Wer in Hamburg Grundsteuer zahlt, kann den Betrag mit wenigen Zahlen selbst nachrechnen: Fläche des Grundstücks, Wohn- oder Nutzfläche und Wohnlage. Ein Bodenrichtwert oder eine Miete spielt keine Rolle. Umso wichtiger ist, dass diese Angaben im Bescheid stimmen. Hier sehen Sie, wie Hamburg rechnet, wo Ihre Wohnlage steht, welche Fehler bei Eigentumswohnungen häufig vorkommen und welche Fristen gelten. Wie die Grundsteuer zu den übrigen Hamburger Regeln passt, zeigt der Leitfaden für Immobilieneigentümer in Hamburg.
Allgemeine Information, keine Steuerberatung: Die Seite erklärt die Regeln, sie prüft keinen Einzelfall. Stand: 29.09.2026.
So rechnet Hamburg: drei Stufen
Hamburg wendet nicht das Bundesmodell an, sondern ein eigenes Landesgesetz: das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) vom 24.08.2021, zuletzt geändert am 04.03.2026. Die Behörde für Finanzen und Bezirke (im Folgenden Finanzbehörde; so heißen ihre Seiten auf hamburg.de weiterhin) nennt es ein „wertunabhängiges Wohnlagemodell“: Steigende Bodenpreise wirken sich nicht auf die Grundsteuer aus.
- Grundsteuerwert: Fläche von Grund und Boden × 0,04 € je m², Gebäudefläche × 0,50 € je m² (§ 3 HmbGrStG). Gebäudefläche ist bei Wohnnutzung die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung, sonst die Nutzfläche (§ 2 Abs. 1).
- Messbetrag: jeder Wert × seine Messzahl; die Summe wird auf volle Cent abgerundet (§ 1 Abs. 2 Satz 2).
- Grundsteuer: Messbetrag × Hebesatz 975 %, als Jahresbetrag auf volle Cent abgerundet (§ 1 Abs. 1).
Alle Bescheide kommen vom Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz:
| Bescheid | Was er festlegt |
|---|---|
| Grundsteuerwertbescheid | Flächen und Werte zum 01.01.2022, keine Zahlungsaufforderung |
| Grundsteuermessbetragsbescheid | Werte × Messzahlen = Messbetrag |
| Grundsteuerbescheid | Messbetrag × Hebesatz, mit Zahlungsaufforderung |
Messbetrags- und Grundsteuerbescheid wurden ab März 2025 zusammen bekanntgegeben. Eine turnusmäßige Neubewertung gibt es nicht (§ 6 Abs. 1 HmbGrStG); geändert wird nur, wenn sich etwas ändert.
Messzahlen und Ermäßigungen
Die Messzahl beträgt grundsätzlich 100 %. Für Wohnflächen ist sie auf 70 % ermäßigt, für Nutzflächen auf 87 % (§ 4 Abs. 1 HmbGrStG); die 87 % hat die Bürgerschaft laut Finanzbehörde im Oktober 2024 beschlossen. Dazu kommen drei Ermäßigungen um je 25 %:
| Fläche oder Anlass | Messzahl | Grundlage |
|---|---|---|
| Grund und Boden | 100 % | § 4 Abs. 1 |
| Wohnfläche | 70 % | § 4 Abs. 1 |
| Nutzfläche | 87 % | § 4 Abs. 1 |
| normale Wohnlage | −25 % auf Wohnfläche | § 4 Abs. 2 |
| Baudenkmal oder Ensemble | −25 % auf Gebäudeflächen | § 4 Abs. 3 |
| geförderter Wohnraum mit Bindung | −25 % auf Wohnfläche | § 4 Abs. 4 |
Mehrere Ermäßigungen werden nacheinander angewendet, jeweils auf die vorangegangene (§ 4 Abs. 5). Für geförderten Wohnraum in normaler Wohnlage ergibt sich so rechnerisch 70 % × 0,75 × 0,75 = 39,375 %. Die normale Wohnlage berücksichtigt das Finanzamt automatisch; Denkmal- und Förderermäßigung gibt es nur auf Antrag. Ein Baudenkmal „prägt“ die Einheit laut Finanzbehörde, wenn es mehr als 50 % der Wohn- und Nutzflächen umfasst. Die Ermäßigungen des § 15 GrStG gelten in Hamburg nicht.
