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Grundbuchauszug beantragen: Wo, wie schnell und für wie viel

Quellen und Rechtsstand geprüft am 03. Oktober 2026von Redaktion des Eigentümer-Ratgebers

Kurz gesagt

Einen Grundbuchauszug beantragen Sie beim Grundbuchamt des Amtsgerichts: als Eigentümer ohne Begründung, als Bevollmächtigter mit Vollmacht, sonst nur mit berechtigtem Interesse (§ 12 GBO). Der einfache Ausdruck kostet 10 €, der amtliche (beglaubigte) Ausdruck 20 € (GNotKG KV Nr. 17000, 17001). Berlin nimmt Anträge per Post, Fax oder vor Ort an, Leipzig nur schriftlich, auch per E-Mail mit handschriftlicher Unterschrift, Hamburg per Brief oder Fax, nicht per E-Mail. Online abrufen können Privatleute den Auszug nicht.

Nächster Schritt: Vorlage: Grundbuchauszug als Eigentümer anfordern: Antrag an das Grundbuchamt als Vorlage

Verkauf, Finanzierung, Erbfall: Wer wissen will, wer im Grundbuch steht und welche Rechte Dritter eingetragen sind, braucht den Grundbuchauszug. Er kostet beim Grundbuchamt 10 € oder 20 €, aber der Weg dorthin ist von Stadt zu Stadt verschieden. In Hamburg wird ein Antrag per E-Mail nicht bearbeitet, in Leipzig geht er per E-Mail nur mit handschriftlicher Unterschrift, und in Berlin entscheidet der Grundbuchbezirk, nicht der Verwaltungsbezirk, welches Gericht Ihr Grundbuch führt.

Diese Seite zeigt, wer einen Auszug bekommt, wo Sie ihn beantragen, was er kostet und wie lange es nach Angaben der Gerichte dauert. Weitere Wege zu Ämtern finden Sie im Überblick Behördengänge für Eigentümer. Stand: 03.10.2026.

Wann brauchen Sie einen Grundbuchauszug?

Das Grundbuch führt das Amtsgericht als Grundbuchamt, jeweils für die Grundstücke in seinem Bezirk (§ 1 Abs. 1 GBO). Einen Auszug brauchen Eigentümer vor allem in diesen Fällen:

  • Verkauf: Der Auszug gehört zu den Unterlagen für den Wohnungsverkauf.
  • Finanzierung: Wenn die Bank den Auszug anfordert.
  • Erbfall: Der Auszug zeigt, wer eingetragen ist. Die Eintragung der Erben selbst ist ein eigener Antrag, siehe Grundbuch nach dem Erbfall berichtigen.
  • Eigene Kontrolle: Welche Rechte Dritter eingetragen sind, etwa von Berechtigten in Abteilung II oder Gläubigern in Abteilung III.

Sie können den Auszug vollständig oder nur für einzelne Abteilungen beantragen (Service Berlin).

Einfacher oder amtlicher Ausdruck?

Das Gesetz spricht von „Abschrift“. Beim maschinell geführten Grundbuch tritt an ihre Stelle der Ausdruck, an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck (§ 131 Abs. 1 GBO). Auf dieser Seite heißt es deshalb:

Begriff Was er ist Gebühr
Einfacher Ausdruck unbeglaubigte Abschrift, nicht unterschrieben, mit Aufschrift „Ausdruck“ und Datum des Abrufs (§ 78 Abs. 1 GBV) 10 €
Amtlicher Ausdruck mit Dienstsiegel oder -stempel, steht einer beglaubigten Abschrift gleich (§ 131 Abs. 1 GBO) 20 €

Den amtlichen Ausdruck brauchen Sie, wenn eine Stelle eine beglaubigte Fassung verlangt. Justiz Sachsen rät: Erkundigen Sie sich bei der Stelle, für die Sie den Auszug brauchen, welche Form sie erwartet.

Wer darf einen Grundbuchauszug bekommen?

