Ein Restnutzungsdauergutachten soll belegen, dass Ihr vermietetes Gebäude kürzer nutzbar ist, als der feste AfA-Satz unterstellt. Gelingt der Nachweis, steigt die jährliche Abschreibung, im Rechenbeispiel unten von 4.950 € auf 8.250 €. Was dabei oft fehlt: Mehr wird insgesamt nicht abgeschrieben, nur früher, und bei einem Verkauf innerhalb von zehn Jahren kommt die zusätzliche AfA über den Veräußerungsgewinn zurück. Dazu ist die Rechtslage in Bewegung: Das BMF hat seine strengen Vorgaben von 2023 aufgehoben, und der Bundesrat hat am 25.09.2026 eine Beschränkung vorgeschlagen. Diese Seite zeigt Rechtsstand, Anforderungen an das Gutachten und die Rechnung, Stand 03.10.2026.
Die Seite gibt allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall. Ob sich ein Gutachten für Ihr Gebäude rechnet und der Nachweis trägt, klären Sie vor der Beauftragung mit einem Steuerberater.
Das Wichtigste auf einen Blick
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Was erlaubt das Gesetz? | AfA nach der tatsächlichen, kürzeren Nutzungsdauer statt der festen Sätze (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) |
| Ab wann kommt das in Frage? | Tatsächliche Nutzungsdauer unter 33, 50 oder 40 Jahren, je nach Fertigstellung des Gebäudes |
| Was muss das Gutachten leisten? | Das konkrete Gebäude sachverständig würdigen; ein bloßer Verweis auf Modellwerte genügt nicht (BFH, IX R 14/23) |
| Gilt das BMF-Schreiben von 2023? | Nein, aufgehoben mit Schreiben vom 01.12.2025 |
| Ändert sich das Gesetz? | Der Bundesrat schlägt eine Beschränkung vor (25.09.2026), die Bundesregierung prüft; beschlossen ist nichts (Stand 03.10.2026) |
| Mehr Abschreibung insgesamt? | Nein, nur früher; die Summe bleibt der Gebäudeanteil der Anschaffungskosten |
| Verkauf innerhalb von zehn Jahren? | Die zusätzliche AfA erhöht den steuerpflichtigen Gewinn (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG) |
Was das Gesetz erlaubt: fester Satz oder tatsächliche Nutzungsdauer
Gebäude werden normalerweise mit festen Sätzen abgeschrieben, „bis zur vollen Absetzung“ (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG). Welcher Satz gilt und wie sich die Bemessungsgrundlage aus dem Kaufpreis ergibt, erklärt der Beitrag zu AfA-Sätzen, Bemessungsgrundlage und Kaufpreisaufteilung. Hinter jedem Satz steht eine unterstellte Nutzungsdauer. Ist das Gebäude tatsächlich kürzer nutzbar, erlaubt das Gesetz eine Ausnahme:
„Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.“ (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)
Für vermietete Gebäude im Privatvermögen heißt das:
| Fertigstellung des Gebäudes | Fester Satz | Ausnahme nur, wenn tatsächlich nutzbar |
|---|---|---|
| vor dem 01.01.1925 | 2,5 % | weniger als 40 Jahre |
| 01.01.1925 bis 31.12.2022 | 2 % | weniger als 50 Jahre |
| ab dem 01.01.2023 | 3 % | weniger als 33 Jahre |
Für Gebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, gelten 3 % und ebenfalls die Grenze von 33 Jahren (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Für Eigentumswohnungen und Räume im Teileigentum gilt die Regel entsprechend (§ 7 Abs. 5b EStG).
Nutzungsdauer ist nach § 11c Abs. 1 EStDV „der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann“. Bei einem gekauften Gebäude beginnt dieser Zeitraum mit der Anschaffung. Ob Sie die kürzere Nutzungsdauer ansetzen, ist Ihre Wahl: Der Bundesfinanzhof spricht von einem Wahlrecht (BFH, Urteil vom 28.07.2021, IX R 25/19, Rz. 20).
Rechtsstand Schritt für Schritt
Die Regel steht seit Jahren unverändert im Gesetz, aber wie streng der Nachweis zu führen ist, hat sich mehrfach geändert:
- 28.07.2021: Der BFH entscheidet, dass Sie sich zur Darlegung „jeder Darlegungsmethode bedienen“ können, „die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint“; ein Bausubstanzgutachten ist nicht Voraussetzung (IX R 25/19, Rz. 19, 21).
