Sie wollen Ihr Haus verkaufen, und Käufer, Bank und Notar fragen nach einem Stapel Unterlagen. Gesetzlich vorgeschrieben ist davon wenig, praktisch nötig fast alles. Diese Seite trennt beides, nennt je Unterlage die zuständige Stelle und die Gebühr mit ihrer Grundlage und zeigt, was in Berlin, Leipzig, Hamburg und Magdeburg gilt. Stand aller Angaben: 03.10.2026. Wie der Verkauf vom Inserat bis zum Grundbuch insgesamt abläuft, steht im Ablauf von Immobilienkauf und -verkauf; verkaufen Sie eine Wohnung statt eines Hauses, lesen Sie Eigentumswohnung verkaufen: die Unterlagen der WEG. Zum Abhaken gibt es die Checkliste Verkaufsunterlagen für Wohnung und Haus.
Die Unterlagen im Überblick: Pflicht, üblich, wo erhältlich
| Unterlage | Wer sie ausstellt | Pflicht? |
|---|---|---|
| Energieausweis | ausstellungsberechtigte Person (§ 88 GModG) | ja (§§ 80, 87 GModG; nicht bei kleinen Gebäuden, eingeschränkt bei Baudenkmälern) |
| Grundbuchauszug | Grundbuchamt beim Amtsgericht | nein, üblich |
| Flurkarte (Auszug aus der Liegenschaftskarte) | Vermessungs- bzw. Katasteramt | nein, üblich |
| Bauakte: Baugenehmigung, Grundrisse, Wohnflächenberechnung | Bauaktenarchiv oder eigene Unterlagen | nein, üblich |
| Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis | Bauaufsicht bzw. Katasterbehörde | nein, üblich |
| Altlastenauskunft | Umweltamt bzw. Bodenschutzbehörde | nein, üblich |
| Bescheinigung über Erschließungs- und Anliegerbeiträge | Straßen-, Tiefbau- bzw. Finanzbehörde | nein, üblich |
| Nachweis der Gebäudeversicherung | eigene Unterlagen | nein, üblich |
| Grundsteuerbescheid mit Zahlungsnachweis | eigene Unterlagen | nein, üblich |
| Betriebskostenübersicht, Liste der Reparaturen und Modernisierungen | eigene Unterlagen | nein, üblich |
| Miet- und Nutzungsverträge mit Kautionsnachweis | eigene Unterlagen | bei Vermietung nötig, keine Vorlagepflicht |
| Ursprünglicher Kauf- oder Bauvertrag | eigene Unterlagen, Notar | nein, üblich |
| Baugrundgutachten | Gutachter | freiwillig |
Der Kaufvertrag selbst muss notariell beurkundet werden; was der Notar dafür braucht, steht unter Notar beim Immobilienkauf. Den ursprünglichen Kaufvertrag brauchen Sie auch für die Frage, ob der Gewinn steuerfrei ist: siehe Immobilie steuerfrei verkaufen.
Vollständige Unterlagen haben einen zweiten Nutzen: Auf einen vereinbarten Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Was Sie offengelegt haben, belegen die übergebenen Unterlagen. Ein Datenraum allein genügt dafür nicht immer: Wer dem Käufer Unterlagen in einem Datenraum bereitstellt, erfüllt seine Aufklärungspflicht nur, wenn er berechtigt erwarten kann, dass der Käufer den offenbarungspflichtigen Umstand dort findet (BGH, Urteil vom 15.09.2023, V ZR 77/22; der Fall betraf Gewerbeeinheiten in einer Eigentümergemeinschaft).
Grundbuchauszug: Abteilung I, II und III lesen
Jedes Grundbuchblatt besteht aus Aufschrift, Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen (§ 4 GBV). In den Abteilungen steht:
| Teil | Was dort steht |
|---|---|
| Abteilung I | Eigentümer und Grundlage der Eintragung, etwa Auflassung oder Erbschein (§ 9 GBV) |
| Abteilung II | alle Belastungen außer Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, etwa Dienstbarkeiten; außerdem Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche (§ 10 Abs. 1 GBV) |
| Abteilung III | Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden (§ 11 Abs. 1 GBV) |
Prüfen Sie vor dem Inserat vor allem Abteilung II und III. Nach dem Gesetz hat der Verkäufer ein im Grundbuch eingetragenes Recht zu beseitigen, auch wenn der Käufer es kennt (§ 442 Abs. 2 BGB). Wie eine Grundschuld aus Abteilung III mit dem Kaufpreis abgelöst und gelöscht wird, erklärt die Seite Notar beim Immobilienkauf.