Für Gewerbe gibt es kein Lageverzeichnis; neben den 87 % hilft dort nur der Denkmalschutz. Ferienwohnungen und kurzfristige Beherbergung gelten nicht als Wohnnutzung, sondern als Nutzfläche. Was sonst für die Vermietung an Feriengäste gilt, zeigt der Beitrag zum Hamburger Wohnraumschutzgesetz.
Normale oder gute Wohnlage: so finden Sie Ihre
Für die Grundsteuer zählt allein die Wohnlagenverzeichnis-Verordnung vom 10.09.2024 (HmbGVBl. S. 203), in Kraft seit 01.01.2025. Ihre Anlage bestimmt die Wohnlagen „nach Straßen und Hausnummern“, mit nur zwei Stufen: normal und gut. Ist keine Wohnlage zu ermitteln, wird eine normale vermutet (§ 1 der Verordnung). Das Straßenverzeichnis steht im PDF der Verordnung (272 Seiten).
Worauf Sie achten sollten:
- Straßenseite: Laut Finanzbehörde kann die Wohnlage innerhalb einer Straße und „von einer Straßenseite zur anderen“ wechseln. Suchen Sie Ihre Hausnummer, nicht nur die Straße.
- Mietenspiegel nur zur Orientierung: Die Verordnung orientiert sich am Wohnlagenverzeichnis des Mietenspiegels. Die Stadtentwicklungsbehörde führt inzwischen das Wohnlagenverzeichnis 2025 mit Um- und Neueinstufungen und nennt es „nicht amtlich“. Es kann von der Verordnung abweichen. Wie die Wohnlage bei der Miete wirkt, zeigt der Beitrag zum Hamburger Mietenspiegel 2025.
- Wirkung: Gute Wohnlage heißt nur, dass die 25-%-Ermäßigung auf die Wohnfläche entfällt. Boden und Nutzflächen sind nicht betroffen.
- Andere Wohnlage nachweisen: Sie ist dann anzusetzen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 HmbGrStG). Den Antrag stellen Sie beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz. Laut Finanzbehörde ist er „qualifiziert zu begründen“, insbesondere durch das Gutachten eines öffentlich anerkannten Sachverständigen; Indikatoren sind unter anderem Statusindex oder Bodenrichtwert, Einwohnerdichte, Grünflächenanteil, Lärm, Straßenart und die Entfernung zu Einzelhandel und Nahverkehr.
Rechenbeispiele: so prüfen Sie Ihren Betrag
Die Finanzbehörde rechnet selbst vor (Hebesatz 975 %):
- Eigentumswohnung, normale Wohnlage, 100 m² Wohnfläche, 25 m² Bodenanteil: 1,00 € + 26,25 € = 27,25 € Messbetrag, Grundsteuer 265,68 € im Jahr.
- Einfamilienhaus, normale Wohnlage, 1.000 m² Grundstück, 100 m² Wohnfläche: 40 € + 26,25 € = 66,25 €, Grundsteuer 645,93 €.
- Dasselbe Haus in guter Wohnlage: 40 € + 35 € = 75 €, Grundsteuer 731,25 €.
Die Tabelle rechnet eine kleinere Wohnung. Wohnfläche und Bodenanteil sind Annahmen; Ihre Werte stehen im Grundsteuerwertbescheid.