- 16.09.2022: Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 sieht vor, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG aufzuheben (BR-Drs. 457/22). Die Regel steht bis heute im Gesetz.
- 22.02.2023: Das BMF verlangt in einem Schreiben unter anderem ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen und hält den Verweis auf Modellwerte der Immobilienwertermittlung nicht für ausreichend.
- 23.01.2024: Der BFH lässt jede sachverständige Methode zu, die im Einzelfall geeignet erscheint, teilweise entgegen dem BMF-Schreiben; ein schlichter Verweis auf Modellwerte genügt aber nicht (IX R 14/23, Leitsätze 1 und 2).
- 07.10.2025: Der BFH legt in einem Fall zur Kaufpreisaufteilung eine gerichtlich ermittelte Restnutzungsdauer von 30 Jahren zugrunde: AfA-Satz 3,3 % statt 2,5 % (IX R 26/24, Rz. 45 bis 47).
- 01.12.2025: Das BMF hebt das Schreiben vom 22.02.2023 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf. Neue Vorgaben enthält das einseitige Aufhebungsschreiben nicht.
- 19.12.2025: Der Bundesrat stimmt einer Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen zu, ohne die von seinem Finanzausschuss empfohlene Regel, nach der nur ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger „nach persönlicher Vorortbesichtigung“ den Nachweis hätte führen dürfen (BR-Drs. 626/1/25, Ziffer 2; 626/25 (Beschluss)).
- 25.09.2026: Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026, in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nach „Nutzungsdauer eines Gebäudes“ die Angabe „im Zeitpunkt seiner Fertigstellung“ einzufügen (BR-Drs. 447/26 (Beschluss), Ziffer 6).
- 30.09.2026: Die Bundesregierung antwortet: „Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.“ Der Gesetzentwurf liegt dem Bundestag vor (BT-Drs. 21/8283); laut Dokumentations- und Informationssystem des Bundestags ist er am 03.10.2026 „noch nicht beraten“.
Stand 03.10.2026 gilt § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG unverändert. Der Vorschlag des Bundesrats ist kein Gesetz, und ob und ab wann er gelten würde, ist offen; eine eigene Anwendungsregel enthält er nicht. Nach der Begründung des Finanzausschusses soll die Regel künftig nur noch Gebäude erfassen, die von vornherein kürzer angelegt sind, etwa Leichtbauhallen (BR-Drs. 447/1/26, Ziffer 6). Prüfen Sie vor einer Entscheidung den aktuellen Stand.
Was das Gutachten nachweisen muss
Die Last liegt bei Ihnen: Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die kürzere Nutzungsdauer darzulegen und nachzuweisen (BFH, IX R 25/19, Rz. 18; BFH, Urteil vom 23.01.2024, IX R 14/23, Rz. 21). Das Gesetz schreibt kein Gutachten vor. Nach dem BFH vom 07.10.2025 ist die kürzere Nutzungsdauer aber „durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen“ (IX R 26/24, Rz. 46). Aus den Entscheidungen ergeben sich diese Anforderungen:
- Die maßgeblichen Gründe: Die Darlegung muss Aufschluss geben über technischen Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung oder rechtliche Nutzungsbeschränkungen (IX R 25/19, Rz. 19).
- Nicht alle Gründe zugleich: Wird die kürzere Nutzungsdauer mit wirtschaftlicher Abnutzung oder rechtlichen Gegebenheiten begründet, braucht es keine Feststellungen zum technischen Verschleiß (IX R 14/23, Rz. 26).
- Methode der Immobilienbewertung erlaubt: Die Ermittlung der Restnutzungsdauer nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ist eine anerkannte Schätzungsmethode (IX R 14/23, Rz. 24, 25).
- Aber kein bloßer Modellwert: „Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht“ (IX R 14/23, Leitsatz 2).
- Das konkrete Gebäude: Nötig ist eine sachverständige Begutachtung, „die sich insbesondere zu den individuellen Gegebenheiten des Objekts (zum Beispiel durchgeführte oder unterlassene Instandsetzungen oder Modernisierungen …) verhält“ (IX R 14/23, Rz. 27).
