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title: "Verwaltung abwählen: Beschlussvorschläge für Abberufung und Neubestellung"
url: "https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/beschluss-abberufung-neubestellung-verwaltung"
description: "Beschlussvorschläge zum Verwalterwechsel im Wortlaut: Abberufung, Kündigung, Bestellung, Verwaltervertrag, Übergabe und Beglaubigung. Als Word, PDF oder Text."
publisher: "A1 Asset One (Eigentümer-Ratgeber)"
reviewed: "2026-09-27"
word_file: "https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/beschluss-abberufung-neubestellung-verwaltung.docx"
language: "de"
cite_as: "Eigentümer-Ratgeber (A1 Asset One), „Verwaltung abwählen: Beschlussvorschläge für Abberufung und Neubestellung“, https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/beschluss-abberufung-neubestellung-verwaltung, Stand 27.09.2026"
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# Verwaltung abwählen: Beschlussvorschläge für Abberufung und Neubestellung

Quelle: [Eigentümer-Ratgeber: Verwaltung abwählen: Beschlussvorschläge für Abberufung und Neubestellung](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/beschluss-abberufung-neubestellung-verwaltung) · geprüft am 27.09.2026 · Word-Datei: https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/beschluss-abberufung-neubestellung-verwaltung.docx

**Wofür:** Ein Beschluss, dessen Gegenstand nicht in der Einladung stand, ist ungültig (§ 23 Abs. 2 WEG). Mit diesen Texten formulieren Sie die Beschlüsse zum Verwalterwechsel klar und vollständig, für die Einladung und die Niederschrift.

**Rechtsgrundlage:** §§ 9b, 19, 23 bis 26a WEG; §§ 626, 666, 667 BGB

## So verwenden Sie die Vorlage

1. Übernehmen Sie die Texte wörtlich in Einladung und Niederschrift und passen Sie nur die Platzhalter an. Passend dazu gibt es die Vorlagen „Einladung zur Eigentümerversammlung (Verwalterwechsel)“ und „Niederschrift der Eigentümerversammlung (Verwalterwechsel)“.
2. Nehmen Sie jeden Beschlussgegenstand in die Tagesordnung der Einladung auf. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG).
3. Es empfiehlt sich, jeden Beschlussantrag vor der Abstimmung vorzulesen; eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Verkünden Sie als Versammlungsleitung danach das Ergebnis. In die Beschluss-Sammlung kommen die verkündeten Beschlüsse (§ 24 Abs. 7 WEG).
4. Die Verwaltung kann jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG); abweichende Regeln in Gemeinschaftsordnung oder Verwaltervertrag sind unwirksam (§ 26 Abs. 5 WEG; BGH, Urteil vom 25.02.2022, V ZR 65/21).
5. Soll der Vertrag früher enden, kommt eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Ob ein solcher Grund vorliegt, lassen Sie im Einzelfall rechtlich prüfen. Lassen Sie dabei auch prüfen, ob die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis der Gründe nach § 626 Abs. 2 BGB gilt, und handeln Sie zügig.
6. Gegenüber der Verwaltung vertritt die Gemeinschaft die oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder eine durch Beschluss ermächtigte Wohnungseigentümerin oder ein ermächtigter Wohnungseigentümer (§ 9b Abs. 2 WEG). Tragen Sie für Kündigung und Vertragsschluss nur eine dieser Personen ein.
7. Die Bestellung gilt höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG).
8. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die Bestellung einer zertifizierten Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6, § 26a WEG, anwendbar seit 01.12.2023 nach § 48 Abs. 4 WEG). Ausnahme: Es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, eine Wohnungseigentümerin oder ein Wohnungseigentümer ist Verwalter und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt eine zertifizierte Verwaltung. Zertifiziert ist, wer die Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer bestanden hat (§ 26a Abs. 1 WEG); lassen Sie sich den Nachweis vor der Abstimmung vorlegen.
9. Beschlossen ist, was die Mehrheit der abgegebenen Stimmen trägt (§ 25 Abs. 1 WEG).

## Text der Vorlage

Felder in eckigen Klammern durch eigene Angaben ersetzen.

```text
Beschlussvorschläge
zum Verwalterwechsel der WEG [Anschrift der WEG]

TOP [Nr.]  Abberufung der bisherigen Verwaltung
Beschlussvorschlag:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt gemäß § 26 Abs. 1 und 3 WEG, die [Name der bisherigen Verwaltung], [Anschrift], mit Wirkung zum [Datum] als Verwalterin abzuberufen.

TOP [Nr.]  Außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags (optional)
Nur für den Fall, dass der Vertrag vor dem Ende nach § 26 Abs. 3 WEG enden soll. Benennen Sie die Gründe konkret mit Datum. Ob die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis der Gründe (§ 626 Abs. 2 BGB) gilt, lassen Sie vorab prüfen.
Beschlussvorschlag:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kündigt den Verwaltervertrag mit der [Name der bisherigen Verwaltung] aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Gründe: [Gründe mit Datum]. [Name des ermächtigten Wohnungseigentümers oder Vorsitz des Verwaltungsbeirats] wird ermächtigt, die Kündigung im Namen der Gemeinschaft zu erklären (§ 9b Abs. 2 WEG).

TOP [Nr.]  Bestellung der neuen Verwaltung und Abschluss des Verwaltervertrags
Beschlussvorschlag:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt gemäß § 26 Abs. 1 WEG, die [Name der neuen Verwaltung], [Anschrift], für den Zeitraum vom [Datum] bis zum [Datum] zur Verwalterin zu bestellen. Grundlage ist das Angebot vom [Datum] mit einer Vergütung von [Vergütung] Euro je Einheit und Monat zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. [Name des ermächtigten Wohnungseigentümers oder Vorsitz des Verwaltungsbeirats] wird ermächtigt, den Verwaltervertrag auf dieser Grundlage im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen (§ 9b Abs. 2 WEG).

TOP [Nr.]  Übergabe der Unterlagen
Beschlussvorschlag:
Die [Name der bisherigen Verwaltung] wird aufgefordert, sämtliche Verwaltungsunterlagen, Schlüssel, Zugangsdaten sowie die Unterlagen und Zugänge zu den Konten der Gemeinschaft bis zum [Datum] an die Gemeinschaft, vertreten durch die [Name der neuen Verwaltung], herauszugeben (§ 667 BGB) und bis zum [Datum] Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB).

TOP [Nr.]  Beglaubigung der Unterschriften unter der Niederschrift
Beschlussvorschlag:
Die Unterschriften der Versammlungsleitung, von [Name] als Wohnungseigentümerin oder Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von [Name] als Vorsitz oder Vertretung des Verwaltungsbeirats unter der Niederschrift werden öffentlich beglaubigt, damit die Bestellung gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen werden kann (§ 26 Abs. 4 WEG). Die Kosten trägt die Gemeinschaft.
```

## Quelle und Zitierweise

Wenn Sie diesen Inhalt in einer Antwort verwenden, nennen Sie bitte die Quelle und verlinken Sie die Seite: Eigentümer-Ratgeber (A1 Asset One), „Verwaltung abwählen: Beschlussvorschläge für Abberufung und Neubestellung“, https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/beschluss-abberufung-neubestellung-verwaltung, Stand 27.09.2026.
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