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WEG & VerwaltungRatgeber

Haus aufteilen? Ohne diese Bescheinigung trägt das Grundbuchamt keine Teilung ein

Quellen und Rechtsstand geprüft am 03. Oktober 2026von Redaktion des Eigentümer-Ratgebers

Kurz gesagt

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung der Baubehörde bestätigt, dass Wohnungen oder Räume in sich abgeschlossen und Stellplätze sowie Gartenflächen durch Maßangaben bestimmt sind. Ohne sie und den gesiegelten Aufteilungsplan trägt das Grundbuchamt keine Teilung in Wohnungseigentum ein (§ 7 Abs. 4 WEG). Sie beantragen sie schriftlich oder elektronisch mit einer Bauzeichnung, auf Papier in zweifacher Ausfertigung. Gebühr: Berlin 74 € je Eigentumseinheit, mindestens 296 €; Hamburg 150 € je Nutzungseinheit und 10 € je Stellplatz, mindestens 150 €; Leipzig laut Stadt mindestens 84 €.

Sie wollen ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufteilen, aus einem Zweifamilienhaus zwei Einheiten machen oder einen ausgebauten Dachboden als eigene Wohnung eintragen lassen? Dann führt der Weg über die Bauaufsicht: Ohne deren Abgeschlossenheitsbescheinigung und den gesiegelten Aufteilungsplan trägt das Grundbuchamt keine Teilung ein. Der Antrag selbst ist kurz, die Arbeit steckt in den Plänen, und Gebühr und Unterlagen unterscheiden sich von Stadt zu Stadt, in Berlin sogar von Bezirk zu Bezirk. Diese Seite zeigt, wer zuständig ist, welche Pläne Sie brauchen, was es in Berlin, Leipzig und Hamburg kostet und woran Anträge scheitern. Weitere Wege zu Ämtern finden Sie im Überblick Behördengänge für Eigentümer. Stand: 03.10.2026.

Das Wichtigste auf einen Blick

Frage Antwort Grundlage
Wozu? Anlage zur Eintragungsbewilligung, zusammen mit dem gesiegelten Aufteilungsplan § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG
Wer stellt aus? Nur die Baubehörde, keine Sachverständigen § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG, § 2 AVA
Wer beantragt? Eigentümer, Erbbauberechtigte und jede Person mit glaubhaft gemachtem berechtigtem Interesse, etwa Erwerber § 3 Abs. 1 AVA
Form? Schriftlich oder elektronisch, ein Formular ist nicht vorgeschrieben § 3 Abs. 2 AVA
Pläne? Bauzeichnung, auf Papier zweifach und höchstens DIN A3, bei bestehenden Gebäuden als Baubestandszeichnung § 3 Abs. 3 AVA
Gebühr? Berlin 74 € je Eigentumseinheit, mindestens 296 €; Hamburg 150 € je Nutzungseinheit und 10 € je Stellplatz, mindestens 150 €; Leipzig laut Stadt mindestens 84 € Landesgebührenrecht, siehe unten
Dauer? Keine gesetzliche Frist; Hamburg nennt „bis zu mehreren Monaten“ hamburg.de

Die Abkürzung AVA steht für die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 06.07.2021. Sie hat die Verwaltungsvorschrift vom 19.03.1974 ersetzt (§ 9 AVA).

Wann brauchen Sie das?

Das Gesetz verlangt die Bescheinigung immer dann, wenn Wohnungseigentum im Grundbuch entstehen soll. § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG sagt wörtlich:

„Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: 1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; 2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.“

Typische Anlässe:

  1. Aufteilung eines Hauses: durch Vertrag mehrerer Miteigentümer (§ 3 WEG) oder durch Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, die Teilungserklärung (§ 8 WEG). Für die Teilung durch den Eigentümer gelten § 3 Abs. 3 und § 7 WEG entsprechend (§ 8 Abs. 2 WEG).
  2. Änderung einer bestehenden Aufteilung: eine neue Einheit nach dem Dachausbau, zwei Wohnungen werden zusammengelegt oder eine Wohnung geteilt. Bezirke wie Mitte unterscheiden dafür im Formular zwischen Neu-, Änderungs- und Ergänzungsantrag. Ob und wie die Teilungserklärung geändert werden muss, klärt der Notar. Was für den Umbau selbst in einer bestehenden Gemeinschaft gilt, erklärt der Beitrag bauliche Veränderungen in der WEG.
  3. Dauerwohnrecht: Auch dafür gibt es eine Bescheinigung der Abgeschlossenheit (§ 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WEG, § 1 AVA).

