Mietpreisbremse
- Wo
- ganz Berlin, bei neuen Mietverträgen
- Gilt bis
- 31.12.2029
- Grundlage
- §§ 556d bis 556g BGB, Mietenbegrenzungsverordnung vom 11.11.2025
Mietpreisbremse in Berlin lesenQuellen: 1, 2
Stadtseite · Stand 29. September 2026
Berlin ist ein angespannter Wohnungsmarkt mit eigenen Regeln: Mietpreisbremse und Kappungsgrenze in der ganzen Stadt, Umwandlung nur mit Genehmigung und 82 Milieuschutzgebiete. Hier steht, was davon für Ihre Immobilie gilt.
2,02 Mio.
Wohnungen
Zensus 2022, Amt für Statistik Berlin-Brandenburg · Stichtag 15.05.2022
372.000
davon in Häusern mit Wohnungseigentum
Zensus 2022, Amt für Statistik Berlin-Brandenburg · Stichtag 15.05.2022
7,71 €/m²
Median der Nettokaltmieten im Mietspiegel 2026
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, 28.05.2026 · Stichtag 01.09.2025
82
soziale Erhaltungsgebiete (Milieuschutz)
Senatsverwaltung, Straßenliste · Stand 21.02.2026
Regeln, die über das bundesweite Recht hinausgehen oder gelten, weil Berlin als angespannter Wohnungsmarkt bestimmt ist. ‚Gilt bis‘ nennt das Ende der aktuellen Verordnung; eine Verlängerung ist möglich. Stand: 29.09.2026.
Mietpreisbremse in Berlin lesenQuellen: 1, 2
Details auf dieser SeiteQuelle: 3
Mietspiegel Berlin 2026 lesenQuellen: 17, 18
Umwandlung in Berlin lesenQuellen: 4, 5, 6
Umwandlung in Berlin lesenQuellen: 7, 8
Milieuschutz in Berlin lesenQuelle: 9
Milieuschutz in Berlin lesenQuellen: 10, 11, 12
Zweckentfremdungsverbot in Berlin lesenQuellen: 15, 16
Grundsteuer in Berlin lesenQuellen: 19, 20
| Regel | Wo | Geltung | Rechtsgrundlage | Status |
|---|---|---|---|---|
| Mietpreisbremse | ganz Berlin, bei neuen Mietverträgen | bis 31.12.2029 | §§ 556d bis 556g BGB, Mietenbegrenzungsverordnung vom 11.11.2025 | gilt bis 31.12.2029 |
| Kappungsgrenze 15 % in drei Jahren | ganz Berlin, laufende Mietverhältnisse | bis 10.05.2028 | § 558 Abs. 3 BGB, Kappungsgrenzenverordnung vom 14.03.2023 | gilt bis 10.05.2028 |
| Qualifizierter Mietspiegel 2026 | ganz Berlin, Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, bezugsfertig bis 31.12.2024 | bis zum nächsten Mietspiegel (Datenstichtag 01.09.2025) | §§ 558c, 558d BGB | gilt seit 28.05.2026 |
| Kündigungssperre nach Umwandlung: 10 Jahre | ganz Berlin, vermietete Wohnungen, die nach der Überlassung in Eigentum umgewandelt und verkauft wurden | bis 30.09.2033 | § 577a BGB, Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13.06.2023 | gilt bis 30.09.2033 |
| Umwandlung in Eigentumswohnungen nur mit Genehmigung | ganz Berlin, bestehende Wohngebäude mit mehr als 5 Wohnungen; nicht für neu geschaffenen Wohnraum wie Dachausbau | bis 31.12.2030 | § 250 BauGB, Verordnung vom 11.11.2025 | gilt bis 31.12.2030 |
| Umwandlung im Milieuschutzgebiet nur mit Genehmigung | Wohngebäude mit bis zu 5 Wohnungen in sozialen Erhaltungsgebieten | bis 12.03.2030 | § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB, Umwandlungsverordnung 2025 | gilt bis 12.03.2030 |
| Soziale Erhaltungsgebiete (Milieuschutz) | 82 Gebiete in 11 Bezirken (Stand 21.02.2026) | kein gesetzliches Ablaufdatum | § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, Verordnungen der Bezirke; Genehmigungskriterien seit 18.04.2026 | gilt, ohne Ablaufdatum |
| Zweckentfremdungsverbot | ganz Berlin, außer öffentlich gefördertem Wohnraum | seit 01.05.2014, Gesetz zuletzt geändert am 16.07.2026 | Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG), Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO) | gilt seit 01.05.2014 |
| Grundsteuer: Hebesatz 470 % | ganz Berlin, Grundsteuer B | festgelegt für 2025 bis 2027 | Haushaltsgesetz 2026/2027 § 4; Berliner Grundsteuermesszahlengesetz (Wohngrundstücke 0,31 ‰) | festgelegt bis 2027 |
Was gilt: Bei einer neuen Vermietung darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Mietspiegel liegen. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung gilt vom 01.01.2026 bis 31.12.2029 für die ganze Stadt.
