Wer eine Wohnung oder ein Haus verkauft, fragt zuerst: Bleibt mir der Gewinn, oder will das Finanzamt einen Teil davon? Die Antwort hängt an drei Dingen: wie lange Sie die Immobilie besitzen, wer darin gewohnt hat und wie hoch der Gewinn nach dem Gesetz wirklich ist.
Gerade der letzte Punkt überrascht viele Vermieter: Die Abschreibung, die Jahr für Jahr die Steuer gesenkt hat, erhöht bei einem steuerpflichtigen Verkauf den Gewinn. Im Rechenbeispiel unten, einer vermieteten Wohnung nach gut sieben Jahren, steigt der steuerpflichtige Gewinn dadurch um 33.880 € auf 51.028 €, die Einkommensteuer durch den Verkauf um 21.432 €. Diese Seite erklärt die Regeln, Rechtsstand 26.09.2026.
Die Seite gibt allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung. Ob eine Regel in Ihrem Fall greift, ist eine Prüfung des Einzelfalls, die nur Befugte leisten dürfen (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 StBerG), etwa Steuerberater. Weil beim Verkauf viel an Daten und an der Nutzung in einzelnen Jahren hängt, gehört Ihr Fall vor der Beurkundung auf deren Tisch. Den Überblick über alle Steuerthemen für Vermieter gibt der Leitfaden Steuern für Vermieter.
Wann ist der Verkauf einer Immobilie steuerfrei?
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG). Bei Grundstücken, Eigentumswohnungen und Teileigentum ist ein Verkauf steuerbar, wenn „der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). „Spekulationsfrist“ ist nur der umgangssprachliche Name dafür; das Gesetz spricht von privaten Veräußerungsgeschäften.
| Ihre Lage | Gewinn steuerfrei? |
|---|---|
| Mehr als zehn Jahre zwischen Anschaffung und Verkauf | ja (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) |
| Seit dem Kauf ausschließlich selbst bewohnt | ja (Satz 3, 1. Alternative) |
| Im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren selbst bewohnt | ja (Satz 3, 2. Alternative) |
| Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungen im Jahr unter 1.000 € | ja (§ 23 Abs. 3 Satz 5) |
| Vermietet und innerhalb von zehn Jahren verkauft | nein, Gewinn steuerpflichtig |
| Verlust statt Gewinn | nur mit Veräußerungsgewinnen verrechenbar (Abs. 3 Satz 7, 8) |
Wer die Wohnung im Verkaufsjahr und in den beiden Jahren davor durchgehend vermietet hat, kann sich auf die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nicht stützen; dann entscheiden die Zehn-Jahres-Frist und die Freigrenze. Welche Fälle zwischen Selbstnutzung und Vermietung liegen, zeigt der Abschnitt zur Selbstnutzung weiter unten.
So rechnen Sie die zehn Jahre
Das Gesetz misst den „Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung“, nennt dafür aber kein bestimmtes Datum. Beim Kauf wie beim Verkauf gibt es meist mehrere: die Beurkundung beim Notar, den Übergang von Nutzen und Lasten und den Eintrag im Grundbuch. Welcher Tag zählt und wie ein Vertrag mit Bedingung zu behandeln ist, lassen Sie vor dem Notartermin prüfen.
So gehen Sie vor:
- Daten des Kaufs heraussuchen: Kaufvertrag, Übergabe, Grundbucheintrag.
- Zehn Jahre addieren: Für Fristen im Steuerrecht gelten die Regeln des BGB (§ 108 Abs. 1 AO). Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), die Frist endet mit Ablauf des Tages mit derselben Zahl (§ 188 Abs. 2 BGB). Ist das maßgebliche Datum der 15.03.2019, endet die Frist danach mit Ablauf des 15.03.2029.
- Verkauf danach planen: Liegen zwischen jedem Datum des Kaufs und jedem Datum des Verkaufs mehr als zehn Jahre, kommt es auf die Frage nach dem maßgeblichen Tag nicht an.