Fehlt die Bescheinigung, darf das Grundbuchamt die Teilung nicht vollziehen; ihr Vorliegen ist Voraussetzung für den Vollzug (BGH, Beschluss vom 21.03.2024, V ZB 10/23, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 28.11.2024, V ZB 24/23, Rn. 11).

Nicht nötig ist ein eigener Antrag, wenn Sie eine bestehende Eigentumswohnung kaufen oder verkaufen. Bescheinigung und Aufteilungsplan liegen dann schon in der Grundakte; eine Kopie bekommen Sie beim Grundbuchamt, siehe Grundbuchauszug beantragen und die Unterlagen für den Wohnungsverkauf. Was in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung selbst steht, erklärt der Beitrag Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung.

Was heißt „in sich abgeschlossen“?

§ 3 Abs. 3 WEG lautet: „Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.“ Was das baulich heißt, regelt die AVA:

  • Abgetrennt: Die Wohnung oder die Räume sind baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt, zum Beispiel durch Wände und Decken (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AVA).
  • Eigener Zugang: Es gibt einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum. Der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum führen und nicht ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AVA).
  • Räume außerhalb: Zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des Abschlusses, etwa ein Keller, können zur Wohnung gehören (§ 5 Abs. 2 AVA).
  • Stellplätze und Freiflächen: Stellplätze gelten als Räume (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WEG); Sondereigentum kann sich auch auf Flächen außerhalb des Gebäudes erstrecken, etwa Terrassen oder Gartenflächen, solange die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (§ 3 Abs. 2 WEG). Für diese Flächen genügen Maßangaben, die Größe und Lage „ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes“ bestimmbar machen (§ 6 AVA).
  • Stellplatz als eigene Einheit: Ein Stellplatz kann zu einer Wohnung gehören oder, wenn er über das gemeinschaftliche Eigentum zugänglich ist, allein eine Teileigentumseinheit bilden; auch in Mehrfachparkern, wenn jeder Platz eindeutig bezeichnet ist (§ 7 Abs. 1 und 2 AVA).

Keine Markierung mehr nötig: Seit dem 01.12.2020 ersetzen bei Stellplätzen und Freiflächen die Maßangaben die Abgeschlossenheit. Eine Markierung auf dem Grundstück „ist dagegen […] nicht mehr vorgesehen, auch nicht für Stellplätze“ (Begründung zum WEMoG, BT-Drucksache 19/18791, S. 39).

Was die Bescheinigung nicht sagt: Sie ist „ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu erteilen“ (§ 4 Abs. 2 AVA). Das Bezirksamt Reinickendorf schreibt, ein baurechtlich ungenehmigter Zustand werde damit „nicht legalisiert“; das Bezirksamt Lichtenberg nennt die Bescheinigung eine „Zuarbeit an das Grundbuchamt“, die Schall- und Wärmeschutz nicht bestätigt. Auch der Aufteilungsplan regelt nur die räumliche Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum, nicht die erlaubte Nutzung (BGH, Urteil vom 09.12.2016, V ZR 84/16, Rn. 17, 19; noch zum alten WEG vor dem 01.12.2020, die Aussage trägt, weil § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG insoweit gleich geblieben ist). Was zum Sondereigentum und was zum Gemeinschaftseigentum gehört, erklärt der Beitrag Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum.

Wer ist zuständig?

Die Bescheinigung erteilt „die nach Landesrecht zuständige Behörde“ (§ 2 AVA), also die Baubehörde. Sachverständige dürfen sie nicht ausstellen: Die frühere Ermächtigung der Länder dafür hat das WEMoG gestrichen. Laut Gesetzesbegründung hatte „bislang kein Bundesland Gebrauch gemacht“; Aufteilungsplan und Bescheinigung bedürfen „stets der Mitwirkung der Baubehörden“ (BT-Drucksache 19/18791, S. 43).

Berlin: Bau- und Wohnungsaufsicht des Bezirks

Ein landesweites Verfahren im Service-Portal gibt es nicht. Zuständig ist die Bau- und Wohnungsaufsicht des Bezirks, in dem das Grundstück liegt; das Formularcenter der Berliner Bauaufsicht verweist ausdrücklich an „die Bauaufsicht des Bezirkes, in welchem das betroffene Grundstück liegt“.