Grundsätzlich gilt: Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt; soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden, auf Verlangen beglaubigt (§ 12 Abs. 1, 2 GBO). Für Eigentümer ist das kein Hindernis:

Wer Was nötig ist
Eigentümer und Miteigentümer keine weitere Begründung (Service Berlin, Justiz Sachsen)
Inhaber eines eingetragenen Rechts keine weitere Begründung (Service Berlin, Justiz Sachsen)
Bevollmächtigte des Eigentümers schriftliche Vollmacht, in Berlin und Hamburg im Original
Wer die Zustimmung des Eigentümers für den Einzelfall darlegt Zustimmung genügt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GBV)
Notare, Behörden, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure keine Darlegung nötig (§ 43 GBV)
Alle anderen berechtigtes Interesse darlegen und belegen

Ein berechtigtes Interesse nennt Service Berlin zum Beispiel bei einer Forderung aus einem Vollstreckungstitel, bei einer beabsichtigten Kreditgewährung oder bei einem Mieter, der den tatsächlichen Vermieter ermitteln will. Als Nachweise nennt Berlin etwa Mietvertrag, Kreditvertragsentwurf, Kaufvertrag oder Entwurf, Vollstreckungstitel oder Klageschrift.

Nicht genug ist „bloße Neugier“ (Service Berlin), und laut hamburg.de genügt auch ein Kaufinteresse nicht. Justiz Sachsen nennt als Beispiel den Kaufinteressenten mit Vollmacht des Eigentümers. Ob das Interesse im Einzelfall reicht, entscheidet das Grundbuchamt, genauer der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO).

Wer hat in mein Grundbuch geschaut? Über Einsichten und Abschriften führt das Grundbuchamt ein Protokoll. Als Eigentümer erhalten Sie auf Verlangen Auskunft daraus, außer wenn die Auskunft den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Arbeit bestimmter Behörden gefährden würde, etwa des Verfassungsschutzes oder der Nachrichtendienste. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden (§ 12 Abs. 4 GBO).

Anschriften der Miteigentümer gibt es dort nicht. Ein Wohnungseigentümer hat gegen das Grundbuchamt keinen Anspruch auf ein Verzeichnis der Miteigentümer mit Wohnanschriften (OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2022, 12 Wx 19/22; Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Einzelfall, eine Entscheidung des BGH dazu ist uns nicht bekannt). Wie Sie stattdessen die Unterlagen der Gemeinschaft einsehen, erklärt der Beitrag Einsicht in die Verwaltungsunterlagen.

Wer ist zuständig?

Berlin: acht Grundbuchämter, jedes erteilt Auszüge

Die Berliner Grundbuchämter sitzen an acht Amtsgerichten. Örtlich zuständig ist das Gericht des Grundbuchbezirks, wie er auf dem Auszug oder im Kaufvertrag steht, nicht des Verwaltungsbezirks: Friedrichshain gehört zum Amtsgericht Kreuzberg, Treptow zum Amtsgericht Köpenick, Wedding und Pankow zum Amtsgericht Mitte. Den Auszug können Sie laut Service Berlin aber „bei jedem Berliner Amtsgericht mit einem Grundbuchamt beantragen“.

Amtsgericht Anschrift und Fax Grundbuchbezirke (Auszug)
Charlottenburg Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin; Fax (030) 90177-447 Stadt Charlottenburg, Berlin-Wilmersdorf, Berlin-Schmargendorf, Berlin-Grunewald, Grunewald-Forst, Berlin-Heerstraße
Köpenick Mandrellaplatz 6, 12555 Berlin; Fax (030) 90247-200 Köpenick, Treptow
Kreuzberg Möckernstraße 130, 10963 Berlin; Fax (030) 90175-211 Friedrichshain, Friedrichstadt, Kottbusser Torbezirk, Luisenstadt, Potsdamer Torbezirk, Tempelhofer Vorstadt, Süd-West, Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde, Lichtenrade
Lichtenberg Roedeliusplatz 1, 10365 Berlin; Fax (030) 90253-300 Lichtenberg, Hohenschönhausen, Marzahn, Hellersdorf
Mitte Littenstraße 12-17, 10179 Berlin; Fax (030) 9023-2223 Mitte, Brandenburgertorbezirk, Lützowviertel, Tiergartenviertel, Moabit, Berlin-Wedding, Pankow, Prenzlauer Berg, Weißensee, Reinickendorf, Tegel, Wittenau, Hermsdorf, Frohnau, Heiligensee, Lübars und weitere
Neukölln Karl-Marx-Straße 77/79, 12043 Berlin; Fax (030) 90191-122 Neukölln, Britz, Buckow, Rudow
Schöneberg Ringstraße 9, 12203 Berlin; Fax (030) 90186-402 Schöneberg, Friedenau, Steglitz, Lichterfelde, Lankwitz, Dahlem, Zehlendorf, Nikolassee, Wannsee und weitere
Spandau Altstädter Ring 7, 13597 Berlin; Fax (030) 90157-444 Spandau, Staaken, Gatow, Kladow, Pichelsdorf und weitere

