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Kappungsgrenze in Hamburg: 15 Prozent in drei Jahren bis August 2028

Quellen und Rechtsstand geprüft am 29. September 2026von Redaktion des Eigentümer-Ratgebers

Kurz gesagt

In Hamburg darf eine Bestandsmiete bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 % steigen statt um 20 % wie im Bundesrecht. Das legt die Hamburger Kappungsgrenzenverordnung vom 8. August 2023 für das ganze Stadtgebiet fest; sie gilt vom 1. September 2023 bis 31. August 2028 und setzt eine Regel fort, die seit September 2013 ohne Unterbrechung gilt. Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten zählen nicht mit, und über die ortsübliche Vergleichsmiete darf die Miete auch innerhalb der 15 % nicht steigen (Stand 29.09.2026).

Nächster Schritt: Vorlage: Miete erhöhen: Vorlage für das Mieterhöhungsverlangen bis zur Vergleichsmiete

Planen Sie in Hamburg eine Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete, zählt neben dem Mietenspiegel eine zweite Grenze: Mehr als 15 % in drei Jahren sind nicht erlaubt. Liegt eine Miete deutlich unter der Vergleichsmiete, erreichen Sie diese deshalb nur in mehreren Schritten über Jahre.

Diese Seite erklärt die Regel selbst: Wortlaut der Verordnung, Geltung seit 2013, Rechenweg, Ausnahmen und die Lage nach dem 31.08.2028. Wie Sie das Erhöhungsverlangen mit Fristen und Begründung schreiben, zeigt der Beitrag Schritt für Schritt: Mieterhöhung in Hamburg mit Fristen und Begründung. Alle weiteren Hamburger Regeln stehen im Leitfaden für Immobilieneigentümer in Hamburg.

Das Wichtigste auf einen Blick

Frage Kappungs­grenze in Hamburg
Grenze höchstens 15 % in drei Jahren statt 20 %
Gilt für Miet­erhöhung bis zur orts­üblichen Vergleichs­miete im laufenden Miet­verhältnis (§ 558 BGB)
Gilt nicht für Neu­vermietung, Staffel- und Index­miete; Erhöhungen wegen Moderni­sierung und Betriebs­kosten zählen nicht mit
Rechts­grundlage § 558 Abs. 3 BGB und Kappungs­grenzen­verordnung vom 08.08.2023
Gebiet ganz Hamburg
Gilt seit 01.09.2013 ohne Unter­brechung, aktuelle Verordnung seit 01.09.2023
Gilt bis 31.08.2028

Die Kappungsgrenze ist eine von zwei Obergrenzen. Die andere ist die ortsübliche Vergleichsmiete, die in Hamburg meist mit dem Mietenspiegel 2025 bestimmt wird. Verlangen dürfen Sie immer nur den niedrigeren der beiden Werte. Wie die Mieterhöhung nach § 558 BGB bundesweit funktioniert, erklärt der Beitrag zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Warum in Hamburg 15 statt 20 Prozent gelten

Das Bundesrecht setzt die Kappungsgrenze auf 20 %. § 558 Abs. 3 BGB erlaubt 15 %, „wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist“. Diese Gebiete bestimmen die Landesregierungen per Rechtsverordnung „für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren“. Die Hamburger Verordnung vom 8. August 2023 lautet (HmbGVBl. 2023, S. 267):

„§ 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg ist eine Gemeinde im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessen [sic] Bedingungen besonders gefährdet ist.

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2028 außer Kraft.“

Der Schreibfehler „angemessen“ steht so im Verordnungsblatt. Die Begründung des Senats sagt, die Lage gelte „für ganz Hamburg, nicht nur für Teilgebiete“. Für Ihre Wohnung spielt der Stadtteil deshalb keine Rolle.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ermächtigung zur Absenkung der Kappungsgrenze auf 15 % verfassungsgemäß ist; geprüft hat er dabei die Berliner Verordnung von 2013 (BGH, Urteil vom 04.11.2015, VIII ZR 217/14). Eine Gerichtsentscheidung zur Wirksamkeit der Hamburger Verordnung von 2023 wurde nicht gefunden (Stand 29.09.2026).