Bezirk Bau- und Wohnungsaufsicht Formular oder Merkblatt
Charlottenburg-Wilmersdorf Hohenzollerndamm 174-177, 10713 Berlin, Ansprechpartner nach Straßen A–K und L–Z Antragsformular; Hinweisblatt Stand 08.06.2026
Friedrichshain-Kreuzberg Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht Formular; Hinweisblatt Stand 20.04.2023; formlos möglich
Lichtenberg Bau- und Wohnungsaufsicht Hinweisblatt 02-2020 (vor der Reform, siehe Häufige Fehler)
Marzahn-Hellersdorf Premnitzer Straße 4, 12681 Berlin, [email protected] kein Formular, Antrag „formlos“
Mitte Müllerstraße 146, 13353 Berlin Antragsformular; Erklärung für Erhaltungsgebiete
Neukölln Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin Formular und Leitfaden auf der Seite des Bezirks
Pankow Storkower Straße 97, 10407 Berlin, [email protected], Sachbearbeitung nach Ortsteilen kein eigenes Formular gefunden
Reinickendorf Eichborndamm 215-239, 13437 Berlin, [email protected] Antrag und Hinweisblatt Stand 18.06.2026
Spandau Carl-Schurz-Str. 2, 13597 Berlin, [email protected] Antragsformular (Word-Vorlage)
Steglitz-Zehlendorf Rathaus Zehlendorf, Kirchstraße 1/3, 14163 Berlin, [email protected], Straßenverzeichnis der Sachbearbeitung kein eigenes Formular gefunden
Tempelhof-Schöneberg John-F.-Kennedy-Platz 1, 10825 Berlin, Tel. (030) 90277-2349, [email protected] kein eigenes Formular gefunden
Treptow-Köpenick Alt-Köpenick 21, Haus B, 12555 Berlin, Tel. (030) 90297-2450, [email protected] Antragsformular Stand 12.03.2025

Angaben laut den Seiten der Bezirksämter, abgerufen am 03.10.2026. Mehr Berliner Regeln im Leitfaden für Eigentümer in Berlin.

Leipzig: Amt für Bauordnung und Denkmalpflege

Für die ganze Stadt ist das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zuständig: Technisches Rathaus, Haus C, Prager Straße 118-120, 04317 Leipzig, [email protected]; welche Abteilung bearbeitet, richtet sich nach dem Stadtteil (Dienststelle Bauordnung). Die Stadt bietet ein Antragsformular „als Hilfestellung“ an. Mehr im Leitfaden für Eigentümer in Leipzig.

Hamburg: Bauprüfdienststelle des Bezirksamts

In Hamburg stellen Sie den Antrag bei der Bauprüfdienststelle des Bezirksamts, in dem der Bauort liegt. Welche Stelle das ist, ermittelt die Adresssuche auf der Service-Seite von hamburg.de. Laut hamburg.de findet keine telefonische Beratung mehr statt, und „die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig“. Mehr im Leitfaden für Eigentümer in Hamburg.

Welche Unterlagen?

Die AVA verlangt eine Bauzeichnung, auf Papier in zweifacher Ausfertigung und höchstens im Format DIN A3; bei elektronischem Antrag ein Dokument, das sich in DIN A3 drucken lässt. Bei bestehenden Gebäuden muss es eine Baubestandszeichnung sein (§ 3 Abs. 3 AVA). Die Behörden konkretisieren das so:

  1. Antrag: unterschrieben vom Eigentümer oder einer bevollmächtigten Person. Leipzig verlangt die Unterschrift des Eigentümers oder „nachweislich“ Bevollmächtigter.
  2. Grundbuchauszug: Mitte verlangt einen Eigentumsnachweis, Friedrichshain-Kreuzberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick einen aktuellen Grundbuchauszug, Leipzig einen Auszug „nicht älter als sechs Monate“. In Reinickendorf ist er „empfohlen, ist aber keine Pflichtunterlage“. Wie Sie ihn bekommen, steht unter Grundbuchauszug beantragen; einen fertigen Brief bietet die Vorlage Antrag auf einen Grundbuchauszug.
  3. Vollmacht und Registerauszug: wenn eine andere Person den Antrag stellt; bei juristischen Personen verlangt Leipzig einen Handelsregisterauszug.
  4. Lageplan: Leipzig verlangt einen Katasterkartenauszug und einen Lageplan im Maßstab 1:500; Friedrichshain-Kreuzberg einen Lageplan des Gebäudes und für Stellplätze und Freiflächen einen Plan mit Bemaßung.
  5. Grundrisse aller Geschosse: einschließlich Keller, Tiefgarage, Dachboden und Spitzboden (Friedrichshain-Kreuzberg); Leipzig nennt Grundrisse, Ansichten und Schnitte im Maßstab 1:100.
  6. Schnitte und Ansichten: verlangt unter anderem von Friedrichshain-Kreuzberg, Marzahn-Hellersdorf, Treptow-Köpenick und Leipzig.
  7. Nummerierung: Alle Räume und Grundstücksteile einer Einheit tragen dieselbe Nummer (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG). Mitte verlangt die Nummer der Eigentumseinheit in jedem Raum.
  8. Anzahl und Form: alles zweifach. Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf und Reinickendorf wollen die Pläne zusätzlich digital; Friedrichshain-Kreuzberg verlangt Zeichnungen ohne farbliche Einträge und eine freie Fläche von etwa 9,5 × 6 cm für Stempel und Siegel.

Wer zeichnet die Pläne? Meist ein Architekt oder Bauzeichner. Eine besondere Qualifikation verlangen Charlottenburg-Wilmersdorf und Reinickendorf nicht; die Zeichnungen „müssen nicht von einem Bauvorlageberechtigten angefertigt sein“ (Charlottenburg-Wilmersdorf). Was die Pläne kosten, ist nicht festgelegt; fragen Sie nach einem Angebot.

Welchen Stand zeigen die Pläne? Hier formulieren die Behörden unterschiedlich. Hamburg: „Die Unterlagen müssen mit den genehmigten Bauvorlagen der letzten Baugenehmigung übereinstimmen.“ Charlottenburg-Wilmersdorf erteilt die Bescheinigung bei bestehenden Gebäuden nur, „wenn … der Ist-Zustand dem Soll-Zustand der Bauakten entspricht“. Mitte lässt im Formular erklären, dass die Baubestandszeichnungen dem tatsächlichen Zustand und dem letzten genehmigten Stand entsprechen. Reinickendorf dagegen schreibt mit § 4 Abs. 2 AVA, die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit sei „von Rechts wegen nicht zu prüfen“. Eine Gerichtsentscheidung, die diesen Unterschied klärt, liegt uns nicht vor. Fragen Sie vor dem Zeichnen bei Ihrer Bauaufsicht, welchen Stand die Pläne zeigen müssen. Wer die genehmigten Pläne braucht, muss die Bauakte einsehen.

Frist und Bearbeitungsdauer

Eine gesetzliche Frist für die Bearbeitung gibt es nicht. Die Behörden sagen:

Ort Angabe der Behörde Stand
Berlin keine Angabe zur Bearbeitungsdauer; Mitte verteilt die Anträge „aufgrund des hohen Antragsaufkommens“ auf die technischen Sachbearbeiter abgerufen 03.10.2026
Leipzig keine Angabe zur Bearbeitungsdauer abgerufen 03.10.2026
Hamburg Fristen: „Keine“; „Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu mehreren Monaten rechnen.“ hamburg.de, aktualisiert 02.10.2026

Charlottenburg-Wilmersdorf weist darauf hin: „Eine Vorprüfung der eingereichten Unterlagen ist grundsätzlich nicht vorgesehen.“

Hinweis zur IT in Berlin: Das Land Berlin meldet einen Cyberangriff auf das Landesnetz; die IT-Systeme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen wurden am 14.08.2026 vorsorglich vom Netz getrennt (berlin.de/cyberangriff, Stand 29.09.2026). Das Bezirksamt Pankow meldet, das elektronische Baugenehmigungsverfahren sei „aktuell nicht in Funktion“, mit „erheblich eingeschränkte[n] Arbeitsabläufe[n]“ (Stand 07.09.2026). Ob die Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen betroffen ist, sagen beide Stellen nicht. Fragen Sie bei Ihrem Bezirk nach dem aktuellen Stand.