Einsicht bekommt, wer ein berechtigtes Interesse darlegt; dann kann auch eine Abschrift verlangt werden, auf Verlangen beglaubigt (§ 12 Abs. 1 und 2 GBO). Ein Kaufinteresse allein reicht dafür nach Auskunft des Hamburger Grundbuchamts und des Amtsgerichts Magdeburg nicht. Den Auszug besorgen deshalb Sie als Eigentümer. Die Gebühren sind bundesweit gleich:
| Form | Gebühr | Grundlage |
|---|---|---|
| Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie | 10,00 € | GNotKG KV 17000 |
| Amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie | 20,00 € | GNotKG KV 17001 |
| Elektronische Datei, unbeglaubigt / beglaubigt | 5,00 € / 10,00 € | GNotKG KV 17002, 17003 |
Wege, Formulare und Zuständigkeit stehen auf der Seite Grundbuchauszug beantragen; den Antrag können Sie mit der Vorlage für den Antrag auf einen Grundbuchauszug stellen. Gewerbliche Anbieter sind dafür laut Amtsgericht Magdeburg „nicht erforderlich“.
Flurkarte und Lageplan: Was Sie für den Verkauf wirklich brauchen
Die Flurkarte ist der Auszug aus der Liegenschaftskarte. Die Stadt Leipzig nennt den aktuellen Auszug ausdrücklich als Unterlage „für den Grundstücksverkehr“, Berlin den Kauf einer Liegenschaft als typischen Anlass. Auszüge ohne Eigentumsangaben bekommt in Berlin jede Person, Auszüge mit Eigentumsangaben nur, wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Den amtlichen Lageplan brauchen Sie für den Verkauf in der Regel nicht. Er ist laut Land Berlin „zwingender Bestandteil der Bauvorlagen“ im Baugenehmigungsverfahren und wird dort „nur“ von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) gefertigt, mit Kosten „nach den Bedingungen des Einzelfalls“. Für den Verkauf genügt die Flurkarte.
Berlin, Stand 03.10.2026: Laut service.berlin.de steht die Dienstleistung „Liegenschaftskataster – Auskunft/Auszug beantragen“ „derzeit nicht zur Verfügung. Sie können weder online noch schriftlich einen Antrag stellen.“ Fragen Sie beim Vermessungsamt Ihres Bezirks nach dem aktuellen Weg. Die Gebühr liegt laut Land bei 16,00 € je Blatt. Die gebührenfreien ALKIS-Daten im Geoportal Berlin sind kein amtlicher Auszug. Stellen und Gebühren der anderen Städte stehen unten je Stadt.
Bauakte und Baugenehmigung: Grundrisse, Genehmigungen, Wohnfläche
In der Bauakte der Stadt bzw. des Bezirks liegen Baugenehmigungen, Bauzeichnungen und oft auch eine Wohnflächenberechnung. Leipzig beschreibt die „einfache Akteneinsicht“ genau für diese Teile: „Grundrisse, Schnitte, Genehmigungen und Wohnflächenberechnungen“. Fehlen Ihnen eigene Unterlagen, ist die Bauakte die erste Adresse.
So kommen Sie an die Akte:
- Berechtigung: Einsicht bekommen Eigentümer und Bevollmächtigte, in Berlin auch Hausverwaltungen mit berechtigtem Interesse. In Hamburg genügt eine von der Hausverwaltung ausgestellte Vollmacht nicht, die Vollmacht muss vom Eigentümer kommen.
- Eigentum nachweisen: In Berlin mit einem Grundbuchauszug, der „nicht älter als sechs Wochen“ ist; in Leipzig mit Grundbuchauszug oder Katasternachweis mit Eigentümerangaben, „nicht älter als sechs Monate“, seit 22.06.2026 als Pflicht-Upload bei der Terminbuchung.
- Termin: In Leipzig nur nach Online-Termin, höchstens zwei Objekte je Termin; in Hamburg schriftlich oder telefonisch beim Bezirksamt.
- Kopien: Leipzig nimmt für Kopien und Scans 0,40 bis 1,50 € je Seite; Fotografieren der Unterlagen ist dort ohne Gebühr möglich.