Die ImmoWertV geht in dieselbe Richtung: Die Restnutzungsdauer ergibt sich in der Regel aus Gesamtnutzungsdauer minus Alter, und individuelle Gegebenheiten wie Instandsetzungen, Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen können sie „verlängern oder verkürzen“ (§ 4 Abs. 3 ImmoWertV). Zum Modell für modernisierte Gebäude heißt es: „Die Verwendung des nachfolgenden Modells ersetzt nicht die erforderliche sachverständige Würdigung des Einzelfalls.“ (Anlage 2 ImmoWertV)
Ein Verkehrswertgutachten zum Kauf oder Verkauf ist nicht dasselbe wie dieser steuerliche Nachweis; wie der Wert einer Wohnung ermittelt wird, erklärt der Beitrag Wohnung bewerten: Verkehrswert und Wertgutachten.
Daran erkennen Sie ein Gutachten, das diese Anforderungen ernst nimmt. Die Liste ist unsere Empfehlung, abgeleitet aus IX R 14/23, Rz. 27, und FG Münster, Rn. 46, keine gesetzliche Vorgabe:
- Besichtigung: Der Gutachter hat das Gebäude vor Ort angesehen.
- Zustand dokumentiert: Baujahr, durchgeführte Modernisierungen, Instandsetzungen und Mängel sind beschrieben.
- Begründung: Die Restnutzungsdauer wird aus dem Zustand des Gebäudes hergeleitet, nicht nur aus einer Tabelle übernommen.
- Stichtag: Das Gutachten bezieht sich auf den Zeitpunkt Ihrer Anschaffung.
- Zweck: Das Gutachten nennt den Nachweis der Nutzungsdauer für die AfA als Zweck.
Wer das Gutachten erstellen darf
Das Gesetz sagt dazu nichts. Die Vorgaben des BMF von 2023 (öffentlich bestellt und vereidigt oder zertifiziert) sind aufgehoben, und den Versuch, eine solche Pflicht 2025 in die Verordnung aufzunehmen, hat der Bundesrat nicht übernommen.
Ein Finanzgericht hat dazu entschieden, Einzelfall und keine Entscheidung des BFH: Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des BFH sei zu entnehmen, dass eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zwingend ist. Die Qualifikation des Gutachters hat das Gericht im konkreten Fall geprüft und bejaht; ein Gutachten nach dem Modell der Anlage 2 ImmoWertV genügte als Nachweis von 23 Jahren. Ob der Gutachter das Gebäude besichtigt haben muss, ließ das Gericht offen, es neigt aber dazu; im Fall war der Ortstermin im Klageverfahren nachgeholt worden (FG Münster, Urteil vom 02.04.2025, 14 K 654/23 E, Rn. 40, 41, 44 bis 46). Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen; ob das Urteil rechtskräftig ist, konnten wir nicht feststellen.
In den Fällen IX R 25/19 und IX R 14/23 haben die Finanzgerichte jeweils selbst ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt, das der BFH bestätigt hat. Der Finanzausschuss des Bundesrats kritisiert in seiner Begründung von 2026 Gutachten, die „Nicht-Sachverständige“ Personen erstellt haben, und „Internetgutachten“.
Für Sie heißt das: Eine bestimmte Qualifikation ist nicht vorgeschrieben. Kommt es zum Streit, hängt die Überzeugungskraft eines Gutachtens aber auch an der Sachkunde seines Verfassers und daran, ob er das Gebäude gesehen hat.
Ab wann es wirkt und ob es rückwirkend geht
Bei einem gekauften Gebäude beginnt die Nutzungsdauer mit der Anschaffung (§ 11c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStDV). Für zurückliegende Jahre kommt es darauf an, ob der Steuerbescheid noch geändert werden kann:
| Lage des Bescheids | Möglichkeit |
|---|---|
| Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe | Einspruch (§ 355 Abs. 1 AO) |
| Unter Vorbehalt der Nachprüfung | Änderung „jederzeit beantragen“, solange der Vorbehalt wirksam ist (§ 164 Abs. 2 AO); er entfällt mit Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 AO) |
| Einspruch oder Klage laufen | Nachweis im laufenden Verfahren vorlegen |
| Bestandskräftig | Nur in engen Grenzen, Steuerberatung |
Dass der Nachweis im laufenden Verfahren nachgeschoben werden kann, zeigen die Fälle: In IX R 25/19 wurde das Gutachten im Einspruchsverfahren vorgelegt (Rz. 4), im Fall des FG Münster wurde die kürzere Nutzungsdauer „erstmals im Klageverfahren geltend gemacht“ (Rn. 47).
