Grundbuch nach dem Erbfall berichtigen: Antrag als Vorlage, ohne Notar
Mit dem Tod geht die Immobilie auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das Grundbuch wird dadurch unrichtig, aber nicht automatisch berichtigt. Mit diesem Brief beantragen Sie als Erbe oder Miterbe beim Grundbuchamt, die Erben einzutragen: schriftlich und unterschrieben, ohne Notar, mit Erbschein in Ausfertigung, Europäischem Nachlasszeugnis oder notariellem Testament bzw. Erbvertrag samt Eröffnungsniederschrift (§ 35 Abs. 1 GBO). Wird der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht, wird für die Eintragung der Erben keine Gebühr erhoben (KV Nr. 14110 Anm. Abs. 1 GNotKG). Die Vorlage gilt für jede Immobilie, ob Haus, Grundstück oder Eigentumswohnung. Sie ist ein Muster als Word-Datei oder PDF und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
So verwenden Sie die Vorlage
Prüfen Sie zuerst, welcher Erbnachweis vorliegt.
Die Erbfolge weisen Sie dem Grundbuchamt mit einem Erbschein oder einem Europäischen Nachlasszeugnis nach; beruht sie auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügen diese Urkunde und die Niederschrift über ihre Eröffnung (§ 35 Abs. 1 GBO). Hält das Grundbuchamt die Erbfolge dadurch nicht für nachgewiesen, kann es trotzdem einen Erbschein verlangen. Ein handschriftliches Testament reicht in der Regel nicht; dann ist ein Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen (hamburg.de; Merkblatt Amtsgericht Leipzig). Eine Ausnahme lässt § 35 Abs. 3 GBO nur zu, wenn das Grundstück oder der Anteil weniger als 3.000 Euro wert ist und der Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen wäre; auch dann entscheidet das Grundbuchamt. Was ein Erbschein kostet, erklärt der Ratgeber zur geerbten Wohnung in der WEG.
Legen Sie die Nachweise im Original bei, keine einfachen Kopien.
Den Erbschein verlangen Berlin, Leipzig und Hamburg als Ausfertigung; eine Kopie oder beglaubigte Kopie reicht nicht. Notarielles Testament oder Erbvertrag und die Eröffnungsniederschrift reichen Sie jeweils in beglaubigter Abschrift ein. Eine beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses gilt bis zu dem Ablaufdatum, das auf ihr steht, in der Regel sechs Monate (Art. 70 Abs. 3 EuErbVO). Eine Sterbeurkunde nennen die Behördenseiten und Formulare in Berlin, Leipzig und Hamburg für die Berichtigung nicht. Kreuzen Sie im Brief genau einen Nachweis an und streichen Sie die übrigen.
Bezug auf die Nachlassakten nehmen Sie nur beim selben Amtsgericht.
Das geht, wenn das Nachlassgericht zum selben Amtsgericht gehört wie das zuständige Grundbuchamt (hamburg.de; Berliner Formular „beim dortigen Gericht“). Dann tragen Sie das Aktenzeichen der Nachlassakte ein; das Grundbuchamt zieht die Akten bei (Justiz Hamburg).
Schicken Sie den Antrag an das Grundbuchamt, das das Grundbuch führt.
Die Grundbuchämter bei den Amtsgerichten sind für die Grundstücke in ihrem Bezirk zuständig (§ 1 Abs. 1 GBO). Grundbuchbezirk („Grundbuch von …“) und Blatt stehen im Grundbuchauszug oder in alten Unterlagen zur Immobilie; wie Sie einen Auszug bekommen, zeigt der Ratgeber zum Grundbuchauszug. Leipzig: Amtsgericht Leipzig – Grundbuchamt –, Schongauer Straße 5, 04328 Leipzig (justiz.sachsen.de, abgerufen 03.10.2026). Hamburg: das Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht, das die Adresssuche auf hamburg.de unter „Berichtigung des Eigentümers im Grundbuch nach Erbfall“ für Ihre Anschrift nennt; Amtsgericht Hamburg-Mitte – Grundbuchamt –, Caffamacherreihe 20, 20355 Hamburg (justiz.hamburg.de, abgerufen 03.10.2026). Andere Orte: das Grundbuchamt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.