Rechnen Sie nicht damit, dass die Akte alles enthält. Leipzig übernimmt ausdrücklich keine Gewähr, „dass die Akteninhalte vollständig sind“, unter anderem weil manche Vorhaben genehmigungs- oder anzeigefrei ausgeführt werden dürfen.
Was gilt, wenn etwas ohne Genehmigung gebaut wurde? Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine fehlende Baugenehmigung regelmäßig einen Sachmangel darstellt, weil die Baubehörde die Nutzung jedenfalls bis zur Genehmigung untersagen kann; der Mangel liegt schon darin, dass die baurechtlich gesicherte Befugnis zur Nutzung fehlt (BGH, Urteil vom 12.04.2013, V ZR 266/11, Rn. 9). Arglistig handelt nur, wer den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält; dass sich die Tatsachen dem Verkäufer hätten aufdrängen müssen, genügt nicht (Leitsatz 2, Rn. 12, 13). Der Fall betraf eine Dachgeschosswohnung und erging zum Kaufrecht in der Fassung bis 31.12.2021; die „übliche Beschaffenheit“ steht heute in § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB. Dass der Gedanke für ein Haus und für die neue Fassung genauso gilt, ist ein Schluss, eine Bestätigung des Bundesgerichtshofs zur neuen Fassung haben wir nicht gefunden. Kennen Sie einen nicht genehmigten Anbau oder Ausbau, legen Sie ihn offen und sprechen Sie mit dem Notar über die Formulierung im Vertrag.
Baulastenverzeichnis: Was eine Baulast ist und wo Sie die Auskunft bekommen
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eigentümers gegenüber der Bauaufsicht zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, etwa Abstands- oder Stellplatzflächen für ein Nachbargrundstück freizuhalten. Sie steht im Baulastenverzeichnis der Bauaufsicht, nicht im Grundbuch, und wirkt auch gegenüber dem Käufer als Rechtsnachfolger (§ 83 Abs. 1 SächsBO, § 83 Abs. 1 HBauO). Anders als eine Grunddienstbarkeit gibt sie dem begünstigten Nachbarn laut Bezirksamt Reinickendorf keinen zivilrechtlichen Anspruch.
Warum die Auskunft zu den Verkaufsunterlagen gehört: „Für die Immobilienfinanzierung benötigt Ihre Bank eine aktuelle Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis“, schreibt die Stadt Hamburg. Ein Baulastenverzeichnis gibt es in allen vier Städten, auch in Sachsen (§ 83 SächsBO). Auskunft bekommt, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 83 Abs. 5 SächsBO, § 83 Abs. 5 HBauO; für Berlin nennt service.berlin.de § 84 Abs. 5 BauO Bln).
| Stadt | Stelle und Weg | Gebühr laut Behörde |
|---|---|---|
| Berlin | Bau- und Wohnungsaufsicht des Bezirks; schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift, auch eingescannt per E-Mail | 17,00 € Negativ-Bescheinigung, 29,00 € Abschriften, je Grundstück (BauGebO Tarifstellen 9.3, 9.2) |
| Leipzig | Amt für Bauordnung und Denkmalpflege; online, Formular oder E-Mail | 22,00 bis 70,00 € je Grundstück |
| Hamburg | Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung (LGV), nur online; eine reine Einsicht ist nicht möglich | 55,00 € je Flurstück für die Bescheinigung, bei eingetragenen Baulasten zuzüglich 24,00 € für die Auszüge (GebOVerm Nr. 5.1, 5.2) |
| Magdeburg | untere Bauaufsichtsbehörde; online oder auf Papier, nicht per E-Mail | gebührenpflichtig, Betrag auf der Behördenseite nicht genannt |
Externe Anbieter haben laut Bezirksamt Reinickendorf „keinen eigenen Zugriff auf das Baulastenverzeichnis“. Die Bearbeitung in Leipzig liegt laut Stadt „derzeit bei circa vier Wochen“; die Online-Vorabauskunft ist dort wegen einer Softwareumstellung derzeit „nicht zuverlässig möglich“ (Stand 03.10.2026).
Altlasten: Auskunft einholen und bekannte Nutzung offenlegen
Altlasten sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und andere Flächen, auf denen Abfälle lagerten (Altablagerungen), sowie Grundstücke stillgelegter Anlagen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte), wenn von ihnen schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren ausgehen (§ 2 Abs. 5 BBodSchG). Besteht nur der Verdacht, spricht das Gesetz von altlastverdächtigen Flächen (§ 2 Abs. 6 BBodSchG).