| Schritt | normale Wohnlage | gute Wohnlage |
|---|---|---|
| Boden: 20 m² × 0,04 € (Messzahl 100 %) | 0,80 € | 0,80 € |
| Wohnfläche: 70 m² × 0,50 € | 35,00 € | 35,00 € |
| × Messzahl Wohnfläche | 52,5 % = 18,375 € | 70 % = 24,50 € |
| Messbetrag, abgerundet | 19,17 € | 25,30 € |
| × 975 % = Grundsteuer im Jahr | 186,90 € | 246,67 € |
Für die eigene Rechnung bietet die Behörde die „Checkliste – Die Hamburger Berechnungshilfe“, auch mit Wohnraumförderung. Wer damit eine Verdrei- bis Verfünffachung gegenüber früher errechnet, soll laut Behörde die Flächen im Grundsteuerwertbescheid prüfen. Steigen oder sinken kann der Betrag auch ohne Fehler: Laut Behörde zahlen zwei gleich große Eigentumswohnungen (94 m², normale Wohnlage) neu je rund 250 €, früher rund 140 € (Baujahr 1910) und 440 € (Baujahr 1961).
Hebesätze: 975 %, 100 % und 8.000 %
In Hamburg stehen die Hebesätze im Gesetz, nicht in einer Satzung; festgelegt hat sie die Bürgerschaft für die ganze Stadt.
| Grundsteuer | Hebesatz seit 2025 |
|---|---|
| B: Grundstücke | 975 % (§ 5 Abs. 1) |
| A: Land- und Forstwirtschaft | 100 % (§ 9 Abs. 3) |
| C: baureife unbebaute Grundstücke | 8.000 % (§ 5 Abs. 2) |
Eine Änderung des Hebesatzes ist „bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres möglich“ (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Eine Änderung für 2027 wurde bis 29.09.2026 nicht gefunden.
Die Grundsteuer C betrifft unbebaute, sofort bebaubare Wohnbau- oder Mischgrundstücke, auf denen Wohnungen mit mehr als 300 m² Geschossfläche errichtet werden dürfen; das Gesetz kennt Ausnahmen. Neu seit der Änderung vom 04.03.2026 und rückwirkend ab 01.01.2025: Auf Antrag gilt sie nicht „für das auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs folgende Kalenderjahr, sofern nachgewiesen wird, dass eine Bebauung beabsichtigt ist oder damit bereits begonnen wurde“ (§ 5 Abs. 2 Satz 8).
Zur Aufkommensneutralität nennt die Finanzbehörde ein Ziel von 510 Mio. € Grundsteuer B; festgesetzt waren 507,85 Mio. € für 2025 und 507,75 Mio. € für 2026 (Stand 30.03.2026). Laut Finanzbehörde werden knapp 51 % der Steuerpflichtigen entlastet, rund 49 % zahlen mehr (April 2026).
Fälligkeit und Zahlung
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrags fällig (§ 28 Abs. 1 GrStG):
-
- Februar
-
- Mai
-
- August
-
- November
2025 war die erste Rate einmalig erst am 30.04. fällig (§ 12 Abs. 3 HmbGrStG); seit 2026 gelten wieder die vier Termine. Für kleine Beträge regelt § 10 HmbGrStG eigene Termine:
| Jahresbetrag | Fällig |
|---|---|
| bis 15 € | ganz am 15. August |
| bis 30 € | je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August |
| Messbetrag bis 2 € | keine Festsetzung (entspricht bis 19,50 € Grundsteuer B) |
Die Nichtfestsetzung regelt die Hamburgische Grundsteuer-Kleinbetragsverordnung vom 07.01.2025; laut Finanzbehörde betrifft sie rund 6.000 wirtschaftliche Einheiten.
Lastschrift: Ein bestehendes SEPA-Mandat gilt weiter. Laut Finanzbehörde kann die Abbuchung bis zu einer Woche nach dem Fälligkeitstag erfolgen; die Zahlung gilt trotzdem als fristgerecht.
Steuernummer: Sie hat sich durch die Reform nicht geändert (Ausnahme: Wohnteile land- und forstwirtschaftlicher Betriebe). Hamburger Steuernummern beginnen mit „16/…“; geben Sie sie bei jeder Zahlung und jedem Schreiben an.
Bescheid zu hoch? Prüfen, korrigieren, Einspruch
Die Finanzbehörde nennt typische Fehler aus der Erklärung, gerade bei Eigentumswohnungen. Prüfen Sie im Grundsteuerwertbescheid:
- Wohnfläche: nur Ihre Wohnung, nicht die ganze Wohnfläche des Hauses.