Bauen Sie innerhalb der Frist, zählt das Gebäude mit: Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Selbst bewohnt: das Verkaufsjahr und die zwei Jahre davor
Innerhalb der zehn Jahre ist der Verkauf steuerfrei für Immobilien, die „im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden“ (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
| Verkauf im Jahr | Jahre mit eigener Nutzung nach dem Wortlaut |
|---|---|
| 2026 | 2024, 2025 und 2026 |
| 2027 | 2025, 2026 und 2027 |
Das Gesetz verlangt also nicht 36 Monate, sondern Nutzung in drei Jahren. Wie viele Tage in den einzelnen Jahren genügen und ob die Nutzung zusammenhängend sein muss, sagt der Wortlaut nicht. Auch ob eine Vermietung vor dem Verkauf schadet, regelt er nicht ausdrücklich.
Diese Situationen sollten Sie deshalb vor dem Verkauf mit einem Steuerberater klären:
- Zweitwohnung, Ferienwohnung oder Wohnung für die doppelte Haushaltsführung
- häusliches Arbeitszimmer oder einzelne Zimmer, die tage- oder wochenweise vermietet wurden
- Wohnung, in der ein Kind, Eltern oder Schwiegereltern wohnen
- Trennung: Ein Partner ist ausgezogen, der andere wohnt weiter dort
- Vermietung nach dem Auszug bis zum Verkauf
- Verkauf eines abgetrennten Grundstücksteils, etwa eines Gartens
Wie der steuerpflichtige Gewinn berechnet wird
Gewinn ist „der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits“ (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Vereinfacht:
- Verkaufspreis
- minus Kosten des Verkaufs, etwa Makler
- minus Anschaffungskosten des damaligen Kaufs samt Nebenkosten
- plus alle Abschreibungen, die Sie während der Vermietung abgezogen haben
Der vierte Schritt ist der, den viele Rechnungen vergessen. Das Gesetz sagt: „Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind“ (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG). Dazu gehören die Einkünfte aus Vermietung.
Das erfasst alle Formen der Abschreibung für Immobilien: die lineare AfA von 2 %, 2,5 % oder 3 %, die degressive AfA für neue Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG), die Sonderabschreibung nach § 7b EStG und die erhöhten Absetzungen für Denkmal und Sanierungsgebiet. Was Sie jährlich abgesetzt haben, steht in Ihren Steuererklärungen und Bescheiden der Vermietungsjahre. Je mehr Sie abgeschrieben haben, desto höher fällt der Gewinn beim Verkauf aus.
Zu den Herstellungskosten zählen auch Instandsetzungs- und Modernisierungskosten der ersten drei Jahre nach dem Kauf, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Wann diese Grenze greift, erklärt der Beitrag zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.
Rechenbeispiel: vermietete Wohnung nach gut sieben Jahren verkauft
Alle Werte sind Annahmen für dieses Beispiel, keine Richtwerte und keine Empfehlung:
- Kauf: vermietete Eigentumswohnung, Gebäude fertiggestellt 1995 (AfA 2 %, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), Kaufvertrag 15.03.2019, Übergang von Nutzen und Lasten 01.04.2019, Eintrag im Grundbuch 12.06.2019, Kaufpreis 300.000 € plus 30.000 € Nebenkosten.
- Gebäudeanteil: 70 % von 330.000 € = 231.000 € als AfA-Grundlage.
- Verkauf: Verkaufsvertrag 10.06.2026, Übergang 01.08.2026, Preis 360.000 €, Kaufpreis fließt 2026 zu, Maklerprovision des Verkäufers 3,57 % = 12.852 €.
- Steuer: Einzelveranlagung, zu versteuerndes Einkommen 2026 ohne Verkauf 90.000 €, keine weiteren Veräußerungen; Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht betrachtet.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| AfA 2019 (9/12 von 4.620 €) | 3.465 € |
| AfA 2020 bis 2025 (6 × 4.620 €) | 27.720 € |
| AfA 2026 (7/12, Annahme) | 2.695 € |
| Abschreibungen gesamt | 33.880 € |
| Anschaffungskosten nach Abzug der AfA | 296.120 € |
| Gewinn: 360.000 € − 12.852 € − 296.120 € | 51.028 € |
| Einkommensteuer ohne / mit Verkauf | 26.664 € / 48.096 € |
| Mehrsteuer | 21.432 € |
Zwischen Kaufvertrag und Verkaufsvertrag liegen gut sieben Jahre, also ist der Gewinn steuerpflichtig. Im Jahr der Anschaffung entfällt für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat ein Zwölftel (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für das Verkaufsjahr regelt das Gesetz die Zwölftelung nicht; 7/12 und der Übergang von Nutzen und Lasten als AfA-Monat sind Annahmen.
