WEG & Verwaltung
Ihre Rechte in der Eigentümergemeinschaft kennen und eine gute Verwaltung finden.
Alle Beiträge
- Haus aufteilen? Ohne diese Bescheinigung trägt das Grundbuchamt keine Teilung ein
Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen: wer zuständig ist, welche Pläne nötig sind und was sie in Berlin, Leipzig und Hamburg kostet.
- Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum: Wer bei Fenster, Balkon und Rohrbruch zahlt
Was gehört Ihnen, was der WEG? Fenster, Wohnungstür, Leitungen, Heizkörper und Balkon nach BGH, dazu wer über Reparaturen entscheidet und wer die Kosten trägt.
- Neue Hausverwaltung finden: So vergleichen Eigentümer Angebote und wählen richtig
Neue WEG-Verwaltung finden: Anfrage, Vergleichsangebote nach BGH, Nachweise wie Erlaubnis und Zertifikat, Vertrag, Beschluss und Übergabe Schritt für Schritt.
- Teilungserklärung lesen: Welche Regeln für Ihre Wohnung wirklich gelten
Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung verstehen: was drinsteht, wo Sie sie bekommen, was vor dem Gesetz gilt und was Käufer prüfen sollten.
- Verwaltung verweigert Einsicht in die Unterlagen? So setzen Sie Ihr Recht durch
Verwaltung verweigert Einsicht? Welche Unterlagen Sie nach § 18 Abs. 4 WEG sehen dürfen und wie Sie Ihr Recht durchsetzen. Mit E-Mail-Vorlage.
- Hausverwaltung abwählen: Mehrheit, Fristen und Formfehler, die den Wechsel gefährden
Unzufrieden mit der Hausverwaltung? So berufen Sie die Verwaltung ab und bestellen eine neue — mit Fristen, Mehrheiten, Grundbuch-Nachweis und Vorlagen.
- Hausverwaltung reagiert nicht? Diese 7 Schritte stehen Eigentümern offen
Hausverwaltung reagiert nicht? Pflichten der Verwaltung, Frist per E-Mail setzen, Beirat einschalten, Versammlung verlangen, abberufen. Mit E-Mail-Vorlage.
- Hausgeldabrechnung kommt nicht? Diese 7 Schritte stehen Eigentümern offen
Die Hausgeldabrechnung kommt nicht? Was das Gesetz sagt, wie Sie die Jahresabrechnung anfordern, was Vermieter tun müssen und wann eine Abwahl hilft.
- Schaden gemeldet, Verwaltung tut nichts: 7 Schritte für Eigentümer
Schaden gemeldet, nichts passiert? Wann die Verwaltung handeln muss, was Sie selbst tun dürfen, wer zahlt und wie Sie die Reparatur durchsetzen.
- Verwaltung setzt Beschlüsse nicht um: So kommen Eigentümer zu ihrem Recht
Beschluss gefasst, nichts passiert? Wer die Umsetzung schuldet, ob es eine Frist gibt, wie Sie Druck machen und wann ein Wechsel hilft. Mit E-Mail-Vorlage.
- Kein Wirtschaftsplan? Was beim Hausgeld gilt und wie Sie ihn bekommen
Kein Wirtschaftsplan in der WEG? Was beim Hausgeld gilt, warum Sie beschlossenes Hausgeld nicht zurückhalten dürfen und wie Sie den Plan anfordern.
- Was kostet eine Hausverwaltung in Berlin?
Was WEG-, Miet- und SE-Verwaltung je Einheit und Monat kosten, welche Sonderhonorare zulässig sind und wie Sie Angebote für Ihre Immobilie richtig vergleichen.
- Verwaltungsbeirat: Aufgaben, Rechte und Grenzen
Was der Verwaltungsbeirat einer WEG darf und muss: Wahl, Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, Vertretung, Haftung und Grenzen nach § 29 WEG.
Fertige Vorlagen zum Thema
- Belege, Kontoauszüge, Verträge einsehen: E-Mail an die Verwaltung als Vorlage
Sie wollen Rechnungen, Kontoauszüge oder Verträge Ihrer Gemeinschaft selbst sehen? § 18 Abs. 4 WEG lautet: „Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.“ Erfüllt wird der Anspruch durch die Verwaltung (BT-Drucks. 19/18791, S. 60). Mit dieser E-Mail nennen Sie die gewünschten Unterlagen und den Zeitraum, schlagen Termine vor und bitten bis zu einem Datum Ihrer Wahl um eine Terminbestätigung. Als Word-Datei, PDF oder Text.