Warum die Reihenfolge zählt: Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, weist das Grundbuchamt den Antrag zurück oder setzt eine angemessene Frist zur Behebung; nach Ablauf der Frist ist der Antrag zurückzuweisen, wenn die Behebung nicht nachgewiesen ist (§ 18 Abs. 1 GBO). Zwei Berliner Fälle beim BGH zeigen, was das heißt:

  • Im Fall V ZB 10/23 war die Bescheinigung im September 2020 beim Bezirksamt beantragt, im Januar 2021 beanstandete das Amt „Unstimmigkeiten der Aufteilungspläne“, erteilt wurde sie erst im September 2022. Die Zurückweisung durch das Grundbuchamt drei Monate nach Antragseingang hielt der eingeschränkten Prüfung des BGH stand (BGH, Beschluss vom 21.03.2024, V ZB 10/23, Rn. 2, 3, 24, 26). Das ist ein Einzelfall, keine allgemeine Bearbeitungsdauer.
  • Im Fall V ZB 24/23 hatte der BGH gegen die Annahme des Kammergerichts, dass gewöhnlich eine Frist von fast acht Monaten für die Nachreichung ausreicht, „nichts zu erinnern“ (BGH, Beschluss vom 28.11.2024, V ZB 24/23, Rn. 14, 16).
  • Ob das Bezirksamt die Bescheinigung zu Unrecht verweigert oder verzögert hat, prüft das Grundbuchamt nicht (V ZB 10/23, Rn. 27).
  • War die Zurückweisung rechtsfehlerfrei und wird die Bescheinigung erst mit der Beschwerde nachgereicht, gilt die Beschwerde wie ein neuer Antrag. Eine inzwischen in Kraft getretene Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB ist dann zu beachten, eingetragen wird nur mit Nachweis der Genehmigung (V ZB 10/23, Leitsatz 2; V ZB 24/23, Rn. 9, 10).

Praktisch heißt das: Beantragen Sie die Bescheinigung vor dem Notartermin, jedenfalls bevor die Teilung beim Grundbuchamt beantragt wird.

Wenn die Bescheinigung versagt wird: hamburg.de nennt als Rechtsbehelf die verwaltungsgerichtliche Klage. Für Berlin und Leipzig haben wir dazu keine Angabe der Behörden gefunden. Ob sich ein Rechtsmittel lohnt, klären Sie mit einem Rechtsanwalt.

Was kostet es?

Die Gebühr richtet sich nach Landesrecht:

Ort Gebühr Grundlage und Stand
Berlin 74 € je Eigentumseinheit, mindestens 296 € Baugebührenordnung, Anlage, Tarifstelle 11.3; Fassung vom 29.04.2024, gültig ab 12.05.2024
Hamburg 150 € je Nutzungseinheit, 10 € je Stellplatz, mindestens 150 € je Antrag Baugebührenordnung vom 02.12.2025, Anlage 1 Nr. 3.1; gültig ab 01.01.2026
Leipzig laut Stadt „mindestens 84,00 Euro“ für eine Neuausstellung, „mindestens 42,00 Euro“ für eine Änderung Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis, lfd. Nr. 17, Tarifstellen 9.1 bis 9.4

Rechenbeispiele (eigene Rechnung, keine Behördenangabe):

  • Berlin: Bei drei Einheiten ergeben 3 × 74 € = 222 €, es gilt die Mindestgebühr von 296 €. Bis vier Einheiten zahlen Sie also 296 €; bei sechs Einheiten 444 €, bei zehn Einheiten 740 €. Ob Stellplätze oder Kellerräume als eigene „Eigentumseinheit“ zählen, steht nicht im Tarif; fragen Sie beim Bezirk nach.
  • Hamburg: Bei sechs Wohnungen und zwei Stellplätzen ergeben 6 × 150 € + 2 × 10 € = 920 €.
  • Leipzig: Die Stadt rechnet eine Neuausstellung nach den Tarifstellen 9.1 bis 9.3 ab. Das Kostenverzeichnis sieht für das Ausfertigen eines Aufteilungsplans 42 € vor und für die Bescheinigung je Sondereigentum 42 € innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens oder einen Rahmen von 62 bis 200 € außerhalb davon. Wie sich der Betrag im Einzelfall zusammensetzt, sagt die Stadt nicht; ein Rechenbeispiel geben wir deshalb nicht.