In Berlin zählt der Grundbuchbezirk, nicht der Verwaltungsbezirk.
Zuständig ist ausschließlich das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird (Service Berlin). Welcher Grundbuchbezirk zu welchem der acht Grundbuchämter gehört, nennt die Liste „Zuständigkeiten in Grundbuchsachen“ des Kammergerichts (Stand Februar 2024), zum Beispiel Pankow, Prenzlauer Berg, Weißensee, Wedding und Reinickendorf beim Amtsgericht Mitte; Friedrichshain und Tempelhof beim Amtsgericht Kreuzberg; Treptow beim Amtsgericht Köpenick; Marzahn, Hellersdorf und Hohenschönhausen beim Amtsgericht Lichtenberg; Steglitz, Zehlendorf und Friedenau beim Amtsgericht Schöneberg. Anschriften laut Service Berlin (abgerufen 03.10.2026): Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin; Amtsgericht Köpenick, Mandrellaplatz 6, 12555 Berlin; Amtsgericht Kreuzberg, Möckernstraße 130, 10963 Berlin; Amtsgericht Lichtenberg, Roedeliusplatz 1, 10365 Berlin; Amtsgericht Mitte – Grundbuchamt –, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin; Amtsgericht Neukölln, Karl-Marx-Straße 77/79, 12043 Berlin; Amtsgericht Schöneberg, Ringstraße 9, 12203 Berlin; Amtsgericht Spandau, Altstädter Ring 7, 13597 Berlin.
Tragen Sie Grundbuch und Blatt ein.
Kennen Sie das Blatt nicht, nennen Sie Gemarkung und Flurstück, wie es das Leipziger Formular vorsieht, und immer die Anschrift der Immobilie. Gehören mehrere Grundbuchblätter beim selben Amtsgericht zum Nachlass, tragen Sie alle in denselben Antrag ein.
Führen Sie alle Erben auf, auch wenn nur Sie unterschreiben.
Bei mehreren Erben kann jeder Miterbe den Antrag stellen; eingetragen werden grundsätzlich alle Mitglieder der Erbengemeinschaft (hamburg.de). Nennen Sie jeden Erben mit vollem Namen, Geburtsdatum und Anschrift (Justiz Hamburg; Formular GS 4 Leipzig) und ergänzen oder streichen Sie Zeilen der Tabelle. Den Erbteil fragen weder die Behördenseiten noch die Formulare ab; bei mehreren Berechtigten bezeichnet die Eintragung die Bruchteile oder das Gemeinschaftsverhältnis (§ 47 Abs. 1 GBO). Bei einem Alleinerben streichen Sie den Satz zur Erbengemeinschaft. Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, trägt das Grundbuchamt dies bei der Eintragung der Erben von Amts wegen mit ein, es sei denn, die Immobilie unterliegt nicht seiner Verwaltung (§ 52 GBO).
Achten Sie auf zwei Jahre seit dem Todestag.
Eine gesetzliche Frist für den Antrag gibt es nicht. Für die Eintragung der Erben wird aber keine Gebühr erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingereicht wird; das gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden (KV Nr. 14110 Anm. Abs. 1 GNotKG). Rechnen Sie vom Todestag zwei Jahre weiter: Es kommt auf den Eingang beim Grundbuchamt an, nicht auf das Absendedatum. Der Satz im Brief nennt nur den Todestag und dass Sie binnen zwei Jahren beantragen; über die Gebühr entscheidet das Grundbuchamt. Das Kostenverzeichnis stellt auf den eingereichten Antrag ab; ob fehlende Unterlagen nachgereicht werden können, ohne dass die Gebührenfreiheit entfällt, sagt es nicht ausdrücklich. Wird die Zeit knapp, stellen Sie den Antrag deshalb nicht erst in den letzten Tagen.