Für bestandskräftige Bescheide kennt die Abgabenordnung eine Änderung zu Ihren Gunsten nur, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden und Sie kein grobes Verschulden daran trifft (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Ob ein später erstelltes Gutachten dafür genügt, ist nicht geklärt. Das prüft ein Steuerberater im Einzelfall.
Offen bleibt auch, wie zu rechnen ist, wenn Sie erst nach einigen Jahren mit festem Satz zur kürzeren Nutzungsdauer wechseln wollen. Auch das gehört in die Steuerberatung.
Rechenbeispiel: Lohnt sich das?
Ein Beispiel mit Annahmen, keine Prognose für Ihr Gebäude. Angenommen sind: vermietete Eigentumswohnung, Gebäude fertiggestellt zwischen 1925 und 2022 (fester Satz 2 %), Gebäudeanteil der Anschaffungskosten 247.500 € wie im Rechenbeispiel zur AfA für Vermieter, nachgewiesene Nutzungsdauer ab Kauf 30 Jahre, volle Kalenderjahre (das Kaufjahr ist vernachlässigt), gleichbleibender persönlicher Grenzsteuersatz von 35 % ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Einen festen Satz von 35 % kennt der Tarif nicht (§ 32a EStG); er steht hier für einen Grenzsteuersatz im Progressionsbereich.
| Größe | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| AfA nach festem Satz | 247.500 € × 2 % | 4.950 € je Jahr, 50 Jahre lang |
| AfA nach 30 Jahren | 247.500 € ÷ 30 | 8.250 € je Jahr, 30 Jahre lang |
| Zusätzliche AfA | 8.250 € − 4.950 € | 3.300 € je Jahr |
| Geringere Einkommensteuer | 3.300 € × 35 % | 1.155 € je Jahr |
| Zusätzliche AfA nach 10 Jahren | 3.300 € × 10 | 33.000 € |
| Summe der AfA am Ende | beide Wege | je 247.500 € |
| Jahre 31 bis 50 | 0 € statt 4.950 € | höhere Steuer als ohne Gutachten |
Die Gutachterkosten rechnen Sie selbst gegen: Kosten des Gutachtens geteilt durch 1.155 € ergibt, nach wie vielen Jahren die geringere Steuer sie im Beispiel ausgleicht. Eine amtliche Gebühr gibt es nicht, der Preis wird frei vereinbart; vergleichen Sie Angebote und fragen Sie, ob eine Besichtigung enthalten ist. Ob die Kosten sofort als Werbungskosten abziehbar sind oder zu den Anschaffungskosten gehören, ist nicht eindeutig belegt; das klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Wer bis zum Ende der Abschreibung hält, zieht in der Summe also dieselbe AfA ab, nur früher. Der Unterschied liegt dann im Zeitpunkt der Steuerwirkung und in möglichen Unterschieden des Steuersatzes zwischen den Jahren, die in beide Richtungen wirken können. Wie die AfA in die Nachsteuerrechnung einer Kapitalanlage eingeht, zeigt der Beitrag Rendite einer vermieteten Wohnung berechnen.
Verkauf innerhalb von zehn Jahren: Die zusätzliche AfA kommt zurück
Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre, ist der Verkauf ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; Ausnahme bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken). Für den Gewinn mindern sich die Anschaffungskosten „um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen“, soweit sie abgezogen wurden (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Das Beispiel fortgeführt, Verkauf nach acht vollen Jahren:
| Größe | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Abgezogene AfA mit Gutachten | 8 × 8.250 € | 66.000 € |
| Abgezogene AfA ohne Gutachten | 8 × 4.950 € | 39.600 € |
| Höherer Veräußerungsgewinn | 66.000 € − 39.600 € | 26.400 € |
| Mehr Steuer im Verkaufsjahr | 26.400 € × 35 % | 9.240 € |
| Ersparnis der acht Jahre | 8 × 1.155 € | 9.240 € |
Bei gleichem Steuersatz bleibt im Wesentlichen ein Zeitvorteil, dem die Gutachterkosten gegenüberstehen. Die Annahme eines gleichen Steuersatzes ist dabei wichtig: Der Gewinn fällt in einem Jahr an und kann dort höher besteuert werden.
Liegen mehr als zehn Jahre zwischen Kauf und Verkauf, ist der Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, und die bis dahin gezogene zusätzliche AfA wird nicht über § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG nachversteuert. Das ist ein Schluss aus dem Wortlaut und gilt für Wohnungen im Privatvermögen; was in Ihrem Fall gilt, klärt der Steuerberater. Wann ein Verkauf steuerfrei ist, erklärt der Beitrag Immobilie steuerfrei verkaufen: die Zehnjahresfrist.