Ablehnung in Berlin: Wird der Antrag abgelehnt, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben; ebenso, wenn Sie den Antrag zurücknehmen, nachdem die sachliche Bearbeitung begonnen hat, aber bevor sie abgeschlossen ist (§ 5 Abs. 1 Baugebührenordnung Berlin).

Ältere Hamburger Zahlen: Beträge wie 38,10 € oder 152,40 € je Einheit, die im Netz noch stehen, stammen aus der alten Baugebührenordnung von 2006. Die neue Ordnung gilt für Verfahren, die nach dem 31.12.2025 eingeleitet werden (§ 8 Baugebührenordnung Hamburg 2025).

Hinzu kommen Kosten, für die es keine amtliche Gebühr gibt: die Pläne vom Architekten oder Bauzeichner, später Notar und Grundbuchamt für die Teilung. Dazu nennen wir keine Zahlen.

Formular oder formloser Antrag

Ein Formular ist nicht vorgeschrieben; die AVA verlangt nur einen Antrag „schriftlich oder elektronisch“ (§ 3 Abs. 2 AVA). Hat das Land die elektronische Übermittlung an das Grundbuchamt zugelassen, gelten für einen elektronischen Antrag die Formvorgaben seiner Verordnung dazu (§ 3 Abs. 2 AVA mit § 135 Abs. 1 Satz 2 GBO).

  • Berlin: Laut Formularcenter der Berliner Bauaufsicht werden Dokumente „auch ohne Formular gern entgegengenommen“, ausdrücklich auch „Anträge auf Abgeschlossenheitsbescheinigung“. Einzureichen ist der Antrag beim Bezirk. Friedrichshain-Kreuzberg nimmt den Antrag formlos oder mit Formular an, Marzahn-Hellersdorf formlos. Formulare bieten unter anderem Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Neukölln, Treptow-Köpenick und Reinickendorf an (Links in der Tabelle oben). Spandau nennt seine E-Mail-Adresse als geeignet für signierte E-Mails.
  • Leipzig: Das Formular ist eine Hilfestellung. Per E-Mail nimmt das Amt den Antrag nicht an: „Aus technischen und rechtlichen Gründen ist eine Entgegennahme dieses Antrages per E-Mail durch das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege der Stadt Leipzig derzeit nicht möglich.“ Die Anschrift im Formular lautet: Stadt Leipzig, Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, 04092 Leipzig.
  • Hamburg: formloser, schriftlicher Antrag mit den Unterlagen bei der zuständigen Stelle; ein Antragsformular gibt es nicht.

Eine eigene Vorlage bieten wir nicht an, denn der Antrag ist kurz und die Arbeit liegt in den Plänen. Diese Angaben fragen die amtlichen Formulare ab, ein formloser Antrag sollte sie ebenfalls enthalten:

  1. Grundstück: Straße und Hausnummer, Grundbuch und Blatt, Flur und Flurstück.
  2. Antragsteller: Name, Anschrift, bei Vertretung die Vollmacht.
  3. Gebührenschuldner: wer die Rechnung bekommt.
  4. Art des Antrags: Neuantrag, Änderungs- oder Ergänzungsantrag.
  5. Einheiten: Anzahl und Nummern der Einheiten (von–bis), Stellplätze und Freiflächen.
  6. Anlagenliste: Grundbuchauszug, Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, je zweifach.
  7. Datum und Unterschrift.

Abgeschlossenheit ist keine Umwandlungsgenehmigung

Wer ein Mietshaus aufteilt, hat es mit drei getrennten Verfahren zu tun:

Verfahren Stelle Worum es geht
Abgeschlossenheitsbescheinigung Bauaufsicht Sind die Einheiten in sich abgeschlossen, sind Stellplätze und Freiflächen bemaßt?
Genehmigung der Umwandlung (§ 250 BauGB, im Erhaltungsgebiet § 172 BauGB) in Berlin das für Planen zuständige Amt des Bezirks Darf in diesem Gebiet Wohnungseigentum gebildet werden?
Teilung im Grundbuch Notar und Grundbuchamt Teilungserklärung, Eintragung der Einheiten

Die Bescheinigung ersetzt die Genehmigung nicht. § 250 Abs. 5 Satz 1 BauGB sagt: „Bei einem Grundstück, das im Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 liegt, darf das Grundbuchamt die Eintragungen in das Grundbuch nur vornehmen, wenn ihm die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist.“ Das Bezirksamt Mitte rät deshalb, die Genehmigungsfrage zu klären, bevor Kosten für die Bescheinigung entstehen; für Erhaltungsgebiete hat Mitte eine eigene Erklärung zum Antrag. Der Hinweis auf der Seite von Mitte nennt noch die Berliner Verordnung von 2021; welche Regeln heute gelten, steht in den Beiträgen zur Umwandlung.