Ausnahmen: Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet werden, und die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. War die Vormiete höher, darf sie weiter verlangt werden. Für Modernisierungen in den drei Jahren vor Mietbeginn ist ein Zuschlag möglich.
Für Sie heißt das: Vor jeder Neuvermietung die Vergleichsmiete im Mietspiegel prüfen und die Vormiete belegen können.
Was gilt: In laufenden Mietverhältnissen darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 % steigen, bundesweit sind es 20 %. Nie darf sie über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus. Die Berliner Verordnung gilt bis 10.05.2028.
Was gilt: Seit dem 28.05.2026 gilt der qualifizierte Berliner Mietspiegel 2026. Der Median der erhobenen Nettokaltmieten liegt bei 7,71 €/m². Für die Werte der Mietspiegeltabelle wird vor Gericht vermutet, dass sie die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben; die Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung gehört nicht zum qualifizierten Teil.
Für Sie heißt das: Mieterhöhungen und neue Mieten am Mietspiegel ausrichten. Die Werte für Ihre Wohnung finden Sie in der Online-Abfrage.
Was gilt: Wird eine vermietete Wohnung nach der Überlassung an den Mieter in Eigentum umgewandelt und verkauft, kann der Erwerber frühestens zehn Jahre nach der Veräußerung wegen Eigenbedarfs oder zur wirtschaftlichen Verwertung kündigen. Bundesweit sind es drei Jahre. Die Berliner Verordnung gilt bis 30.09.2033.
Für Sie heißt das: Wer eine umgewandelte, vermietete Wohnung kauft, um selbst einzuziehen, muss sehr lange warten.
Was gilt: In ganz Berlin braucht die Aufteilung bestehender Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen eine Genehmigung (§ 250 BauGB, Verordnung vom 01.01.2026 bis 31.12.2030); das gilt nicht für neu geschaffenen Wohnraum wie Dachausbau oder Aufstockung. In Milieuschutzgebieten sind zusätzlich Häuser mit bis zu fünf Wohnungen genehmigungspflichtig (Umwandlungsverordnung 2025, bis 12.03.2030).
Wann es eine Genehmigung gibt: unter anderem beim Verkauf an mindestens zwei Drittel der Mieter, bei Eigennutzung durch Familienangehörige, bei einer Nachlassteilung und wenn die Versagung unzumutbar wäre.
Wirkung: 2021 wurden noch 28.783 Wohnungen umgewandelt, 2024 nur noch 1.552.
Was gilt: In den 82 sozialen Erhaltungsgebieten wohnen rund 1,19 Millionen Menschen in etwa 662.000 Wohnungen. Dort sind Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung genehmigungspflichtig, auch für leer stehende und selbst genutzte Eigentumswohnungen. Die Bezirke prüfen nach Kriterien, die seit dem 18.04.2026 gelten.
| Maßnahme | Genehmigung | Bedingung |
|---|---|---|
| Heizungstausch | in der Regel ja | ab 01.07.2026, wenn die alte Anlage mindestens 15 Jahre alt ist und die neue die gesetzlichen Anforderungen erfüllt; jüngere Anlagen nur, wenn sie defekt und nicht reparabel sind oder den Mietern keine höheren Belastungen entstehen. Die Kriterien verweisen noch auf § 71 GEG, der seit 29.07.2026 weggefallen ist: vorab beim Bezirk klären |
| Balkonkraftwerk | genehmigungsfrei | – |
| Photovoltaik | ja | bei voller Netzeinspeisung, Mieterstrom oder Betrieb durch Dritte; nutzt der Eigentümer den Strom selbst als Allgemeinstrom, prüft der Bezirk im Einzelfall |
| Erster Balkon | ja | unter 4 m² in Standardausführung; ein weiterer Freisitz nicht |
| Aufzug | nur bei mehr als 4 oberirdischen Geschossen | Standardaufzug außen, Schacht bis 2,25 m², unter der Kostenschwelle der Senatsverwaltung; Ablehnung bei besonders hohen Kosten oder überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr im Gebiet |
| Energetische Sanierung | bis zu den Mindestanforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes | darüber nur, wenn die Mieter nicht stärker belastet werden, etwa durch Fördermittel |
| Zweites Bad oder WC | nein | Ausnahme ab 5 Wohnräumen, wenn die Zahl der Räume gleich bleibt |
| Grundriss ändern | nur wenn für einen zeitgemäßen Standard erforderlich | – |
| Wohnungen teilen oder zusammenlegen | nein | – |
| Hochwertige Ausstattung | nein | z. B. Fußbodenheizung, Kamin, bodentiefe Fenster, Doppelwaschbecken |
| Befristete oder möblierte Vermietung | antragspflichtig bei zuvor unbefristet vermieteten Wohnungen | grundsätzlich genehmigungsfähig nur Zeitmietverträge nach § 575 BGB und die befristete Untervermietung des eigenen Haupt- oder Nebenwohnsitzes |
Quelle: VV Genehmigungskriterien soziale Erhaltungsgebiete vom 07.04.2026 (in Kraft 18.04.2026), Nr. 2.2 bis 2.10; GModG (Stand 23.07.2026).