Was das Finanzamt prüft und was Sie tun können, wenn es ablehnt
Das Finanzamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und berücksichtigt dabei „auch die für die Beteiligten günstigen Umstände“ (§ 88 Abs. 1 AO). Den Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer müssen trotzdem Sie führen.
Der BFH setzt dem Finanzamt dabei eine Grenze: Es geht von Ihrer Schätzung aus, solange sie vernünftig ist; verlangt wird nur „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“, und verworfen wird die Schätzung nur, wenn sie „eindeutig außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens liegt“ (IX R 25/19, Rz. 20). Ein Ergebnis garantiert das nicht.
Lehnt das Finanzamt ab, ist das der Weg:
- Bescheid prüfen: Wurde die kürzere Nutzungsdauer nicht übernommen, steht das in den Erläuterungen.
- Einspruch einlegen: innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO), mit Begründung und Gutachten.
- Klage erwägen: Bleibt der Einspruch erfolglos, entscheidet das Finanzgericht. In den drei BFH-Fällen hat das Finanzgericht im Klageverfahren ein eigenes Gutachten eingeholt (IX R 25/19, Rz. 7; IX R 14/23, Rz. 7; IX R 26/24, Rz. 8); im Fall des FG Münster genügte das Gutachten des Klägers. Ein Klageverfahren hat ein Kostenrisiko.
Angaben von Gutachten-Anbietern zu Anerkennungsquoten sind Werbeaussagen, keine amtlichen Zahlen.
Für wen es sich eher eignet und für wen nicht
Eine Abwägung nach den Regeln oben, kein Versprechen für Ihren Fall:
| Spricht eher dafür | Spricht eher dagegen |
|---|---|
| Hoher Gebäudeanteil am Kaufpreis | Verkauf innerhalb von zehn Jahren geplant |
| Kurze Restnutzungsdauer nachvollziehbar wegen Zustand, unterlassener Instandhaltung oder wirtschaftlicher Entwertung | Gebäude frisch saniert oder modernisiert |
| Lange Haltedauer über zehn Jahre | Niedriger persönlicher Grenzsteuersatz |
| Bescheide noch änderbar | Unsicherer Gesetzgebungsstand vor einer langfristigen Entscheidung |
Planen Sie nach dem Kauf größere Arbeiten, beachten Sie, dass Modernisierungen die Restnutzungsdauer verlängern können (§ 4 Abs. 3 ImmoWertV) und Kosten in den ersten drei Jahren zu anschaffungsnahen Herstellungskosten werden können. Wer eine vermietete Wohnung kauft, sollte die Frage schon vor dem Kauf durchrechnen lassen; den Ablauf von Kauf und Verkauf zeigt der Beitrag Immobilienkauf und -verkauf: der Ablauf. Welche Rolle Steuern beim langfristigen Vermögensaufbau mit Immobilien spielen, erklärt ein eigener Beitrag.
Was in Berlin, Leipzig und Hamburg gilt
AfA, kürzere Nutzungsdauer und das Verfahren beim Finanzamt sind Bundesrecht. In Berlin, Leipzig und Hamburg gelten sie gleich; eigene Regeln der Länder zum Thema haben wir nicht gefunden. Das Aufhebungsschreiben vom 01.12.2025 ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergangen und gilt bundesweit.
Wann Sie einen Steuerberater brauchen
Die Entscheidung für ein Gutachten wirkt über Jahrzehnte und hängt an Ihren Zahlen. Ein Steuerberater ist besonders in diesen Fällen der richtige Ansprechpartner:
- Vor der Beauftragung: Lohnt sich das Gutachten für Ihr Gebäude, Ihren Steuersatz und Ihre Haltedauer?
- Bei Verkaufsplänen: Wie wirkt die zusätzliche AfA bei einem Verkauf innerhalb von zehn Jahren?
- Bei bestandskräftigen Bescheiden: Lässt sich für zurückliegende Jahre noch etwas ändern?
- Bei Ablehnung: Einspruch, Begründung und Aussichten einer Klage.
- Bei Gesetzesänderung: Wird der Vorschlag des Bundesrats Gesetz, was bedeutet das für Ihren Fall?
Weitere Steuerthemen als Vermieter, von Werbungskosten bis Verkauf, bündelt der Leitfaden Steuern als Vermieter im Überblick.