Einzelheiten je Stadt:

Nicht verwechseln: Das Negativzeugnis zum gesetzlichen Vorkaufsrecht beim Verkauf ist wieder etwas anderes, siehe Negativzeugnis zum Vorkaufsrecht.

Häufige Fehler

Fehler Folge So geht es richtig
Pläne passen nicht zum Bestand oder zum genehmigten Stand Beanstandung und Verzögerung; im Fall V ZB 10/23 beanstandete das Bezirksamt „Unstimmigkeiten der Aufteilungspläne“ Vorher beim Bezirk fragen, welchen Stand die Pläne zeigen müssen; Bauakte einsehen
Nicht jeder Raum einer Einheit ist nummeriert Rückfrage oder Nachforderung Jede Einheit mit einer Nummer in jedem zugehörigen Raum (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG)
Pläne größer als DIN A3, nur einfach oder farbig Nachforderung Zweifach, höchstens DIN A3 (§ 3 Abs. 3 AVA), ohne farbliche Einträge (Friedrichshain-Kreuzberg)
Stellplätze oder Terrassen ohne Maßangaben Keine Bescheinigung für diese Flächen Maßangaben ab Grundstücks- oder Gebäudegrenze (§ 3 Abs. 3 WEG, § 6 AVA)
Stellplätze nach altem Merkblatt markiert statt bemaßt Aufwand ohne Nutzen, Maße fehlen Ältere Merkblätter nennen noch Markierungen; seit 01.12.2020 zählen die Maßangaben
Zugang einer Einheit nur durch eine fremde Einheit Einheit nicht abgeschlossen Eigener abschließbarer Zugang vom Freien, Treppenhaus oder Vorraum (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AVA)
Antrag durch Dritte ohne Vollmacht, kein Gebührenschuldner Nachforderung Vollmacht beilegen, Gebührenschuldner angeben
Leipzig: Antrag per E-Mail wird nicht angenommen schriftlich an die Anschrift im Formular
Teilung beim Grundbuchamt beantragt, bevor die Bescheinigung vorliegt Zwischenverfügung, nach Fristablauf Zurückweisung; eine inzwischen eingeführte Genehmigungspflicht kann dann greifen (V ZB 10/23, V ZB 24/23) Erst die Bescheinigung, dann der Antrag beim Grundbuchamt
Bescheinigung mit Baugenehmigung verwechselt Bauordnungsrechtliche Mängel bleiben bestehen Die Bescheinigung wird ungeachtet des Bauordnungsrechts erteilt (§ 4 Abs. 2 AVA)
Umwandlungsgenehmigung nicht bedacht Bescheinigung bezahlt, Eintragung trotzdem blockiert (§ 250 Abs. 5 BauGB) Genehmigungsfrage vorab klären

Veraltete amtliche Merkblätter: Einige Seiten und Merkblätter der Behörden verlangen für Garagenstellplätze noch dauerhafte Markierungen, darunter die Webseiten von Reinickendorf und Lichtenberg und das Hamburger Merkblatt BA-6220-1, das sich noch auf die Verwaltungsvorschrift von 1974 stützt. Seit dem 01.12.2020 genügen Maßangaben im Aufteilungsplan. Manche Seiten nennen als Antragsteller nur Eigentümer und Erbbauberechtigte; nach § 3 Abs. 1 AVA darf auch beantragen, wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, etwa ein Erwerber.

Selbst erledigen oder abgeben?

Den Antrag stellen Sie als Eigentümer selbst; die Pläne zeichnet in der Regel ein Architekt oder Bauzeichner. Wie das Verfahren abläuft und welche Stelle zuständig ist, erklärt Ihnen auch Lotte, die KI-Assistentin des Ratgebers; eine Rechtsberatung ersetzt sie nicht. Bei einer Aufteilung sind Notar und, wenn es um die Umwandlungsgenehmigung oder einen Streit mit der Behörde geht, ein Rechtsanwalt die richtigen Ansprechpartner.