- Beschluss gefasst, nichts passiert? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage
Die Eigentümerversammlung hat etwas beschlossen, aber nichts passiert? Ein Beschluss ist, sofern er nicht nichtig ist, gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (§ 23 Abs. 4 WEG). Die Umsetzung schuldet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; ausführen muss sie der Verwalter als ihr Organ (BGH, Urteil vom 05.07.2024, V ZR 241/23). Mit dieser E-Mail fragen Sie bei der Verwaltung nach, was bisher geschehen ist und bis wann der Beschluss umgesetzt wird, und bitten bis zu einem Datum Ihrer Wahl um Antwort. Als Word-Datei, PDF oder Text.
- Hausverwaltung reagiert nicht? E-Mail-Vorlage für eine Rückmeldung mit Frist
Sie haben die Verwaltung angeschrieben oder angerufen und warten vergeblich auf eine Antwort? Mit dieser E-Mail wiederholen Sie Ihr Anliegen schriftlich und bitten um Rückmeldung bis zu einem Datum, das Sie selbst festlegen. Das Wohnungseigentumsgesetz nennt keine Antwortfrist; die Frist ist Ihre Bitte. Ihr Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 2 WEG), die der Verwalter vertritt (§ 9b Abs. 1 WEG). Deshalb geht die E-Mail an die Verwaltung. Als Word-Datei, PDF oder Text.
- Jahresabrechnung kommt nicht? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage
Die Jahresabrechnung des Vorjahres ist noch nicht da? Der Verwalter hat sie nach § 28 Abs. 2 WEG aufzustellen; eine feste Frist in Monaten nennt das Gesetz nicht. Jeder Eigentümer kann die Erstellung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen (BGH, Urteil vom 14.11.2025, V ZR 190/24). Mit dieser E-Mail fordern Sie Jahresabrechnung und Vermögensbericht an und bitten bis zu einem Datum Ihrer Wahl um einen verbindlichen Termin. Als Word-Datei, PDF oder Text.
- Kein Wirtschaftsplan? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage
Für das Jahr liegt kein Wirtschaftsplan vor? Der Verwalter hat ihn nach § 28 Abs. 1 WEG „jeweils für ein Kalenderjahr“ aufzustellen; auf seiner Grundlage beschließen die Eigentümer die Vorschüsse, also das Hausgeld. Ein Datum dafür nennt das Gesetz nicht. Die Festsetzung der Vorschüsse gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 WEG), die jeder Eigentümer von der Gemeinschaft verlangen kann (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Mit dieser E-Mail fordern Sie den Plan oder einen Zeitplan an und lassen sich bestätigen, welche Vorschüsse gelten. Als Word-Datei, PDF oder Text.
- Mehr als ein Viertel will eine Versammlung? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage
Sie und weitere Eigentümer wollen etwas entscheiden, etwa über die Verwaltung, aber es ist keine Versammlung in Sicht? § 24 Abs. 2 WEG lautet: „Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.“ Mit dieser E-Mail stellen Sie das Verlangen, nennen Zweck, Gründe und die gewünschte Tagesordnung und bitten bis zu einem Datum Ihrer Wahl um die Einladung. Als Word-Datei, PDF oder Text.
- Schaden am Haus, Verwaltung tut nichts? E-Mail-Vorlage: Schaden melden, Frist setzen
Am Haus ist ein Schaden entstanden, und die Verwaltung kümmert sich nicht? Die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG), die jeder Eigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen kann (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Mit dieser E-Mail melden Sie den Schaden mit Fotos an die Verwaltung, die die Gemeinschaft vertritt (§ 9b Abs. 1 Satz 1 WEG), bitten bis zu einem Datum Ihrer Wahl um einen Plan und bieten den Zugang zu Ihrer Einheit an. Als Word-Datei, PDF oder Text.
- Verwaltung abwählen: Beschlussvorschläge für Abberufung und Neubestellung
Ein Beschluss, dessen Gegenstand nicht in der Einladung stand, ist ungültig (§ 23 Abs. 2 WEG). Mit diesen Texten formulieren Sie die Beschlüsse zum Verwalterwechsel klar und vollständig, für die Einladung und die Niederschrift. Als Word-Datei, PDF oder Text.