Was die AfA-Kürzung kostet: Ohne sie läge der Gewinn bei 17.148 € und die Mehrsteuer bei 7.202 € (Einkommensteuer 33.866 € statt 26.664 €). Die Kürzung um die Abschreibungen kostet in diesem Beispiel also 14.230 € Einkommensteuer.
Vier Varianten im Vergleich
Gleiche Wohnung, gleiche Annahmen, nur ein Umstand ändert sich:
| Variante | Gewinn zu versteuern | Mehrsteuer |
|---|---|---|
| (a) Verkauf 2026, bis dahin vermietet | 51.028 € | 21.432 € |
| (b) Verkauf erst nach dem 12.06.2029 | 0 € | 0 € |
| (c) ab Januar 2024 bis zum Verkauf 2026 selbst bewohnt | 0 € | 0 € |
| (d) Gewinn nur 900 €, keine anderen Veräußerungen | 0 € | 0 € |
| (e) Gewinn genau 1.000 € | 1.000 € | 420 € |
So lesen Sie die Varianten: In (b) liegen alle Daten des Verkaufs, also Vertrag, Übergabe und Eintrag im Grundbuch, nach dem 12.06.2029 und damit mehr als zehn Jahre nach jedem Datum des Kaufs. In (c) haben Sie die Wohnung im Verkaufsjahr und in beiden Vorjahren selbst bewohnt. Die Varianten (d) und (e) zeigen die Freigrenze: 900 € bleiben frei, 1.000 € sind voll steuerpflichtig.
Die Tabelle zeigt nur die Einkommensteuer. Warten oder selbst einziehen hat eigene Kosten, die das Beispiel nicht abbildet: Mietausfall, Umzug, Zinsen und die offene Frage, wie sich der Marktpreis bis dahin entwickelt. Wer ein bestehendes Mietverhältnis für den Selbstbezug beenden will, findet die mietrechtlichen Regeln im Beitrag zur Eigenbedarfskündigung.
Wie hoch die Steuer ist: Steuersatz, Freigrenze, Verluste
Kein Sondersteuersatz: Der Gewinn zählt zum zu versteuernden Einkommen und wird mit Ihrem persönlichen Tarif besteuert (§ 32a EStG). Für 2026 gilt ein Grundfreibetrag von 12.348 €. Von 69.879 € bis 277.825 € zu versteuerndem Einkommen beträgt der Grenzsteuersatz 42 %, darüber 45 %. Im Rechenbeispiel liegen Einkommen mit und ohne Verkauf in der 42-%-Zone, deshalb kostet jeder Euro Gewinn dort 42 Cent.
Freigrenze: „Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro betragen hat“ (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Die 1.000 € gelten seit dem 01.01.2024, vorher 600 € (Wachstumschancengesetz, Art. 2 Nr. 5). Mitgezählt werden alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres, auch andere Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Jahres gekauft und verkauft wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Verluste: Sie dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Jahres ausgeglichen werden, nicht mit Gehalt oder Mieteinnahmen. Was übrig bleibt, mindert Veräußerungsgewinne des Vorjahres oder späterer Jahre (§ 23 Abs. 3 Satz 7 und 8).
Jahr der Besteuerung: Einnahmen gelten im Jahr des Zuflusses als bezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Fließt der Kaufpreis in Raten oder erst im Folgejahr, klären Sie das Steuerjahr vorher.
Welche Kosten den Gewinn mindern
Vom Verkaufspreis ziehen Sie neben den Anschaffungskosten die Werbungskosten ab, die mit dem Verkauf zusammenhängen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Welche Kosten das im Einzelnen sind, zählt das Gesetz nicht auf. Diese Posten sollten Sie für die Berechnung zusammenstellen:
- Maklerprovision, soweit Sie als Verkäufer sie tragen
- Notar- und Grundbuchkosten, soweit sie laut Vertrag bei Ihnen liegen
- Vorfälligkeitsentschädigung, wenn Sie ein Darlehen ablösen, um lastenfrei zu verkaufen
Ob ein Posten den Veräußerungsgewinn mindert oder an anderer Stelle zählt, etwa bei der Vermietung, entscheidet sich im Einzelfall. Das gilt vor allem für die Vorfälligkeitsentschädigung und für Zinsen auf Darlehen, die nach dem Verkauf übrig bleiben.