Vorkaufsrecht: Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2021 (4 C 1.20) ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen der Erhaltungsverordnung bebaut ist und genutzt wird und keine Missstände oder Mängel aufweist. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/6588) will das Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten wieder erweitern; beschlossen ist er Stand 29.09.2026 nicht.
Für Sie heißt das: Vor jeder Modernisierung prüfen, ob Ihr Haus in einem Erhaltungsgebiet liegt, und die Genehmigung beim Bezirk beantragen, bevor die Arbeiten beginnen.
Was gilt: Wohnraum darf nur mit Genehmigung des Bezirksamts anders als zum Wohnen genutzt werden, etwa als Ferienwohnung, für Gewerbe, durch Abriss oder durch Leerstand von mehr als drei Monaten (bei zügiger Sanierung bis zu zwölf Monate). Die eigene Hauptwohnung kann während der Abwesenheit, eine Nebenwohnung an höchstens 90 Tagen im Jahr mit Genehmigung an Gäste vermietet werden. Seit 17.06.2026 gilt ein neues Registrierungsverfahren; neue Registriernummern vergibt die Senatsverwaltung derzeit nicht, bisherige gelten weiter (Stand 29.09.2026).
Bußgeld: Der gesetzliche Rahmen reicht bis 500.000 €; die Verwaltung setzt für Ferienwohnung oder Leerstand als Regel 1.500 bis 2.500 € je Wohnung und Monat an (Richtwerte, Stand 27.03.2026).
Berlin wendet das Bundesmodell mit eigenen Messzahlen an. Der Hebesatz für Grundsteuer B beträgt seit 01.01.2025 470 % (vorher 810 %) und ist für 2026 und 2027 unverändert festgelegt. Einspruch ist nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eines Bescheids möglich (§ 355 AO); wer den Wert für falsch hält, muss den Grundsteuerwertbescheid angreifen (§ 351 Abs. 2 AO).
Zur Einordnung: Den Berliner Mietendeckel hat das Bundesverfassungsgericht 2021 für nichtig erklärt, weil das Mietpreisrecht Bundessache ist.
Wo liegen die meisten Wohnungen in Eigentümergemeinschaften, wo wohnen Eigentümer selbst, und wo gilt Milieuschutz? Wählen Sie eine Kennzahl.
| Bezirk | Wohnungen | WEG-Anteil | Eigent.-quote | Gebiete |
|---|---|---|---|---|
| Charlottenburg-Wilmersdorf | 194.165 | 31,1 % | 16,8 % | 9 |
| Steglitz-Zehlendorf | 162.188 | 25,6 % | 27,4 % | 3 |
| Friedrichshain-Kreuzberg | 157.558 | 25,2 % | 8,6 % | 11 |
| Pankow | 224.214 | 21,7 % | 16,2 % | 14 |
| Tempelhof-Schöneberg | 186.619 | 21,5 % | 17 % | 10 |
| Mitte | 211.686 | 21,1 % | 7,8 % | 14 |
| Reinickendorf | 132.677 | 14,2 % | 22,8 % | 2 |
| Neukölln | 167.358 | 14,1 % | 14,5 % | 10 |
| Spandau | 126.800 | 13,1 % | 18,4 % | 3 |
| Treptow-Köpenick | 151.361 | 12,6 % | 19 % | 3 |
| Lichtenberg | 163.237 | 7,9 % | 6,6 % | 3 |
| Marzahn-Hellersdorf | 140.977 | 4,3 % | 18,4 % | 0 |
Zensus 2022 (Stichtag 15.05.2022), Amt für Statistik Berlin-Brandenburg; Milieuschutzgebiete: Straßenliste der Senatsverwaltung, Stand 21.02.2026, eigene Zählung.
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Unverbindlich anfragen: Lotte, unsere KI-Assistentin, nimmt Ihre Anfrage auf und gibt sie an das Beratungsteam von A1 Asset One weiter.

Lotte GrundmannKI-Assistentin des Eigentümer-Ratgebers
Hausverwaltung in Berlin anfragenA1 Asset One anrufen: 030 311921017 Beiträge · Die Beiträge zu den 12 Bezirken stehen bei der Karte.
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Stand 29.09.2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Skyline: eigene Zeichnung, A1 Asset One, 29.09.2026, nach öffentlich sichtbaren Bauwerken (Brandenburger Tor, Siegessäule, Berliner Dom, Rotes Rathaus, historische Türme der Oberbaumbrücke).