Nach mehr als zwei Jahren nehmen Sie Variante B.
Dann kostet die Eintragung eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B, berechnet aus dem Verkehrswert (KV Nr. 14110, § 34 Abs. 1, § 46 Abs. 1 GNotKG), zum Beispiel 435 Euro bei 200.000 Euro, 635 Euro bei 300.000 Euro und 935 Euro bei 500.000 Euro (Anlage 2 zum GNotKG, abgerufen 03.10.2026). Die Gebühr schuldet, wer den Antrag stellt (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Wird derselbe Eigentümer bei mehreren Grundstücken beim selben Amtsgericht eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Anträge in demselben Dokument enthalten sind und am selben Tag eingehen (Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 GNotKG).
Unterschreiben Sie eigenhändig, ein Notar ist nicht nötig.
Hamburg verlangt einen schriftlichen, unterschriebenen Antrag, Berlin einen schriftlichen, Leipzig einen formlosen Antrag eines der Erben; die Berichtigung im Erbfall geht laut Justiz Hamburg ohne Mitwirkung eines Notars. Die Form der öffentlichen Beglaubigung gilt für den Antrag nur, wenn er zugleich eine zur Eintragung erforderliche Erklärung ersetzen soll (§ 30 GBO). Berlin (Formular GS 101) und Leipzig (Formular GS 4) bieten amtliche Formulare an; ein unterschriebener Brief mit denselben Angaben ist rechtlich ausreichend. Hamburg verlinkt auf seiner Leistungsseite kein Formular. Stellen mehrere Erben den Antrag gemeinsam, unterschreibt jeder; ändern Sie dann „Ich“ in „Wir“.
Schicken Sie den Antrag per Post oder geben Sie ihn beim Grundbuchamt ab.
Weil Ausfertigung oder beglaubigte Abschriften im Original beiliegen, ist eine E-Mail mit eingescannten Urkunden kein Ersatz. Behalten Sie eine Kopie und notieren Sie, wann Sie den Antrag abgeschickt oder abgegeben haben. Die Formulare in Berlin und Leipzig sehen die Rücksendung der eingereichten Unterlagen auf Bitte vor; der Brief enthält diese Bitte und die Bitte um eine Eintragungsnachricht.
Rechnen Sie nicht mit einer festen Bearbeitungszeit.
Hamburg nennt sie „individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen“ (hamburg.de, abgerufen 03.10.2026). Das Amtsgericht Leipzig veröffentlicht monatlich, ab welchem Eingangsmonat es je Gemarkung bearbeitet. Berlin macht auf der Leistungsseite keine Angabe.
Wer nichts tut, kann vom Grundbuchamt dazu verpflichtet werden.
Das Grundbuchamt soll dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung zu stellen und die nötigen Unterlagen zu beschaffen, und soll das zurückstellen, solange berechtigte Gründe vorliegen (§ 82 GBO). Laut hamburg.de kann es die Pflicht auch mit einem Zwangsgeld durchsetzen. Ist das nicht durchführbar oder aussichtslos, kann es das Grundbuch von Amts wegen berichtigen (§ 82a GBO); die Gebühr beträgt dann 2,0 (KV Nr. 14111 GNotKG).
Für die Berichtigung brauchen Sie keinen Notar, für spätere Schritte schon.
Soll die Immobilie an einen Miterben oder einen Käufer übertragen werden, ist eine Auflassung nötig, die vor einer zuständigen Stelle wie einem Notar erklärt wird (§ 925 Abs. 1 BGB); auch die Übertragung eines Erbteils muss notariell beurkundet werden (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB). Verkaufen die Erben, müssen sie nicht vorher selbst eingetragen sein (§ 40 Abs. 1 GBO); die Gebührenfreiheit gilt aber nur für die Eintragung der Erben. Das Grundbuchamt berät nicht (hamburg.de). Bei Streit in der Erbengemeinschaft, einem unklaren Testament oder vor einem Verkauf lassen Sie sich von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten. Ablauf, Kosten und häufige Fehler erklärt der Ratgeber zur Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall; weitere Wege zu Ämtern zeigt der Überblick zu den Behördengängen für Eigentümer.