Seit 2013 ohne Unterbrechung: die drei Hamburger Verordnungen

Hamburg hat die Kappungsgrenze am 1. September 2013 eingeführt und seitdem zweimal lückenlos verlängert, 2018 und 2023. Jede Verordnung gilt fünf Jahre; § 1 ist in allen drei Fassungen wortgleich.

Verordnung Geltung
vom 30.07.2013, HmbGVBl. 2013, S. 350 01.09.2013 bis 31.08.2018
vom 26.06.2018, HmbGVBl. 2018, S. 215 01.09.2018 bis 31.08.2023
vom 08.08.2023, HmbGVBl. 2023, S. 267 01.09.2023 bis 31.08.2028

Die aktuelle Verordnung hat der Senat am 08.08.2023 beschlossen. Laut Vorblatt der Senatsdrucksache sollte die Kappungsgrenze „weiterhin auf maximal 15 % in drei Jahren“ begrenzt werden, „mit der maximal möglichen Geltungsdauer von fünf Jahren“. Laut Begründung soll sie „lückenlos an die bis zum 31. August 2023 geltende Kappungsgrenzenverordnung anknüpfen“.

Im selben Senatsbeschluss hat Hamburg auch die Kündigungsschutzfrist nach der Umwandlung in Eigentumswohnungen auf zehn Jahre festgelegt, gültig bis 31.08.2033. Was das für Käufer und Verkäufer bedeutet, erklärt der Beitrag zur Umwandlung in Eigentumswohnungen in Hamburg.

Andere Länder haben eigene Verordnungen mit anderen Laufzeiten; Hamburger Termine lassen sich nicht übertragen. Wie es in anderen Städten aussieht, zeigen die Beiträge zu Mietpreisbremse und Kappungsgrenze in Leipzig und zur Mieterhöhung in Berlin.

So rechnen Sie die Kappungsgrenze aus

Bei einer Erhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB darf sich die Miete „innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen,“ nicht um mehr als den Prozentsatz erhöhen. Wo genau der Dreijahreszeitraum beginnt und welche Miete als Ausgangsmiete zählt, sagt das Gesetz nicht. Üblich ist, vom Zeitpunkt, zu dem die neue Erhöhung wirksam werden soll, drei Jahre zurückzurechnen. Das ist Auslegung, nicht Gesetzeswortlaut; eine Gerichtsentscheidung dazu enthält unsere Sammlung geprüfter Entscheidungen nicht.

  1. Ausgangsmiete bestimmen: die Miete drei Jahre vor dem geplanten Wirksamwerden (übliche Auslegung).
  2. Modernisierung und Betriebskosten herausrechnen: Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB bleiben außer Betracht.
  3. Kappungsgrenze berechnen: Ausgangsmiete × 1,15. Das ist die Obergrenze für die neue Miete. Erhöhungen nach § 558 BGB aus diesen drei Jahren stecken schon darin und werden nicht noch einmal abgezogen.
  4. Spielraum bestimmen: Kappungsgrenze minus heutige Miete (ohne Erhöhungen nach §§ 559 bis 560).
  5. Vergleichsmiete ermitteln: mit dem Hamburger Mietenspiegel 2025.
  6. Niedrigeren Wert nehmen: Kappungsgrenze oder Vergleichsmiete.

Die Wohnfläche ist die tatsächliche, nicht die im Vertrag genannte. Stellt sich eine größere Fläche heraus, gilt die Kappungsgrenze trotzdem (BGH, Urteil vom 18.11.2015, VIII ZR 266/14).

Rechenbeispiel: 75-m²-Wohnung

Ein fiktives Beispiel; alle Werte sind angenommen. Die Nettokaltmiete betrug drei Jahre vor dem geplanten Wirksamwerden 8,00 €/m², die Vergleichsmiete laut Tabellenfeld des Mietenspiegels liegt bei 9,60 €/m².