- Bodenanteil: Ist Ihr Miteigentumsanteil am Flurstück richtig?
- Keine doppelte Fläche: Die Wohnfläche darf nicht zusätzlich als Nutzfläche erfasst sein.
- Keller: Kellerabstellräume sind keine Nutzfläche.
- Garage: Garagen in räumlichem Zusammenhang mit der Wohnung, der sie rechtlich zugeordnet sind, bleiben bis insgesamt 50 m² außer Ansatz (§ 2 Abs. 2 HmbGrStG).
- Wohnlage: Stimmt die Einstufung mit der Verordnung überein?
- Ermäßigungen: Sind Denkmal oder Förderung beantragt und berücksichtigt?
| Weg | Wann | Frist |
|---|---|---|
| Schreiben ans Finanzamt, am besten per ELSTER, mit Steuernummer | falsche Flächen, fehlende Denkmalermäßigung | keine genannt |
| Einspruch (Abgabenordnung) | jeder Fehler | ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO) |
Bei falschen Flächen ist laut Finanzbehörde ein Einspruch „nicht notwendig“; das Gesetz erlaubt die Fortschreibung zur Beseitigung eines Fehlers (§ 6 Abs. 3 Satz 2 HmbGrStG). Ob ein solches Schreiben die Einspruchsfrist wahrt, sagt die Behörde nicht. Wer sicher gehen will, legt innerhalb eines Monats Einspruch ein. Einwände gegen Flächen und Werte richten sich nur gegen den Grundsteuerwertbescheid (§ 351 Abs. 2 AO). Einen Widerspruch bei einer Stadtkasse gibt es in Hamburg nicht.
Zuständig ist das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz, Gorch-Fock-Wall 11, 20355 Hamburg, Telefon 040 115, E-Mail [email protected]; Besuch nur nach telefonischer Vereinbarung. Ob sich ein Einspruch im Einzelfall lohnt, klären Sie mit einer steuerlichen Beratung.
Härtefall und Erlass
Hamburg hat eine eigene Härtefallregel, § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG:
„In einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbedingten Härtefall kann der Anteil der Grundsteuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines Gebäudes entfällt, teilweise erlassen werden.“
Was das praktisch heißt:
- Nur der Gebäudeanteil kann teilweise erlassen werden, nur auf Antrag.
- Regelfälle laut Finanzbehörde: besondere Lage, überschrittene Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes, Übergröße bei Hallen.
- Nachweis: Der Härtefall „soll“ durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4).
- Kein Erlass nur wegen der Steigerung: Einen allgemeinen wertbezogenen Erlass („bei einer Verdoppelung werden x Prozent erlassen“) gibt es laut Finanzbehörde nicht.
- Frist: Der Antrag soll bis zum 31. März nach dem Erlasszeitraum gestellt werden; eine jährliche Wiederholung ist nicht nötig. Ändern sich die Verhältnisse, zeigen Sie das binnen drei Monaten an (§ 8 Abs. 4).
Für Grundstücke im Tidehochwassergebiet der Elbe, deren Eigentümer den Hochwasserschutz selbst tragen, gibt es einen eigenen Erlass, regelmäßig 50 % (§ 8 Abs. 3). Daneben bleiben die Billigkeitsregeln der Abgabenordnung (§§ 163, 227 AO) und die Erlassregeln des Grundsteuergesetzes anwendbar (§ 8 Abs. 2 HmbGrStG).
Die Hürde ist hoch: Bis 02.04.2026 gingen laut Finanzbehörde rund 1.420 Erlassanträge ein, 74 wurden bewilligt, zusammen rund 353.000 €.