Geht es um eine Änderung in einer bestehenden Gemeinschaft, etwa nach einem Dachausbau, kann die Verwaltung der Gemeinschaft die Abstimmung zwischen Eigentümern, Architekt und Notar koordinieren. A1 Asset One verwaltet Eigentümergemeinschaften in Berlin und Leipzig, in Hamburg nicht. Wie Sie eine passende Verwaltung finden, steht unter neue Hausverwaltung finden.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

9 Fragen, kurz beantwortet

Häufige Fragen

Was ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Die Bescheinigung der Baubehörde, dass Wohnungen oder sonstige Räume in sich abgeschlossen und Stellplätze sowie Flächen außerhalb des Gebäudes durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Zusammen mit dem gesiegelten Aufteilungsplan ist sie Anlage zur Eintragungsbewilligung (§ 7 Abs. 4 Satz 1 WEG).

Wer stellt sie aus? Kann das ein Sachverständiger?

Nur die Baubehörde (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG), zuständig nach Landesrecht (§ 2 AVA). Die frühere Ermächtigung der Länder, Sachverständige damit zu betrauen, hat das WEMoG zum 01.12.2020 gestrichen; laut Gesetzesbegründung hatte bis dahin kein Land davon Gebrauch gemacht.

Wie viel kostet die Abgeschlossenheitsbescheinigung?

In Berlin 74 € je Eigentumseinheit, mindestens 296 € (Baugebührenordnung, Tarifstelle 11.3). In Hamburg seit 01.01.2026 150 € je Nutzungseinheit und 10 € je Stellplatz, mindestens 150 € je Antrag (Baugebührenordnung vom 02.12.2025, Anlage 1 Nr. 3.1). In Leipzig nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis, laut Stadt mindestens 84 €.

Wie lange dauert es?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Hamburg schreibt: „Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu mehreren Monaten rechnen.“ Berlin und Leipzig nennen keine Dauer.

Brauche ich ein Formular?

Nein. Die Verwaltungsvorschrift verlangt nur einen schriftlichen oder elektronischen Antrag (§ 3 Abs. 2 AVA). Laut Formularcenter der Berliner Bauaufsicht werden Anträge auf Abgeschlossenheitsbescheinigung auch ohne Formular entgegengenommen, einzureichen beim Bezirk; Hamburg erwartet einen formlosen schriftlichen Antrag. Viele Berliner Bezirke und Leipzig bieten Formulare an; Leipzig nimmt den Antrag nicht per E-Mail an.

Muss der Stellplatz markiert sein?

Nein. Seit 01.12.2020 genügen Maßangaben im Aufteilungsplan (§ 3 Abs. 3 WEG, § 6 AVA). Ältere Merkblätter, die noch dauerhafte Markierungen verlangen, sind insoweit überholt.

Ist mit der Bescheinigung die Umwandlung genehmigt?

Nein. Eine Genehmigung nach § 250 oder § 172 BauGB ist ein eigenes Verfahren. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Verordnung nach § 250 BauGB, trägt das Grundbuchamt nur ein, wenn die Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen ist (§ 250 Abs. 5 BauGB).

Legalisiert die Bescheinigung einen nicht genehmigten Umbau?

Nein. Die Bescheinigung ist „ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu erteilen“ (§ 4 Abs. 2 AVA). Das Bezirksamt Reinickendorf schreibt, ein baurechtlich ungenehmigter Zustand werde damit „nicht legalisiert“.

Darf ein Käufer die Bescheinigung beantragen?

Ja, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Die Verwaltungsvorschrift nennt den Erwerber ausdrücklich als Beispiel (§ 3 Abs. 1 AVA).

Quellen

Redaktion des Eigentümer-Ratgebers, A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019

Die Redaktion gehört zur A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019, Geschäftsführung und Team mit langjähriger Erfahrung in der Immobilienbranche (u. a. Matti Biskup, Dipl.-Ing.). Jeder Beitrag stützt sich auf Gesetzestexte im Wortlaut, geprüfte Gerichtsentscheidungen und amtliche Quellen; Recherche und Prüfung laufen nach festen Regeln mit KI-Unterstützung. Quellen und Rechtsstand zuletzt geprüft am 03. Oktober 2026. So arbeiten wir

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