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title: "Kein Wirtschaftsplan? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage"
url: "https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/email-wirtschaftsplan-anfordern"
description: "Muster-E-Mail an die WEG-Verwaltung: Wirtschaftsplan anfordern, Termin der Beschlussfassung erfragen und geltende Vorschüsse bestätigen lassen, mit Frist."
publisher: "A1 Asset One (Eigentümer-Ratgeber)"
reviewed: "2026-09-27"
word_file: "https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/email-wirtschaftsplan-anfordern.docx"
language: "de"
cite_as: "Eigentümer-Ratgeber (A1 Asset One), „Kein Wirtschaftsplan? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage“, https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/email-wirtschaftsplan-anfordern, Stand 27.09.2026"
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# Kein Wirtschaftsplan? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage

Quelle: [Eigentümer-Ratgeber: Kein Wirtschaftsplan? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage](https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/email-wirtschaftsplan-anfordern) · geprüft am 27.09.2026 · Word-Datei: https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/email-wirtschaftsplan-anfordern.docx

**Wofür:** Für das Jahr liegt kein Wirtschaftsplan vor? Der Verwalter hat ihn nach § 28 Abs. 1 WEG „jeweils für ein Kalenderjahr“ aufzustellen; auf seiner Grundlage beschließen die Eigentümer die Vorschüsse, also das Hausgeld. Ein Datum dafür nennt das Gesetz nicht. Die Festsetzung der Vorschüsse gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG), die jeder Eigentümer von der Gemeinschaft verlangen kann (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Mit dieser E-Mail fordern Sie den Plan oder einen Zeitplan an und lassen sich bestätigen, welche Vorschüsse gelten.

**Rechtsgrundlage:** § 28 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 5, § 18 Abs. 2 Nr. 1, § 9a Abs. 1 Satz 3, § 9b Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 4 und 7, § 29 Abs. 2 WEG, § 126b BGB, § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG

## So verwenden Sie die Vorlage

1. Füllen Sie oben die Felder aus: E-Mail-Adresse und Name der Verwaltung, Ansprechpartner, Anschrift der Gemeinschaft, Ihre Einheit, das Wirtschaftsjahr und die Frist. Die Vorschau zeigt die fertige E-Mail. Mit „In E-Mail-Programm öffnen“ oder „Text kopieren“ übernehmen Sie sie. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser; gespeichert wird nichts.
2. Die E-Mail-Adresse der Verwaltung finden Sie im Verwaltervertrag, in der letzten Einladung, Niederschrift, Hausgeld-Mitteilung oder Rechnung der Verwaltung und im Impressum ihrer Website: Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste müssen Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme „einschließlich der Adresse für die elektronische Post“ leicht erkennbar und ständig verfügbar halten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG). Den Ansprechpartner nennen oft die Schreiben der Verwaltung.
3. Tragen Sie den Ansprechpartner mit Anrede ein, zum Beispiel „Frau Muster“, und passen Sie „Sehr geehrte/r“ vor dem Senden an: „Sehr geehrte Frau …“ oder „Sehr geehrter Herr …“. Kennen Sie keinen Namen, schreiben Sie „Sehr geehrte Damen und Herren,“.
4. Die Frist legen Sie selbst fest; wir empfehlen rund drei Wochen ab heute. Eine gesetzliche Frist ist das nicht: Das Wohnungseigentumsgesetz sagt nur „jeweils für ein Kalenderjahr“ (§ 28 Abs. 1 WEG). Der Hinweis auf § 24 Abs. 4 WEG in der E-Mail erklärt nur, warum eine frühe Planung hilft: Die Frist der Einberufung einer Eigentümerversammlung „soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen“. Wählen Sie eine andere Frist, passen Sie den Satz „Die Frist von rund drei Wochen …“ an.
5. Das Datum des letzten Beschlusses über die Vorschüsse steht in der letzten Niederschrift oder in der Beschluss-Sammlung: „Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.“ (§ 24 Abs. 7 WEG). Kennen Sie das Datum nicht, löschen Sie den ganzen Satz, der mit „Der letzte mir bekannte Beschluss“ beginnt.
6. Die E-Mail geht an die Verwaltung, weil sie den Plan aufstellt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG) und die Gemeinschaft „durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten“ wird (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG). Im Betreff steht die Gemeinschaft so, wie das Gesetz sie bezeichnet: „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“, „gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks“ (§ 9a Abs. 1 Satz 3 WEG).
7. Der Satz „Mein Hausgeld zahle ich wie bisher weiter“ ist bewusst enthalten: Beschlossene Vorschüsse dürfen Sie nicht zurückbehalten, auch nicht, solange eine Pflicht der Verwaltung offen ist (BGH, Urteil vom 14.11.2025, V ZR 190/24). Wer den Satz nicht schreiben will, löscht ihn vor dem Senden.
8. Gibt es in Ihrer Gemeinschaft einen Verwaltungsbeirat, setzen Sie dessen Vorsitz in Kopie (Cc): „Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.“ (§ 29 Abs. 2 WEG). Nicht jede Gemeinschaft hat einen Beirat.
9. Schicken Sie die Anfrage in Textform. Eine E-Mail mit Ihrem vollen Namen erfüllt nach dem Wortlaut die Merkmale der Textform: eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Das zählt spätestens, wenn Sie mit anderen Eigentümern eine Versammlung verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG verlangt Textform), und macht nachweisbar, wann Sie den Plan angefordert haben.
10. Behalten Sie eine Kopie: Speichern Sie die gesendete E-Mail mit Datum oder sichern Sie sie als PDF, bitten Sie um eine Eingangsbestätigung und notieren Sie Antworten und Anrufe mit Datum. Verlangt ein einzelner Eigentümer später die Abberufung der Verwaltung vor Gericht, würdigt das Gericht alle gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe, auch länger zurückliegende (BGH, Urteil vom 25.02.2022, V ZR 65/21).
11. Die E-Mail enthält bewusst keinen Satz zu Klage, Abberufung oder Anfechtung. Was Sie ohne neuen Wirtschaftsplan zahlen und welche Schritte folgen, wenn die Verwaltung nicht reagiert, zeigt der Ratgeber „Kein Wirtschaftsplan? Was beim Hausgeld gilt und wie Sie ihn bekommen“.

