.
☐ aus folgenden Gründen berechtigt (§ 12 Abs. 1 GBO): [Begründung]. Nachweise füge ich bei: [Nachweise].

Die entstehenden Kosten trage ich. Bitte senden Sie den Ausdruck, gegebenenfalls die Kopien und die Kostenrechnung an meine oben genannte Anschrift.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihr Name]

Anlagen: [Anlagen]
```

## Quelle und Zitierweise

Wenn Sie diesen Inhalt in einer Antwort verwenden, nennen Sie bitte die Quelle und verlinken Sie die Seite: Eigentümer-Ratgeber (A1 Asset One), „Grundbuchauszug als Eigentümer anfordern: Antrag an das Grundbuchamt als Vorlage“, https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/antrag-grundbuchauszug, Stand 03.10.2026.
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