Änderungen anzeigen: Fristen im Überblick
Viele Hamburger Fristen enden am 31. März. Bundesrechtliche Fristverlängerungen für Änderungsanzeigen gelten in Hamburg laut Finanzbehörde nicht.
| Anlass | Frist |
|---|---|
| Änderung am Grundstück, etwa Neubau, Anbau, Abriss, andere Fläche (§ 6 Abs. 5 HmbGrStG) | 31. März des Jahres nach dem Jahr der Änderung |
| Nutzungsänderung, Wegfall von Denkmal- oder Förderermäßigung (§ 7 Abs. 3) | 31. März des Jahres nach dem Jahr der Änderung |
| Erlassantrag (§ 8 Abs. 4) | 31. März nach dem Erlasszeitraum |
| Änderung der Erlassvoraussetzungen (§ 8 Abs. 4) | drei Monate |
Beispiel der Finanzbehörde: Ein Haus wird am 01.08.2026 fertig. Es gilt zum 01.01.2027 als bebaut; die Anzeige ist bis 31.03.2027 fällig.
So gehen Sie vor:
- Anzeige mit dem Vordruck HmbGrSt 5 oder über ELSTER an das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz.
- Bei mehreren Eigentümern, etwa Ehegatten oder einer Bruchteilsgemeinschaft, genügt die Anzeige einer Person.
- Reicht die Zeit nicht, beantragen Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung; bei Verspätung sind Verspätungszuschläge möglich.
- Die erste Frist nach der Reform ist am 31.03.2026 abgelaufen. Versäumte Anzeigen reichen Sie laut Finanzbehörde „schnellstmöglich“ nach.
Kauf, Verkauf und Eigentümergemeinschaft
Für Kauf und Verkauf gilt das Grundsteuergesetz des Bundes, soweit Hamburg nichts anderes regelt (§ 11 Abs. 1 HmbGrStG):
- Stichtag: Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 GrStG).
- Schuldner ist, wem das Grundstück bei der Feststellung zugerechnet ist; mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner (§ 10 GrStG). Laut Finanzbehörde ist das der (wirtschaftliche) Eigentümer.
- Haftung des Käufers: Er haftet neben dem Verkäufer für die Grundsteuer seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung, außer beim Erwerb aus einer Insolvenzmasse oder im Vollstreckungsverfahren (§ 11 Abs. 2 GrStG).
Einen Ausgleich zwischen Verkäufer und Käufer regelt der Kaufvertrag. Welche Unterlagen beim Verkauf dazugehören, zeigt der Beitrag Eigentumswohnung verkaufen: welche Unterlagen Pflicht sind. Was nach einem Erbfall gilt, zeigt der Beitrag zur geerbten Wohnung in der WEG.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist jedes Wohnungs- und Teileigentum eine eigene wirtschaftliche Einheit mit anteiligem Grund und Boden. Gemeinschaftlich genutzte Tiefgaragenstellplätze oder Kellerräume mit Miteigentumsanteil gehören laut Finanzbehörde zur Einheit und brauchen keine eigene Erklärung. Die Grundsteuer wird deshalb je Wohnung festgesetzt; wird ein Haus in Eigentumswohnungen aufgeteilt, entstehen eigene Einheiten. Was dafür in Hamburg genehmigt werden muss, zeigt der Beitrag zur Umwandlung in Eigentumswohnungen. Ob die Grundsteuer in Ihrer Hausgeldabrechnung auftaucht, klärt der Beitrag Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnung.
Grundsteuer auf Mieter umlegen
Als Vermieter dürfen Sie die Grundsteuer umlegen, wenn der Mietvertrag es vorsieht. Zu den Betriebskosten gehören „die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer“ (§ 2 Nr. 1 BetrKV). Die Vereinbarung verlangt § 556 Abs. 1 BGB. Laut Finanzbehörde ändert die Reform daran nichts. Welche Kosten sonst umlegbar sind, zeigt der Beitrag umlagefähige Betriebskosten.
- Schlüssel im Mietshaus: Verteilen Sie die Grundsteuer eines Hauses auf mehrere Mietwohnungen, gilt ohne andere Vereinbarung der Anteil der Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB).
- Vermietete Eigentumswohnung: Das Gesetz sieht den Maßstab der Eigentümergemeinschaft vor (§ 556a Abs. 3 BGB); die Grundsteuer wird in Hamburg aber ohnehin je Wohnung festgesetzt.