Zwei Gründe, warum Sie das Thema vor dem Verkauf klären sollten:
- Haftung gegenüber dem Käufer: Begründet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht, liegt ein Sachmangel vor, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen (BGH, Urteil vom 21.07.2017, V ZR 250/15, Leitsatz 1). Wer eine ihm bekannte frühere Nutzung verschweigt, die einen Altlastenverdacht begründet, handelt objektiv arglistig (Leitsatz 2 a); subjektiv genügt, dass er die Nutzung kannte und es zumindest für möglich hielt, dass sie einen Verdacht begründet (Leitsatz 2 b). Ein Haftungsausschluss hilft dann nicht (§ 444 BGB). Nicht jedes vor Jahrzehnten industriell genutzte Grundstück ist aber von vornherein altlastverdächtig (Rn. 7). Die Entscheidung betraf Gewerbegrundstücke und erging zum Kaufrecht in der Fassung bis 31.12.2021; die Übertragung auf ein Wohnhaus und auf die heutige Fassung ist ein Schluss.
- Haftung gegenüber der Behörde: Zur Sanierung verpflichtet sind unter anderem Verursacher und Eigentümer (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Auch der frühere Eigentümer bleibt verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 01.03.1999 übertragen hat und die Altlast dabei kannte oder kennen musste, außer er durfte beim eigenen Erwerb schutzwürdig darauf vertrauen, dass keine vorhanden ist (§ 4 Abs. 6 BBodSchG).
Die Auskunft gibt das Umweltamt bzw. die Bodenschutzbehörde aus ihrem Kataster. In Berlin gilt sie laut Land nur für die angefragte Fläche; Leipzig und Hamburg übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit. Planen Sie Zeit ein: Berlin empfiehlt den Antrag „in der Regel mindestens 4 Wochen vor Erforderlichkeit“, Leipzig antwortet laut Stadt „in der Regel innerhalb eines Monats“, Hamburg nennt „1 – 2 Monate ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen“. Stellen und Gebühren je Stadt stehen unten.
Baugrundgutachten: Ein Gesetz, das beim Verkauf eines bebauten Grundstücks ein Baugrundgutachten verlangt, haben wir nicht gefunden. In der Praxis lässt es meist ein Käufer erstellen, etwa für einen Neubau oder bei einem konkreten Anlass.
Wohnfläche und Grundrisse: Nach welcher Regel, und was im Exposé zählt
Für den Verkauf eines frei finanzierten Hauses schreibt kein Gesetz vor, wie die Wohnfläche zu berechnen ist. Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) gilt unmittelbar nur, wenn nach dem Wohnraumförderungsgesetz gerechnet wird (§ 1 Abs. 1 WoFlV). Sie ist aber der gängige Maßstab:
| Fläche | Anrechnung nach § 4 WoFlV |
|---|---|
| Räume mit mindestens 2 m lichter Höhe | vollständig |
| Räume mit mindestens 1 m und unter 2 m lichter Höhe | zur Hälfte |
| Unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche geschlossene Räume | zur Hälfte |
| Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen | in der Regel zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte |
Keller-, Heizungs- und Bodenräume sowie Garagen gehören nicht zur Wohnfläche (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV). Ist die Fläche nach einer Bauzeichnung ermittelt und wurde anders gebaut, ist neu zu messen oder nach einer berichtigten Zeichnung zu rechnen (§ 3 Abs. 4 WoFlV). Eine Berechnung aus der Bauakte passt also nur, wenn wie gezeichnet gebaut und später nichts umgebaut wurde.
Was eine Flächenangabe im Exposé bedeutet, hat der Bundesgerichtshof zum Kaufrecht vor 2022 entschieden:
- Exposé allein: Beschreibt der Verkäufer vor Vertragsschluss eine Eigenschaft wie die Wohnfläche, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt das in aller Regel nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit. Kannte er die Unrichtigkeit, haftet er auf Schadensersatz; den Vorsatz muss der Käufer beweisen. Im Fall standen im Exposé ca. 200 m², nach WoFlV waren es 171,74 m² (BGH, Urteil vom 06.11.2015, V ZR 78/14).