Schritt Wert
Ausgangs­miete (8,00 €/m² × 75 m²) 600,00 €
Kappungs­grenze (600,00 € × 1,15) 690,00 € (9,20 €/m²)
Vergleichs­miete (9,60 €/m² × 75 m²) 720,00 €
Höchstens verlangbar 690,00 € (Kappung greift)

Variante: Die Miete wurde vor 18 Monaten nach § 558 BGB auf 8,60 €/m² (645,00 €) erhöht. Die Kappungsgrenze bleibt 9,20 €/m², denn sie rechnet von der Ausgangsmiete aus. Der verbleibende Spielraum beträgt nur noch 0,60 €/m², also 45,00 € im Monat.

Eine Modernisierungserhöhung nach § 559 BGB im selben Zeitraum verbraucht nichts von den 15 %; sie bleibt bei der Rechnung außer Betracht. Wie Modernisierungsumlage, Staffel- und Indexmiete funktionieren, erklärt der Beitrag zu Indexmiete, Staffelmiete und Modernisierungsumlage.

Der Senat selbst rechnete 2023 in der Begründung mit der damaligen Durchschnittsmiete des Mietenspiegels 2021: 15 % von 9,29 €/m² ergeben eine Erhöhung um 1,39 €/m² innerhalb von drei Jahren. Diese Werte sind veraltet und dienen nur der Veranschaulichung. Wann die Miete zuletzt unverändert sein muss und wie Sie runden, steht im Beitrag zur Mieterhöhung in Hamburg.

Was nicht mitzählt und wann die Grenze keine Rolle spielt

Fall Was gilt
Moderni­sierungs­umlage (§ 559 BGB) zählt nicht mit; eigene Grenze: 3 €/m² in sechs Jahren, bei weniger als 7 €/m² Ausgangs­miete 2 €/m² (§ 559 Abs. 3a BGB)
Betriebs­kosten­erhöhung (§ 560 BGB) zählt nicht mit
Staffel­miete Erhöhung nach § 558 BGB während der Laufzeit ausge­schlossen (§ 557a Abs. 2 Satz 2 BGB)
Index­miete „Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.“ (§ 557b Abs. 2 Satz 3 BGB)
Wohnraum zum vorüber­gehenden Gebrauch, bestimmte Wohnheime Vorschriften über die Miet­erhöhung gelten nicht (§ 549 Abs. 2 und 3 BGB)
Sozial­wohnung oder geförderte Wohnung während der Bindung es gelten die Miet­regeln der Förderung; Mieten­spiegel laut Broschüre nicht anwendbar; solche Mieten fließen nicht in die Vergleichs­miete ein (§ 558 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Ausgleichs­zahlung nach Ende der öffentlichen Bindung erloschen Kappungs­grenze gilt nicht, soweit die Erhöhung die zuletzt gezahlte Ausgleichs­zahlung nicht übersteigt (§ 558 Abs. 4 BGB)

Welche Kosten als Betriebskosten gelten, erklärt der Beitrag zu den umlagefähigen Betriebskosten. Endet die Bindung einer geförderten Wohnung, gilt für spätere Erhöhungen auf die Vergleichsmiete die Kappungsgrenze; der Senat erwartet, dass sie gerade dort unmittelbar wirkt (Begründung 2023, Nr. 3.1 b).

Kappungsgrenze und Mietenspiegel 2025

Die Kappungsgrenze sagt nur, wie stark die Miete in drei Jahren höchstens steigen darf. Die Vergleichsmiete für Ihre Wohnung ergibt sich in Hamburg in der Regel aus dem Mietenspiegel 2025 der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Erhebungsstichtag 01.04.2025). Er ist laut Broschüre ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB; qualifiziert ist aber nur die Mietenspiegeltabelle, die Erläuterungen und die Hinweise zur Anwendung gehören nicht dazu.

Sechs mit * markierte Tabellenfelder haben laut Methodenbericht nur den Charakter eines einfachen Mietspiegels. Rechtsgültig ist er laut Methodenbericht seit seiner Veröffentlichung am 09.12.2025; ein Enddatum nennt die Stadt nicht. Eine Gerichtsentscheidung, die seine Qualifizierung bestätigt oder verneint, wurde nicht gefunden (Stand 29.09.2026). Was das bedeutet, erklärt der Beitrag zum einfachen und qualifizierten Mietspiegel.