- Steuergeheimnis: Das Finanzamt gibt Mietern keine Auskunft zur Grundsteuer; Mieter wenden sich an Sie.
- Gesunkene Grundsteuer: Sie ist laut Finanzbehörde in der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen.
Späte oder geänderte Bescheide: Hat der Vermieter gegen die Grundlagenbescheide einen Rechtsbehelf eingelegt, besteht das Abrechnungshindernis fort, bis feststeht, ob der Grundsteuerbescheid geändert wird; die Nachforderung ist im Regelfall innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses zu erheben (BGH, Urteil vom 20.05.2026, VIII ZR 6/24, Rn. 62 und 66). Der Fall betraf noch das alte Recht. Wie Sie die Abrechnungsfrist einhalten, zeigt der Beitrag Nebenkostenabrechnung erstellen.
Wie hoch die Miete selbst steigen darf, zeigen die Beiträge zur Mieterhöhung in Hamburg und zur Kappungsgrenze in Hamburg, für neue Verträge der Beitrag zur Mietpreisbremse in Hamburg.
Ist das Hamburger Modell verfassungsgemäß?
Die Frage ist offen. Das Finanzgericht Hamburg hat in einem ersten Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Grundsteuergesetzes die Klage abgewiesen (FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 176/23). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter II R 15/25 anhängig. Der BFH fasst die Frage so: „Ist das Flächen-/Wohnlagenmodell des Hamburgischen Grundsteuergesetzes verfassungsgemäß?“ Die mündliche Verhandlung ist für den 11.11.2026 angesetzt (Stand 29.09.2026); der Termin kann sich noch verschieben. Eine Prognose zum Ausgang geben wir nicht.
Was das für Ihren Bescheid bedeutet:
- Einspruch mit Verweis auf das Verfahren: Stützen Sie einen Einspruch auf das anhängige Verfahren, ruht er insoweit kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Finanzbehörde führt einen Teil der unerledigten Einsprüche als ruhend.
- Nach der Entscheidung: Anhängige Einsprüche zu dieser Rechtsfrage können durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden (§ 367 Abs. 2b AO).
- Bekanntgabe in Hamburg: Die Allgemeinverfügung wird im Amtlichen Anzeiger und auf der Internetseite der Finanzbehörde veröffentlicht (§ 11 Abs. 2 Satz 4 HmbGrStG, seit 18.03.2026).
- Klagefrist: Gegen die Allgemeinverfügung bleibt ein Jahr für die Klage (§ 367 Abs. 2b Satz 5 AO).
Was anders ist als in Berlin und Leipzig
Berlin und Leipzig bewerten nach dem Bundesmodell mit eigenen Messzahlen, Hamburg nach Flächen und Wohnlage. Hebesätze lassen sich deshalb nicht direkt vergleichen: Sie beziehen sich auf ganz unterschiedliche Messbeträge.
| Punkt | Hamburg | Berlin / Leipzig |
|---|---|---|
| Modell | Flächen und Wohnlage | Bundesmodell mit eigenen Messzahlen |
| Bodenrichtwert, Miete | spielen keine Rolle | gehen in den Wert ein |
| Messzahl Wohnen | 70 % (normale Wohnlage 52,5 %) | 0,31 ‰ / 0,36 ‰ |
| Hebesatz Grundsteuer B | 975 % | 470 % / 450 % |
| Grundsteuer C | 8.000 % | keine |
| Grundsteuerbescheid von | Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz | Finanzamt / Stadt Leipzig |
| Rechtsbehelf gegen den Grundsteuerbescheid | Einspruch | Einspruch / Widerspruch |
Die Einzelheiten zeigen die Beiträge zur Grundsteuer in Berlin und zur Grundsteuer in Leipzig. Gleich ist in allen drei Städten der Stichtag 1. Januar, der Monat Einspruchsfrist beim Finanzamt gegen Wert und Messbetrag und die Umlage auf Mieter nach der Betriebskostenverordnung.