- Haftungsausschluss: Ein umfassender Haftungsausschluss erfasst auch Eigenschaften, die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers wie dem Exposé zu erwarten sind; Arglist setzt mindestens Eventualvorsatz voraus (BGH, Urteil vom 22.04.2016, V ZR 23/15).
Ist Ihnen oder dem Käufer die Fläche wichtig, gehört sie mit ihrer Berechnungsgrundlage in den Kaufvertrag. Wie sich eine Flächenabweichung bei einer Vermietung auswirkt, ist ein anderes Thema: siehe Wohnfläche weicht ab: Folgen für die Miete.
Energieausweis beim Haus: Vorlegen, ins Inserat, übergeben
Der Energieausweis ist die eine Unterlage, die das Gesetz beim Verkauf verlangt. Er wird für das Gebäude ausgestellt und gilt zehn Jahre (§ 79 Abs. 2 und 3 GModG, Gebäudemodernisierungsgesetz, früher Gebäudeenergiegesetz). Für kleine Gebäude gilt der ganze Abschnitt nicht, für Baudenkmäler gelten § 80 Abs. 3 bis 7 nicht (§ 79 Abs. 4 GModG).
- Ausstellen lassen, wenn keiner gilt: Beim Verkauf ist ein Energieausweis auszustellen, wenn kein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GModG). Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 01.11.1977 muss es ein Bedarfsausweis sein, außer das Haus erfüllte bei Fertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 oder wurde später mindestens darauf gebracht (§ 80 Abs. 3 Satz 2 und 3 GModG).
- Inserat: Liegt bei Aufgabe einer Anzeige in kommerziellen Medien ein Ausweis vor, gehören Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, wesentliche Energieträger, Baujahr und Energieeffizienzklasse in die Anzeige (§ 87 Abs. 1 GModG).
- Besichtigung: Ausweis oder Kopie spätestens bei der Besichtigung vorlegen; ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein Auslegen genügt. Ohne Besichtigung unverzüglich vorlegen, auf Aufforderung spätestens dann unverzüglich (§ 80 Abs. 4 Satz 1 bis 4 GModG).
- Nach dem Kaufvertrag: Ausweis oder Kopie unverzüglich an den Käufer übergeben (§ 80 Abs. 4 Satz 5 GModG).
Wer vorsätzlich oder leichtfertig den Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder übergibt oder die Pflichtangaben in der Anzeige nicht sicherstellt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 10.000 € betragen (§ 108 Abs. 1 Nr. 18, 19, 21, Abs. 2 Nr. 2 GModG).
Ausstellen darf nur eine nach § 88 GModG berechtigte Person, etwa nach Landesbaurecht Nachweisberechtigte, Hochschulabsolventen bestimmter Fachrichtungen oder Handwerksmeister und Techniker mit Zusatzvoraussetzungen. Einen amtlichen Preis gibt es nicht, der Preis wird frei vereinbart.
Für Ihren Käufer: Beim Verkauf eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Ausweises ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer ausstellungsberechtigten Person zu führen, „wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird“ (§ 80 Abs. 4 Satz 6 GModG). Das ist eine Pflicht des Käufers, nicht Ihre. Käufer fragen außerdem nach Nachrüstpflichten: Ungedämmte oberste Geschossdecken, die den Mindestwärmeschutz nicht erfüllen, sind zu dämmen (§ 35 Abs. 1 GModG), ebenso bestimmte ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (§ 69 Abs. 2 GModG). Bei einem Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine am 01.02.2002 selbst bewohnt hat, trifft die Pflicht erst den neuen Eigentümer nach einem Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002; die Frist beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 01.02.2002 (§ 35 Abs. 3, § 69 Abs. 3 und 4 GModG). Was das für Ihr Haus heißt, klärt eine ausstellungsberechtigte Person oder Energieberatung im Einzelfall.
Erschließungs- und Anliegerbeiträge: Wer zahlt, und woher die Bescheinigung kommt
Für Erschließungsanlagen, etwa die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, erheben die Gemeinden Erschließungsbeiträge (§ 127 Abs. 1, 2 Nr. 1 BauGB). Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB), also unter Umständen erst nach Ihrem Verkauf. Zwei Regeln greifen dann ineinander:
| Verhältnis | Wer zahlt |
|---|---|
| Gegenüber der Gemeinde | wer bei Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer ist; der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 134 Abs. 1, 2 BauGB) |
| Zwischen Ihnen und dem Käufer | Sie als Verkäufer für Maßnahmen, die bis zum Tag des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 436 Abs. 1 BGB) |
Deshalb fragen Käufer und Notar nach einer Erschließungs- oder Anliegerbescheinigung: Sie zeigt, ob die Anlagen am Grundstück abgerechnet sind oder Beiträge offen sind oder anfallen könnten. In Berlin, Leipzig und Magdeburg sind Straßenausbaubeiträge abgeschafft:
- Berlin: Das Straßenausbaubeitragsgesetz wurde laut Bezirksamt Lichtenberg am 05.09.2012 aufgehoben. Erschließungsbeiträge sind weiter möglich.