Die Broschüre nennt die Kappungsgrenze selbst als Voraussetzung einer Erhöhung: „Die verlangte Miete hat sich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht um mehr als 15 Prozent erhöht (ausgenommen Mieterhöhungen wegen Modernisierungen oder gestiegener Betriebskosten)“. Dieser Satz steht im Erläuterungsteil.

Enthält der qualifizierte Mietenspiegel Angaben für Ihre Wohnung, müssen Sie diese im Erhöhungsverlangen mitteilen, auch wenn Sie anders begründen (§ 558a Abs. 3 BGB). Wie Sie Tabellenfeld und Spanne lesen und ob der Mietenspiegel noch gilt, zeigt der Beitrag zum Hamburger Mietenspiegel 2025; die amtlichen Quellen verlinkt der Mietspiegel-Index für Hamburg. Textform, Begründung und Fristen erklärt der Beitrag Schritt für Schritt: Mieterhöhung in Hamburg. Ein Muster finden Sie in der Vorlage Mieterhöhungsverlangen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Kappungsgrenze oder Mietpreisbremse?

Beide Regeln gelten in ganz Hamburg, betreffen aber verschiedene Situationen und laufen zu verschiedenen Terminen aus.

Kappungs­grenze Mietpreis­bremse
Gilt für Erhöhung im laufenden Miet­verhältnis Miete zu Beginn eines neuen Miet­vertrags
Grenze 15 % in drei Jahren, nie über die Vergleichs­miete Vergleichs­miete plus 10 %
Rechts­grundlage § 558 Abs. 3 BGB, Kappungs­grenzen­verordnung 2023 § 556d BGB, Mietpreis­begrenzungs­verordnung 2026
Gilt bis 31.08.2028 31.12.2029

Die Termine liegen mehr als ein Jahr auseinander. Läuft die Kappungsgrenzenverordnung aus, ohne dass eine neue folgt, bleibt die Mietpreisbremse bei Neuvermietung bis Ende 2029 bestehen, während Bestandsmieten wieder um bis zu 20 % in drei Jahren steigen dürften.

Was bei einem neuen Mietvertrag in Hamburg gilt, erklärt der Beitrag zur Mietpreisbremse in Hamburg; wie die Mietpreisbremse bundesweit funktioniert, der Beitrag Mietpreisbremse erklärt.

Was die Stadt mit der Grenze bezweckt

Die Begründung der Verordnung von 2023 (HmbGVBl. 2023, S. 268 bis 274) stützt sich auf Zahlen, die sich auf den Mietenspiegel 2021 beziehen; sie sind historisch und nicht aktuell.

Angabe des Senats (Begründung 2023) Wert
Anteil der Miet­erhöhungen, für die die Kappungs­grenze relevant ist rund 67 %
Sozial­wohnungen, die 2023 bis 2030 aus der Bindung fallen rund 30.000
davon mit Miete mehr als 15 % unter der Vergleichs­miete (Schätzung) rund 80 %
Anstieg der Bestands­mieten 2009 bis 2013, vor der Kappungs­grenze rund 14 %
Anstieg der Bestands­mieten laut Mieten­spiegel­erhebungen 2017 bis 2021 rund 8 %

Die beiden Zeiträume sind unterschiedlich lang; eine ursächliche Wirkung belegt der Vergleich nicht. Zur Investitionsbereitschaft sagt der Senat beides: Die Absenkung habe seit 2013 nicht zu einem Rückgang geführt, ihre Beibehaltung könne sich aber auf die für die Klimaziele nötige Investitionsbereitschaft „negativ auswirken“.

Für Eigentümer, die eine geförderte Wohnung nach Ende der Bindung an die Vergleichsmiete heranführen wollen, heißt das: Bei großem Abstand geht es nur in mehreren Schritten über Jahre.

