Eigentümer-Ratgeberpräsentiert von A1 Asset OneBeratung anfragen

BerlinRatgeber

Mietpreisbremse in Berlin: Wie viel Miete Sie bei der Neuvermietung verlangen dürfen

Quellen und Rechtsstand geprüft am 27. September 2026von Redaktion des Eigentümer-Ratgebers

Kurz gesagt

In ganz Berlin darf die Miete bei einer Neuvermietung grundsätzlich höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB). Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung gilt vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2029. Ausgenommen sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung; eine höhere Vormiete darf weiter verlangt werden, soweit sie selbst zulässig war. Wer sich auf eine Ausnahme stützt, muss das dem Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform mitteilen.

Nächster Schritt: Persönlich beraten lassen

Vermieten Sie in Berlin eine Wohnung neu, legt die Mietpreisbremse fest, wie viel Miete Sie höchstens vereinbaren dürfen. Liegt die vereinbarte Miete darüber, ist sie insoweit unwirksam, und der Mieter kann zu viel gezahlte Miete nach einer Rüge zurückverlangen. Eine Ausnahme hilft nur, wenn Sie sie dem Mieter vor Vertragsschluss in Textform mitteilen. Diese Seite zeigt, wie Sie die Obergrenze berechnen und welche Ausnahmen gelten.

Was gilt

Die Mietenbegrenzungsverordnung vom 11.11.2025 bestimmt ganz Berlin als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, vom 01.01.2026 bis 31.12.2029. Bei einer neuen Vermietung darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses deshalb grundsätzlich höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d Abs. 1 BGB); die Ausnahmen folgen unten. Wie die Mietpreisbremse allgemein funktioniert, erklärt der Beitrag Mietpreisbremse: Regeln, Ausnahmen, Folgen.

Maßstab ist in Berlin in der Regel der Berliner Mietspiegel 2026:

Frage Stand 26.09.2026
Qualifiziert oder einfach? Qualifiziert (§ 558d BGB), neu erstellt; anerkannt von der Senatsverwaltung und allen sechs Mieter- und Vermieterverbänden der Arbeitsgemeinschaft Mietspiegel
Nicht qualifizierte Teile Orientierungshilfe zur Einordnung in der Spanne und der Abschlag für bis 1949 bezugsfertige Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad (Nr. 9.4)
Nicht anwendbar für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser, selbstgenutztes Wohneigentum, Wohnungen mit WC außerhalb, preisgebundene Wohnungen und Neubau ab 01.01.2025
Gerichtlich angegriffen? Zum Mietspiegel 2026 ist keine Gerichtsentscheidung bekannt. Den Vorgänger 2024 hat das Landgericht Berlin II gegen den Angriff einer Vermieterin als qualifiziert bestätigt (Urteil vom 30.09.2025, 65 S 116/25).
Gilt er noch? Ja. In Kraft seit 28.05.2026, Stichtag der Daten 01.09.2025. Nach § 558d Abs. 2 BGB ist er zwei Jahre nach dem Stichtag anzupassen (Stichtag der Anpassung also spätestens 01.09.2027) und nach vier Jahren neu zu erstellen.

Rechenbeispiel

Schritt Wert
Vergleichsmiete laut Mietspiegel (Beispielwert) 9,00 €/m²
plus höchstens 10 % 0,90 €/m²
zulässige Miete bei Neuvermietung 9,90 €/m²
bei 70 m² Wohnfläche 693 € nettokalt im Monat

Der Mietspiegel nennt für jedes Feld eine Spanne mit unterem Wert, Mittelwert und oberem Wert. Bei Mietbeginn kann jeder Wert der Spanne im maßgeblichen Mietspiegelfeld die ortsübliche Vergleichsmiete sein (Mietspiegel 2026, Nr. 4); welcher, hängt von den Merkmalen der Wohnung ab. Der Mittelwert ist also nicht automatisch die Grenze.

Die Ausnahmen

Ausnahme Voraussetzung
Neubau (§ 556f Satz 1 BGB) Wohnung nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet
Umfassende Modernisierung (§ 556f Satz 2 BGB) nur die erste Vermietung danach
Höhere Vormiete (§ 556e Abs. 1 BGB) Eine Miete bis zur Höhe der Vormiete darf vereinbart werden. Mietminderungen und im letzten Jahr vor Mietende vereinbarte Erhöhungen zählen nicht. Unterlag schon das Vormietverhältnis der Mietpreisbremse, zählt nur die dort zulässige Miete (BGH, Urteil vom 19.07.2023, VIII ZR 229/22); nicht wirksam gewordene künftige Staffeln des Vormietverhältnisses zählen nicht (BGH, Urteil vom 18.12.2024, VIII ZR 16/23).
Modernisierung in den letzten drei Jahren (§ 556e Abs. 2 BGB) Zuschlag in der Höhe, die eine Mieterhöhung nach §§ 559, 559a BGB ergeben hätte; Drittmittel wie Fördergelder werden dabei abgezogen. Ausgangspunkt ist die Vergleichsmiete ohne Berücksichtigung der Modernisierung.

Für jede dieser Ausnahmen gilt: Sie greift nur, wenn Sie den Mieter vor dessen Vertragserklärung in Textform darüber informiert haben; eine nachgeholte Auskunft wirkt erst später (§ 556g Abs. 1a BGB, Einzelheiten unten bei den häufigen Fragen).