- Leipzig: Die Straßenausbaubeitragssatzung wurde rückwirkend zum 01.07.2018 aufgehoben; für Maßnahmen, deren sachliche Beitragspflicht vorher entstanden ist, gilt das alte Satzungsrecht.
- Magdeburg: Straßenausbaubeiträge dürfen nicht mehr erhoben werden, wenn die sachliche Beitragspflicht nach dem 31.12.2019 entstanden ist. Erschließungsbeiträge erhebt die Stadt weiter.
Stelle und Gebühr der Bescheinigung je Stadt stehen unten. Ob die Gemeinde beim Hausverkauf ein Vorkaufsrecht hat, klärt das Negativzeugnis zum Vorkaufsrecht der Gemeinde; beantragt wird es in der Regel vom beurkundenden Notariat.
Versicherung, Grundsteuer und laufende Kosten: Was auf den Käufer übergeht
Gebäudeversicherung: Wird das Haus veräußert, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein (§ 95 Abs. 1 VVG). Für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode haften Sie und der Käufer als Gesamtschuldner (§ 95 Abs. 2 VVG). Der Käufer kann innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen; dann schulden Sie die Prämie (§ 96 Abs. 2, 3 VVG). Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, von Ihnen oder vom Käufer, sonst kann der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 VVG leistungsfrei werden. Legen Sie deshalb Police und letzte Beitragsrechnung bei.
Grundsteuer: Sie wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 GrStG) und ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 12 GrStG). Der Käufer haftet neben Ihnen für die Grundsteuer seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres (§ 11 Abs. 2 GrStG). Grundsteuerbescheid und Zahlungsnachweis gehören deshalb zu den Unterlagen. In Berlin zeigt den Eigentumsübergang laut Senatsverwaltung für Finanzen der Notar an, nicht Sie. Einzelheiten je Stadt: Grundsteuer in Berlin, Grundsteuer in Leipzig und Sachsen, Grundsteuer in Hamburg (Hamburg hat ein eigenes Landesgesetz).
Lasten und Kosten: Von der Übergabe an trägt der Käufer die Lasten und erhält die Nutzungen (§ 446 Satz 2 BGB). Die Kosten der Beurkundung und der Eintragung trägt nach dem Gesetz der Käufer (§ 448 Abs. 2 BGB); im Vertrag kann das anders geregelt werden. Eine Übersicht der Betriebskosten der letzten Jahre (Heizung, Wasser, Versicherung, Grundsteuer) und eine Liste der Reparaturen und Modernisierungen mit Rechnungen schreibt kein Gesetz vor, Käufer fragen aber danach.
Vermietetes Haus und Nutzungsverträge: Was der Käufer braucht
Ist das Haus vermietet, tritt der Käufer in die Mietverhältnisse ein (§ 566 Abs. 1 BGB), auch in die Rechte und Pflichten aus der Mietsicherheit (§ 566a BGB). Für Mietverhältnisse über Grundstücke gilt das entsprechend (§ 578 Abs. 1 BGB). Der Käufer braucht deshalb:
- Mieterliste aller Mietverhältnisse.
- Mietverträge mit allen Nachträgen und Mieterhöhungen; was hineingehört, zeigt Mietvertrag: Inhalt für Vermieter.
- Kautionsnachweise: Wie die Mietkaution beim Verkauf übergeht, steht dort.
- Letzte Betriebskostenabrechnung, siehe Nebenkostenabrechnung erstellen.
Was ein Käufer an diesen Unterlagen prüft, beschreibt die Käuferseite Vermietete Wohnung kaufen; für Mehrfamilienhäuser hilft der Leitfaden für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern.