Was nach dem 31. August 2028 gilt

Mit Ablauf des 31.08.2028 tritt die Hamburger Kappungsgrenzenverordnung außer Kraft (§ 2). Bestimmt der Senat Hamburg danach nicht erneut per Verordnung, gilt wieder die bundesrechtliche Grenze: Die Miete darf sich innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Frage Stand 29.09.2026
Ist eine Anschluss­verordnung erlassen oder angekündigt? keine gefunden
Wie lange dürfte eine neue Verordnung gelten? höchstens fünf Jahre (§ 558 Abs. 3 Satz 3 BGB)
Wie ist Hamburg bisher verfahren? 2018 und 2023 jeweils lückenlos verlängert
Was gilt ohne neue Verordnung? 20 % in drei Jahren, Vergleichs­miete bleibt Obergrenze

Die bisherige Praxis ist keine Prognose; ob der Senat eine vierte Verordnung erlässt, ist offen. Diese Seite wird aktualisiert, sobald sich etwas ändert. Planen Sie eine Erhöhung, die um den 31.08.2028 wirksam werden soll, prüfen Sie vorher den aktuellen Stand auf landesrecht-hamburg.de und lassen Sie sich im Zweifel beraten. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, etwa wenn Sie die Ausgangsmiete aus früheren Erhöhungen nicht sicher bestimmen können.

Weitere Regeln für Hamburger Eigentümer

Neben der Kappungsgrenze gelten für Eigentümer in Hamburg weitere Landesregeln, jeweils mit eigenem Beitrag:

  1. Umwandlung in Eigentumswohnungen in Hamburg: Kündigungsschutzfrist von zehn Jahren, beschlossen zusammen mit der Kappungsgrenze.
  2. Soziale Erhaltungsverordnung in Hamburg
  3. Zweckentfremdungsverbot in Hamburg
  4. Grundsteuer in Hamburg

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5 Fragen, kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wie viel darf ich die Miete in Hamburg erhöhen?

Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, aber innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 %. Das regelt die Hamburger Kappungsgrenzenverordnung vom 08.08.2023; sie gilt bis 31.08.2028. Welche Fristen und Formvorschriften dabei gelten, erklärt der Beitrag zur Mieterhöhung in Hamburg.

Gilt die Kappungsgrenze in ganz Hamburg?

Ja. Die Verordnung erfasst die gesamte Freie und Hansestadt Hamburg; kein Stadtteil ist ausgenommen. Die Lage der Wohnung wirkt sich nur über den Mietenspiegel auf die Vergleichsmiete aus.

Zählen Modernisierung und Betriebskosten zur Kappungsgrenze?

Nein. Erhöhungen nach §§ 559 bis 560 BGB bleiben bei der Kappungsgrenze außer Betracht (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB). Für die Modernisierungsumlage gilt eine eigene Grenze (§ 559 Abs. 3a BGB).

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Staffel- oder Indexmiete?

Nein. Während der Laufzeit einer Staffelmiete und bei einer Indexmiete ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2, § 557b Abs. 2 BGB); damit spielt auch die Kappungsgrenze keine Rolle.

Was gilt nach dem 31. August 2028?

Dann tritt die Verordnung außer Kraft. Bestimmt der Senat Hamburg nicht erneut per Verordnung, gilt die bundesweite Grenze von 20 % in drei Jahren (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Anschlussverordnung oder eine Ankündigung dazu wurde nicht gefunden (Stand 29.09.2026).

Quellen

Redaktion des Eigentümer-Ratgebers, A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019

Die Redaktion gehört zur A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019, Geschäftsführung und Team mit langjähriger Erfahrung in der Immobilienbranche (u. a. Matti Biskup, Dipl.-Ing.). Jeder Beitrag stützt sich auf Gesetzestexte im Wortlaut, geprüfte Gerichtsentscheidungen und amtliche Quellen; Recherche und Prüfung laufen nach festen Regeln mit KI-Unterstützung. Quellen und Rechtsstand zuletzt geprüft am 29. September 2026. So arbeiten wir

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