Eine Regel steht ausdrücklich im Gesetz: Haben Sie größeren Erhaltungsaufwand auf zwei bis fünf Jahre verteilt und verkaufen während dieser Zeit, „ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen“ (§ 82b Abs. 2 Satz 1 EStDV). Wie die Verteilung funktioniert, erklärt der Leitfaden Steuern für Vermieter im Abschnitt zu großen Reparaturen.
Geerbt oder geschenkt: Die Frist läuft weiter
Mit einer Erbschaft oder Schenkung beginnen die zehn Jahre nicht neu. Das Gesetz sagt: „Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen“ (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Hat Ihre Mutter die Wohnung 2018 gekauft und Ihnen 2024 geschenkt, zählt für die Frist der Kauf von 2018. Was nach dem Erbfall einer Eigentumswohnung außerdem zu erledigen ist, zeigt der Beitrag Wohnung in der WEG geerbt.
| Fall | Was Sie klären sollten |
|---|---|
| Schenkung oder Erbe ohne Gegenleistung | Datum des Kaufs durch den Vorbesitzer, dessen AfA |
| Übertragung gegen Zahlung oder Übernahme eines Darlehens | ob und wie weit der Erwerb noch unentgeltlich ist |
| Anteil an einer Erbengemeinschaft gekauft oder verkauft | Satz 4, geändert durch das Jahressteuergesetz 2024 |
Zu Erbengemeinschaften gilt seit dem Jahressteuergesetz 2024: Die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer „Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter“ (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG). Das ist nach § 52 Abs. 31 Satz 7 EStG in allen offenen Fällen anzuwenden.
Offen lässt der Wortlaut, ob die Selbstnutzung durch den Erblasser oder Schenker Ihnen für die Ausnahme der eigenen Wohnzwecke angerechnet wird. Bei einer Schenkung kann zusätzlich Schenkungsteuer anfallen; beides gehört in die Beratung, bevor übertragen oder verkauft wird.
Mehrere Objekte verkaufen: Wann es gewerblich wird
Die Zehn-Jahres-Frist schützt nur private Verkäufe. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften sind „den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören“ (§ 23 Abs. 2 EStG). Wer Immobilien nachhaltig und mit Gewinnabsicht kauft und verkauft, kann einen Gewerbebetrieb führen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dann sind Gewinne auch nach mehr als zehn Jahren steuerpflichtig, mit den weiteren steuerlichen Folgen eines Gewerbebetriebs.
Wann aus privaten Verkäufen ein gewerblicher Grundstückshandel wird, steht nicht als Zahl im Gesetz. Die Finanzverwaltung legt ihre Sicht im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (IV A 6 - S 2240 - 46/04, BStBl I 2004, 434) dar; im Sprachgebrauch heißt die Richtschnur „Drei-Objekt-Grenze“. Weil das Gesetz weder eine Zahl von Verkäufen noch einen Zeitraum nennt, hängt das Ergebnis vom Einzelfall ab.
Klären Sie die Frage vor dem ersten Verkauf, wenn eine dieser Lagen auf Sie zutrifft:
- Sie wollen mehrere Wohnungen oder Häuser innerhalb weniger Jahre verkaufen.
- Sie teilen ein Haus in Eigentumswohnungen auf und verkaufen sie einzeln. Was beim Halten eines ganzen Hauses sonst gilt, fasst der Leitfaden für Eigentümer eines Mehrfamilienhauses zusammen.
- Sie haben kurz nach Kauf oder Bau bereits Objekte verkauft.
Weitere Folgen eines Verkaufs innerhalb von zehn Jahren
Ein Verkauf innerhalb von zehn Jahren hat weitere Folgen, teils gerade dann, wenn der Gewinn steuerfrei bleibt:
| Was Sie genutzt haben | Folge beim Verkauf |
|---|---|
| Sonderabschreibung nach § 7b EStG | wird rückgängig gemacht, wenn der Gewinn nicht besteuert wird |
| Erhöhte Absetzungen für Denkmal oder Sanierungsgebiet | mindern die Anschaffungskosten, der Gewinn steigt |
| Einlage in ein Betriebsvermögen | kann als Veräußerung gelten |
§ 7b: Die Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen ist rückgängig zu machen, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder in den folgenden neun Jahren verkauft wird „und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt“ (§ 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Steuerbescheide werden dann geändert, auch bestandskräftige (Abs. 4 Satz 2 und 3). Ein Verkauf, dessen Gewinn nicht besteuert wird, etwa wegen der Freigrenze, kann also Nachzahlungen für frühere Jahre auslösen.