Photovoltaik und andere Nutzungsverträge: Hat ein Dritter eine Anlage auf Ihrem Dach, gehören der Nutzungsvertrag, ein Blick in Abteilung II des Grundbuchs (dort stehen Belastungen wie Dienstbarkeiten, § 10 Abs. 1 GBV) und die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister zu den Unterlagen. Änderungen der dort eingetragenen Daten muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats registrieren (§ 7 Abs. 1 MaStRV). Ob ein Dachnutzungsvertrag nach den Regeln der Miete oder Pacht (§ 581 Abs. 2 BGB) auf den Käufer übergeht, hängt vom Vertrag ab und ist hier nicht allgemein zu beantworten; klären Sie das mit dem Notar.
Berlin, Leipzig, Hamburg, Magdeburg: Wo Sie was beantragen
Energieausweis, Wohnfläche, Versicherung und Grundbuchgebühren sind Bundesrecht und überall gleich. Unterschiede gibt es bei Zuständigkeit, Antragsweg und Gebühr. Alle Angaben laut Behördenseite, Stand 03.10.2026; Bearbeitungszeiten sind Angaben der Behörden, keine Zusage.
Berlin
| Unterlage | Stelle und Weg | Gebühr |
|---|---|---|
| Grundbuchauszug | jedes Amtsgericht mit Grundbuchamt; mündlich (nicht telefonisch) oder schriftlich | 10,00 € / 20,00 € |
| Flurkarte | Vermessungsamt des Bezirks; Antragsdienst laut service.berlin.de derzeit nicht verfügbar | 16,00 € je Blatt |
| Bauakteneinsicht | Bezirksamt; Grundbuchauszug nicht älter als sechs Wochen | mindestens 36,00 €, Rahmengebühr ca. 25,00 € je Akte |
| Baulastenauskunft | Bau- und Wohnungsaufsicht des Bezirks | 17,00 € negativ, 29,00 € Abschriften, je Grundstück |
| Altlastenauskunft | Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks, Bodenbelastungskataster; vorzugsweise online, für Eigentümer und Bevollmächtigte | 5,00 bis 500,00 € (VGebO Tarifstelle 1004); schriftliche Anträge können teurer werden |
| Erschließungsbeitragsbescheinigung | Straßen- und Grünflächenamt des Bezirks; nur Eigentümer oder Bevollmächtigte; laut Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg ca. zwei bis vier Wochen | 31,00 € (VGebO Tarifstelle 6008 a) |
Leipzig
| Unterlage | Stelle und Weg | Gebühr |
|---|---|---|
| Grundbuchauszug | Grundbuchamt Leipzig, Schongauer Straße 5; schriftlich, formfrei, per Post oder E-Mail mit handschriftlicher Unterschrift | 10,00 € / 20,00 € |
| Flurkarte | Amt für Geoinformation und Bodenordnung; schriftlich, Fax oder E-Mail | 20,00 bis 40,00 € je Blatt zzgl. MwSt |
| Bauakteneinsicht | Bauaktenarchiv, nur mit Online-Termin | mindestens 10,00 € je Objekt, ab dem 11. Vorgang 1,00 € zusätzlich, dazu Aufwand |
| Baulastenauskunft | Amt für Bauordnung und Denkmalpflege | 22,00 bis 70,00 € je Grundstück |
| Altlastenauskunft | Amt für Umweltschutz, Sächsisches Altlastenkataster (SALKA); formlose Anfrage, auch per E-Mail | „in der Regel kostenpflichtig“, Betrag nicht veröffentlicht |
| Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge | Mobilitäts- und Tiefbauamt, Formular mit Vollmacht, Grundbuchauszug und Lageplan | 40,00 € je Grundstück |
Hamburg
| Unterlage | Stelle und Weg | Gebühr |
|---|---|---|
| Grundbuchauszug | Grundbuchamt, schriftlich mit Ausweis; nicht per E-Mail | 10,00 € / 20,00 € |
| Flurkarte | LGV, nur über das Online-Portal; vor Ort in den Servicezentren der Bezirksämter | 39,00 € je Auszug inkl. USt |
| Bauakteneinsicht | Bezirksamt, Termin schriftlich oder telefonisch | 40,00 € je Band, Kopien extra |
| Baulastenauskunft | LGV, nur online; keine reine Einsicht | 55,00 € je Flurstück, bei eingetragenen Baulasten zzgl. 24,00 € |
| Altlastenauskunft | Altlasthinweiskataster der Umweltbehörde (BUKEA); Vollmacht des Eigentümers empfohlen | Gebühren nach der Umweltgebührenordnung möglich, Betrag nicht genannt |
| Anliegerbescheinigung | Behörde für Finanzen und Bezirke, Abteilung Anliegerbeiträge; Post, E-Mail oder online; laut Behörde circa zwei Wochen | 56,80 € (seit 01.01.2026), je weitere Anlage oder bei besonderer Schwierigkeit 18,90 € mehr |
In Hamburg gilt seit 01.01.2026 eine neue Bauordnung; Baulasten regelt jetzt § 83 HBauO. Die Gebühren des LGV stehen in der Gebührenordnung für das Vermessungs- und Katasterwesen, Fassung 2026.
