Eigentümer-Ratgeberpräsentiert von A1 Asset OneBeratung anfragen

WEG & Verwaltung

Ihre Rechte in der Eigentümergemeinschaft kennen und eine gute Verwaltung finden.

Alle Beiträge

Fertige Vorlagen zum Thema

  • Belege, Kontoauszüge, Verträge einsehen: E-Mail an die Verwaltung als Vorlage

    Sie wollen Rechnungen, Kontoauszüge oder Verträge Ihrer Gemeinschaft selbst sehen? § 18 Abs. 4 WEG lautet: „Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.“ Erfüllt wird der Anspruch durch die Verwaltung (BT-Drucks. 19/18791, S. 60). Mit dieser E-Mail nennen Sie die gewünschten Unterlagen und den Zeitraum, schlagen Termine vor und bitten bis zu einem Datum Ihrer Wahl um eine Terminbestätigung. Als Word-Datei, PDF oder Text.

  • Beschluss gefasst, nichts passiert? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage

    Die Eigentümerversammlung hat etwas beschlossen, aber nichts passiert? Ein Beschluss ist, sofern er nicht nichtig ist, gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 WEG). Die Umsetzung schuldet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; ausführen muss sie der Verwalter als ihr Organ (BGH, Urteil vom 05.07.2024, V ZR 241/23). Mit dieser E-Mail fragen Sie bei der Verwaltung nach, was bisher geschehen ist und bis wann der Beschluss umgesetzt wird, und bitten bis zu einem Datum Ihrer Wahl um Antwort. Als Word-Datei, PDF oder Text.

  • Hausverwaltung reagiert nicht? E-Mail-Vorlage für eine Rückmeldung mit Frist

    Sie haben die Verwaltung angeschrieben oder angerufen und warten vergeblich auf eine Antwort? Mit dieser E-Mail wiederholen Sie Ihr Anliegen schriftlich und bitten um Rückmeldung bis zu einem Datum, das Sie selbst festlegen. Das Wohnungseigentumsgesetz nennt keine Antwortfrist; die Frist ist Ihre Bitte. Ihr Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 2 WEG), die der Verwalter vertritt (§ 9b Abs. 1 WEG). Deshalb geht die E-Mail an die Verwaltung. Als Word-Datei, PDF oder Text.

  • Jahresabrechnung kommt nicht? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage

    Die Jahresabrechnung des Vorjahres ist noch nicht da? Der Verwalter hat sie nach § 28 Abs. 2 WEG aufzustellen; eine feste Frist in Monaten nennt das Gesetz nicht. Jeder Eigentümer kann die Erstellung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen (BGH, Urteil vom 14.11.2025, V ZR 190/24). Mit dieser E-Mail fordern Sie Jahresabrechnung und Vermögensbericht an und bitten bis zu einem Datum Ihrer Wahl um einen verbindlichen Termin. Als Word-Datei, PDF oder Text.

  • Kein Wirtschaftsplan? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage

    Für das Jahr liegt kein Wirtschaftsplan vor? Der Verwalter hat ihn nach § 28 Abs. 1 WEG „jeweils für ein Kalenderjahr“ aufzustellen; auf seiner Grundlage beschließen die Eigentümer die Vorschüsse, also das Hausgeld. Ein Datum dafür nennt das Gesetz nicht. Die Festsetzung der Vorschüsse gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG), die jeder Eigentümer von der Gemeinschaft verlangen kann (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Mit dieser E-Mail fordern Sie den Plan oder einen Zeitplan an und lassen sich bestätigen, welche Vorschüsse gelten. Als Word-Datei, PDF oder Text.

  • Mehr als ein Viertel will eine Versammlung? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage

    Sie und weitere Eigentümer wollen etwas entscheiden, etwa über die Verwaltung, aber es ist keine Versammlung in Sicht? § 24 Abs. 2 WEG lautet: „Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.“ Mit dieser E-Mail stellen Sie das Verlangen, nennen Zweck, Gründe und die gewünschte Tagesordnung und bitten bis zu einem Datum Ihrer Wahl um die Einladung. Als Word-Datei, PDF oder Text.

  • Schaden am Haus, Verwaltung tut nichts? E-Mail-Vorlage: Schaden melden, Frist setzen

    Am Haus ist ein Schaden entstanden, und die Verwaltung kümmert sich nicht? Die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die jeder Eigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen kann (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Mit dieser E-Mail melden Sie den Schaden mit Fotos an die Verwaltung, die die Gemeinschaft vertritt (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG), bitten bis zu einem Datum Ihrer Wahl um einen Plan und bieten den Zugang zu Ihrer Einheit an. Als Word-Datei, PDF oder Text.

  • Verwaltung abwählen: Beschlussvorschläge für Abberufung und Neubestellung

    Ein Beschluss, dessen Gegenstand nicht in der Einladung stand, ist ungültig (§ 23 Abs. 2 WEG). Mit diesen Texten formulieren Sie die Beschlüsse zum Verwalterwechsel klar und vollständig, für die Einladung und die Niederschrift. Als Word-Datei, PDF oder Text.

Angebot von A1 Asset One

WEG-Verwaltung? Wir beraten Sie persönlich.

Unverbindlich, Rückmeldung so schnell wie möglich.

Porträt von Lotte Grundmann, KI-Assistentin

Lotte GrundmannKI-Assistentin des Eigentümer-Ratgebers

Beratung anfragenA1 Asset One anrufen: 030 31192101