## Text der Vorlage

Felder in eckigen Klammern durch eigene Angaben ersetzen.

```text
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [Anschrift der WEG], Einheit [Einheit]: Wirtschaftsplan [Wirtschaftsjahr]

Sehr geehrte/r [Ansprechpartner],

ich bin Eigentümer/in der Einheit [Einheit] in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [Anschrift der WEG], die von [Name der Verwaltung] verwaltet wird.

Für das Wirtschaftsjahr [Wirtschaftsjahr] liegt mir bisher kein Wirtschaftsplan vor, und ein Beschluss über die Vorschüsse ist mir nicht bekannt. Der letzte mir bekannte Beschluss über die Vorschüsse stammt vom [Datum des letzten Beschlusses über die Vorschüsse].

Nach § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Wohnungseigentümer „über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.“ Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG insbesondere „die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1“.

Ich bitte Sie daher, mir bis zum [Frist]

1. den Wirtschaftsplan für [Wirtschaftsjahr] zu übersenden oder mitzuteilen, bis wann er vorliegt,

2. mitzuteilen, in welcher Eigentümerversammlung über die Vorschüsse auf seiner Grundlage beschlossen werden soll, und

3. mir zu bestätigen, welche Vorschüsse derzeit aufgrund welchen Beschlusses gelten, insbesondere ob der letzte Beschluss eine Regelung zur Fortgeltung bis zu einem neuen Beschluss enthält.

Die Frist von rund drei Wochen soll Ihnen Zeit geben, die Zahlen zusammenzustellen oder einen Zeitplan zu nennen. Weil die Einberufungsfrist für eine Eigentümerversammlung mindestens drei Wochen betragen soll (§ 24 Abs. 4 WEG), hilft eine frühe Planung allen Eigentümern, das Hausgeld für das Jahr zu kennen. Falls Sie mehr Zeit brauchen, genügt mir bis dahin eine kurze Nachricht mit einem Zeitplan.

Mein Hausgeld zahle ich wie bisher weiter. Bitte bestätigen Sie mir kurz den Eingang dieser E-Mail. Sie erreichen mich auch telefonisch unter [Ihre Telefonnummer].

Mit freundlichen Grüßen

[Ihr Name]

Einheit [Einheit], [Anschrift der WEG]
```

## Quelle und Zitierweise

Wenn Sie diesen Inhalt in einer Antwort verwenden, nennen Sie bitte die Quelle und verlinken Sie die Seite: Eigentümer-Ratgeber (A1 Asset One), „Kein Wirtschaftsplan? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage“, https://www.eigentuemer-ratgeber.de/vorlagen/email-wirtschaftsplan-anfordern, Stand 27.09.2026.
Der Eigentümer-Ratgeber ist ein Angebot von A1 Asset One. Die Beiträge informieren allgemein und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fehler melden: info@asset.one.

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