Unabhängig vom Verkauf ist die Sonderabschreibung auch rückgängig zu machen, wenn die Wohnung in diesen zehn Jahren nicht entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird (Abs. 4 Satz 1 Nr. 1), etwa weil Sie selbst einziehen.
Denkmal und Sanierungsgebiet: Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG gehören zu den Beträgen, um die sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 Satz 4 mindern. Wie sie berechnet werden, zeigt die Seite zur AfA für Immobilien im Abschnitt zu Denkmal und Sanierungsgebiet.
Einlage: Bringen Sie die Immobilie in ein Betriebsvermögen ein und wird sie von dort innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung verkauft, gilt die Einlage als Veräußerung; ebenso eine verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (§ 23 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Berlin und Leipzig: Was vor dem Verkauf örtlich zu klären ist
Die Steuerregeln sind Bundesrecht. Zehn-Jahres-Frist, Ausnahme für eigene Wohnzwecke, Freigrenze und AfA-Kürzung gelten in Berlin und Leipzig gleich. Örtlich unterschiedlich sind andere Punkte, die zur Verkaufsplanung gehören:
- Sanierungsgebiet: Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet brauchen der Verkauf eines Grundstücks und der Kaufvertrag die schriftliche Genehmigung der Gemeinde (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB). Im vereinfachten Verfahren kann die Sanierungssatzung das ausschließen (§ 142 Abs. 4 BauGB). Ob Ihr Grundstück in einem solchen Gebiet liegt, klären Sie vor dem Notartermin: in Leipzig beim Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung, denn die Stadt hebt ihre Sanierungsgebiete schrittweise auf; in Berlin bei der zuständigen Verwaltung.
- Umgewandelte Mietwohnung: Wurde Wohnungseigentum erst nach der Überlassung an den Mieter begründet, hat der Mieter beim Verkauf an einen Dritten ein Vorkaufsrecht; beim Verkauf an Familienangehörige nicht (§ 577 Abs. 1 BGB). Was bei der Umwandlung in Eigentumswohnungen in Berlin außerdem gilt, steht dort.
- Weitere örtliche Regeln: Genehmigungen, den Milieuschutz in Berlin und das Mietrecht vor Ort fassen die Leitfäden für Immobilieneigentümer in Berlin und Immobilieneigentümer in Leipzig zusammen.
Checkliste vor dem Notartermin
Diese Unterlagen und Fragen bereiten Sie für das Gespräch mit dem Steuerberater vor, bevor der Verkaufsvertrag beurkundet wird:
- Daten des eigenen Kaufs: Kaufvertrag, Übergabeprotokoll, Grundbuchauszug; bei Erbe oder Schenkung die Daten des Vorbesitzers.
- Nutzung je Kalenderjahr: selbst bewohnt, vermietet, leer oder anderen überlassen, und an wen.
- Abschreibungen: lineare und degressive AfA, § 7b, §§ 7h und 7i laut Steuererklärungen und Bescheiden.
- Verteilter Erhaltungsaufwand: Restbeträge nach § 82b EStDV.
- Darlehen: Restschuld, Vorfälligkeitsentschädigung, geplante Ablösung.
- Weitere Verkäufe: alle Immobilienverkäufe der letzten Jahre und geplante.
- Übertragungen in der Familie oder bei Trennung: gegen Zahlung oder Übernahme von Schulden.
- Örtliches: Sanierungsgebiet, Vorkaufsrecht des Mieters.
Mit diesen Unterlagen lässt sich der steuerpflichtige Gewinn berechnen, bevor der Termin feststeht. Der Herausgeber dieses Ratgebers, A1 Asset One, ist eine Hausverwaltung und begleitet Verkäufe, leistet aber keine Steuerberatung. Welche Unterlagen Käufer einer Eigentumswohnung erwarten, zeigt der Beitrag Eigentumswohnung verkaufen: die Unterlagen.
Hinweis: Allgemeine Information ohne Prüfung des Einzelfalls, Rechtsstand 26.09.2026 (Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 29.06.2026, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 19.12.2025).