So vermieten Sie rechtssicher

  1. Vergleichsmiete ermitteln: mit den Tabellen und dem Straßenverzeichnis des Mietspiegels 2026, Ergebnis aufbewahren. Die Online-Abfrage hilft bei der Orientierung, ist laut Senatsverwaltung aber nicht rechtsverbindlich.
  2. Obergrenze berechnen: Vergleichsmiete plus 10 %.
  3. Ausnahme prüfen: Neubau, umfassende Modernisierung, Modernisierung in den letzten drei Jahren oder höhere Vormiete, jeweils mit Belegen. Der Mieter kann Auskunft über die Tatsachen verlangen, auf denen die Zulässigkeit der Miete beruht (§ 556g Abs. 3 BGB).
  4. Vorab informieren: Wer sich auf eine Ausnahme stützt, teilt das dem Mieter unaufgefordert in Textform mit, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt; bei der Vormiete mit deren Höhe.
  5. Mietvertrag abschließen: Die vereinbarte Miete im Vertrag klar als Nettokaltmiete ausweisen. Bei der Übergabe die Zählerstände beim Mieterwechsel festhalten. Soll eine bisher unbefristet vermietete Wohnung in einem sozialen Erhaltungsgebiet befristet vermietet werden, ist das grundsätzlich antragspflichtig (mehr zum Milieuschutz in Berlin).

Folgen einer zu hohen Miete

Die Vereinbarung ist nur insoweit unwirksam, als sie die zulässige Miete übersteigt; der Mietvertrag selbst gilt weiter (§ 556g Abs. 1 BGB). Rügt der Mieter die Überschreitung, muss der Vermieter die zu viel gezahlte Miete zurückzahlen. Rügt er mehr als 30 Monate nach Mietbeginn oder erst nach Vertragsende, kann er nur die Miete zurückverlangen, die nach Zugang der Rüge fällig wurde (§ 556g Abs. 2 BGB).

Haben Sie eine Auskunft über eine Ausnahme erteilt, muss sich die Rüge auf diese Auskunft beziehen. Deshalb lohnt die Prüfung vor dem Vertrag mehr als jede Diskussion danach.

Zur Einordnung: Den Berliner Mietendeckel hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25.03.2021 (2 BvF 1/20) für nichtig erklärt. Die zulässige Miethöhe frei finanzierter Wohnungen richtet sich nach dem BGB mit der Berliner Verordnung. Einen Überblick über alle Berliner Regeln gibt der Leitfaden für Immobilieneigentümer in Berlin. Wer auch in Leipzig vermietet, findet die dort geltenden sächsischen Regeln unter Mietpreisbremse und Kappungsgrenze in Leipzig.

4 Fragen, kurz beantwortet

Häufige Fragen

Gilt die Mietpreisbremse auch für möblierte Wohnungen?

Ja, eine eigene Ausnahme für Möblierung gibt es nicht. Neben den allgemeinen Ausnahmen (Erstnutzung nach dem 01.10.2014, erste Vermietung nach umfassender Modernisierung, höhere Vormiete) gilt die Mietpreisbremse nicht in den Fällen des § 549 Abs. 2 und 3 BGB, etwa bei Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch, bei möblierten Zimmern in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung oder im Studentenwohnheim. In Milieuschutzgebieten ist außerdem die befristete Vermietung zuvor unbefristet vermieteter Wohnungen grundsätzlich antragspflichtig.

Was passiert, wenn die Miete zu hoch ist?

Die Vereinbarung ist nur insoweit unwirksam, als sie die zulässige Miete übersteigt; der Vertrag bleibt bestehen. Zu viel gezahlte Miete kann der Mieter zurückverlangen, wenn er den Verstoß gerügt hat. Rügt er erst mehr als 30 Monate nach Mietbeginn oder nach Vertragsende, bekommt er nur die Miete zurück, die nach der Rüge fällig wurde (§ 556g Abs. 2 BGB).

Muss ich den Mieter über eine Ausnahme informieren?

Ja. Wer sich auf eine Ausnahme stützt, etwa eine höhere Vormiete oder eine umfassende Modernisierung, muss den Mieter vor dessen Vertragserklärung unaufgefordert in Textform darüber informieren. Ohne diese Auskunft gilt die Ausnahme nicht; wird sie nachgeholt, erst zwei Jahre danach. Wurde die Auskunft erteilt, aber nicht in Textform, können Sie sich auf die Ausnahme berufen, sobald Sie die Auskunft in Textform nachgeholt haben (§ 556g Abs. 1a BGB).

Gilt die Mietpreisbremse auch für Staffelmiete, Indexmiete und spätere Mieterhöhungen?

Bei einer Staffelmiete gilt sie für jede Staffel; maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der Staffel fällig wird (§ 557a Abs. 4 BGB). Bei einer Indexmiete gilt sie nur für die Ausgangsmiete (§ 557b Abs. 4 BGB). Für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis gilt sie nicht (BGH, Urteil vom 28.09.2022, VIII ZR 300/21); diese richten sich nach §§ 557 ff. BGB.

Quellen

Redaktion des Eigentümer-Ratgebers, A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019

Die Redaktion gehört zur A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019, Geschäftsführung und Team mit langjähriger Erfahrung in der Immobilienbranche (u. a. Matti Biskup, Dipl.-Ing.). Jeder Beitrag stützt sich auf Gesetzestexte im Wortlaut, geprüfte Gerichtsentscheidungen und amtliche Quellen; Recherche und Prüfung laufen nach festen Regeln mit KI-Unterstützung. Quellen und Rechtsstand zuletzt geprüft am 27. September 2026. So arbeiten wir

Passend dazu

Angebot von A1 Asset One

Vermietung? Wir beraten Sie persönlich.

Unverbindlich, Rückmeldung so schnell wie möglich.

Porträt von Lotte Grundmann, KI-Assistentin

Lotte GrundmannKI-Assistentin des Eigentümer-Ratgebers

Beratung anfragenA1 Asset One anrufen: 030 31192101