Vorlage
Gelb markierte Felder ersetzen Sie durch Ihre Angaben. In der Word-Datei sind sie ebenfalls markiert.
[Vor- und Nachname] · [Straße Hausnummer] · [PLZ Ort]
Amtsgericht [Name des Amtsgerichts]
– Grundbuchamt –
[Straße Hausnummer des Grundbuchamts]
[PLZ Ort des Grundbuchamts]
[Ort], den [Datum]
Geburtsdatum: [Ihr Geburtsdatum]
Telefon: [Ihre Telefonnummer]
Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs nach dem Erbfall: Grundbuch von [Grundbuchbezirk], Blatt [Blattnummer]
- Grundbuch von:
- [Grundbuchbezirk]
- Blatt:
- [Blattnummer] [weitere Blattnummern beim selben Amtsgericht]
- Nur wenn das Blatt nicht bekannt ist:
- Gemarkung [Gemarkung], Flurstück [Flurstück]
- Anschrift der Immobilie:
- [Anschrift der Immobilie]
Sehr geehrte Damen und Herren,
im oben genannten Grundbuch ist [Name des Verstorbenen], geboren am [Geburtsdatum des Verstorbenen], als [Eigentümerin / Eigentümer / Miteigentümerin / Miteigentümer] eingetragen. [Name des Verstorbenen] ist am [Todestag] verstorben.
Ich beantrage die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung [der Erbin / des Erben / der Erben]:
| Name, Vorname | Geburtsdatum | Anschrift |
|---|---|---|
| [Name Erbe 1] | [Geburtsdatum Erbe 1] | [Anschrift Erbe 1] |
| [Name Erbe 2] | [Geburtsdatum Erbe 2] | [Anschrift Erbe 2] |
| [Name Erbe 3] | [Geburtsdatum Erbe 3] | [Anschrift Erbe 3] |
[Nur bei mehreren Erben, sonst streichen:] Ich stelle den Antrag als [Miterbin / Miterbe]. Einzutragen sind alle Erben in Erbengemeinschaft.
Zum Nachweis der Erbfolge [genau eines ankreuzen]:
- Ausfertigung des Erbscheins des Amtsgerichts [Ort des Nachlassgerichts] vom [Datum des Erbscheins], Aktenzeichen [Aktenzeichen des Erbscheins]
- Europäisches Nachlasszeugnis in beglaubigter Abschrift vom [Datum des Nachlasszeugnisses], gültig bis [Ablaufdatum der Abschrift]
- beglaubigte Abschrift des notariellen [Testaments / Erbvertrags] vom [Datum der Urkunde] mit beglaubigter Abschrift der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts [Ort des Nachlassgerichts] vom [Datum der Eröffnung]
- Die Nachlassakten werden beim dortigen Amtsgericht geführt, Aktenzeichen [Aktenzeichen der Nachlassakte]; ich nehme auf sie Bezug.
[Variante A: Antrag binnen zwei Jahren seit dem Todestag. Variante B dann streichen.]
Der Erbfall ist am [Todestag] eingetreten. Der Antrag wird binnen zwei Jahren seit dem Erbfall gestellt.
[Variante B: mehr als zwei Jahre seit dem Todestag. Variante A dann streichen.]
Seit dem Erbfall sind mehr als zwei Jahre vergangen. Den Verkehrswert schätze ich auf [geschätzter Verkehrswert] Euro.
Bitte senden Sie mir die eingereichten Unterlagen nach der Eintragung zurück und übersenden Sie mir eine Eintragungsnachricht.
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
Anlagen: [Erbnachweis wie oben angekreuzt; entfällt bei Bezugnahme auf die Nachlassakten]
Diese Vorlage ist ein allgemeines Muster und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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