Magdeburg
| Unterlage | Stelle und Weg | Gebühr |
|---|---|---|
| Grundbuchauszug | Amtsgericht Magdeburg, Grundbuchamt; schriftlich oder per Fax mit Unterschrift und Ausweiskopie | 10,00 € / 20,00 € |
| Flurkarte | Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo) | 20,00 € bis DIN A3, 40,00 € größer (Leistungsverzeichnis 2024/2025) |
| Bauakteneinsicht | Bauaktenarchiv im Stadtarchiv, nur Eigentümer oder Bevollmächtigte | nach Verwaltungskostensatzung, Betrag auf der Behördenseite nicht genannt |
| Baulastenauskunft | untere Bauaufsichtsbehörde, online oder Papier, nicht per E-Mail | gebührenpflichtig, Betrag nicht genannt |
| Altlastenauskunft | Umweltamt (untere Bodenschutzbehörde), per E-Mail; auch Kaufinteressenten mit berechtigtem Interesse | Betrag nicht genannt |
| Anliegerbescheinigung | Fachbereich Mobilität und technische Infrastruktur | Betrag nicht genannt |
Wo eine Behörde keinen Betrag veröffentlicht, fragen Sie vor dem Antrag nach. Eine Übersicht weiterer Behördengänge als Eigentümer bietet Behördengänge für Eigentümer.
Reihenfolge: Welche Unterlage Sie wann brauchen
- Vor dem Inserat: Energieausweis prüfen oder ausstellen lassen, Grundbuchauszug, Flurkarte, Grundrisse und Wohnflächenberechnung besorgen. Ohne diese Unterlagen fehlt auch die Grundlage für eine belastbare Einschätzung des Werts.
- Gleich danach beantragen: Baulasten-, Altlasten- und Anliegerauskunft sowie Bauakteneinsicht. Diese Auskünfte brauchen laut Behörden oft mehrere Wochen (siehe oben).
- Besichtigung: Energieausweis vorlegen oder aushängen.
- Ernsthafte Interessenten und deren Bank: Auskünfte, Bauakte, Versicherungs-, Grundsteuer- und Betriebskostenbelege, bei Vermietung die Mietunterlagen übergeben. Bekannte Mängel, nicht genehmigte Bauteile und eine bekannte frühere Nutzung mit Altlastenverdacht ausdrücklich ansprechen.
- Vertragsentwurf: Der Notar braucht die Grundbuchdaten und Angaben zu Belastungen; Einzelheiten unter Notar beim Immobilienkauf.
- Nach dem Kaufvertrag: Energieausweis übergeben, Versicherer über die Veräußerung informieren, bei Vermietung die Mieter über den Eigentumswechsel informieren.
Verkaufen Sie ohne Makler, besorgen Sie das alles selbst; was dabei noch auf Sie zukommt, zeigt Immobilie verkaufen ohne Makler. Mit Makler lohnt die Frage, ob er die Unterlagen prüft: siehe Guten Makler erkennen.
Wann Sie sich beraten lassen sollten
Diese Seite gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für die Formulierung des Kaufvertrags, die Übernahme von Rechten aus dem Grundbuch und Nutzungsverträge ist der Notar der richtige Ansprechpartner, bei Streit über Mängel oder Arglist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, für die Steuer auf den Verkaufsgewinn eine Steuerberatung. Allgemeine Fragen zu den Unterlagen beantwortet Lotte, die KI-Assistentin des Ratgebers. A1 Asset One, Herausgeber dieses Ratgebers, begleitet den Verkauf von Immobilien in Berlin, Leipzig und Magdeburg und erstellt dafür eine Markteinschätzung für den Verkauf; sie ist kein Verkehrswertgutachten.