Anschriften und Fax laut Service Berlin, Zuordnung laut Übersicht des Präsidenten des Kammergerichts (Stand Februar 2024; vollständige Liste in der PDF). Mehr Berliner Regeln im Leitfaden für Eigentümer in Berlin.

Leipzig: Grundbuchamt beim Amtsgericht

Für Grundstücke in der Stadt Leipzig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Leipzig zuständig: Schongauer Straße 5, 04328 Leipzig, Fax 0341 255 8400, Telefon 0341 255-8000. Liegt das Grundstück außerhalb der Stadt, klären Sie die Zuständigkeit vorher, etwa über Amt24 Sachsen; alle 25 sächsischen Amtsgerichte haben ein Grundbuchamt (Justiz Sachsen). Mehr im Leitfaden für Eigentümer in Leipzig.

Hamburg: zuständiges Amtsgericht nach Objektadresse

Hamburg hat mehrere Grundbuchämter an den Amtsgerichten. Belegt sind unter anderem Hamburg-Mitte (Caffamacherreihe 20, 20355 Hamburg, Fax 040 4279-83238, Sprechzeiten Montag bis Freitag 9 bis 13 Uhr), Harburg (Bleicherweg 1, 21073 Hamburg), Bergedorf und Altona. Welches Gericht für Ihr Grundstück zuständig ist, ermittelt der Behördenfinder auf der Service-Seite von hamburg.de nach der Objektadresse. Mehr im Leitfaden für Eigentümer in Hamburg.

Welche Unterlagen und Angaben brauchen Sie?

  1. Grundstück: Grundbuchbezirk (in Sachsen „Grundbuch von“ bzw. Gemarkung) und Blattnummer, mindestens aber Straße und Hausnummer (Berlin, Hamburg). Das sächsische Formular fragt zusätzlich nach dem Flurstück.
  2. Eigentümer: soweit bekannt, Angaben zum Eigentümer (Berlin, Hamburg).
  3. Ihre Daten: Name, Anschrift für Auszug und Kostenrechnung, Telefonnummer für Rückfragen (Leipzig: „hilfreich“). Die Formulare aus Berlin und Sachsen haben auch ein Feld für das Geburtsdatum.
  4. Art und Anzahl: einfacher oder amtlicher Ausdruck, vollständig oder nur einzelne Abteilungen.
  5. Ausweis: Wer in Berlin persönlich beantragt, legt Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vor. Hamburg verlangt Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung auch beim schriftlichen Antrag; ob eine Kopie genügt, sagt hamburg.de nicht, fragen Sie beim Grundbuchamt nach.
  6. Vollmacht: wenn Sie für den Eigentümer handeln, in Berlin und Hamburg im Original.
  7. Nachweise: wenn Sie nicht Eigentümer sind, Belege für Ihr berechtigtes Interesse.

Blattnummer unbekannt? Dann reichen in Berlin und Hamburg Straße und Hausnummer als Mindestangabe. Die Blattbezeichnung und Gemarkung anzugeben, ist laut hamburg.de hilfreich; sie stehen auf einem früheren Auszug oder im Kaufvertrag.

Frist und Bearbeitungsdauer

Eine Frist für den Antrag gibt es nicht (hamburg.de: „Fristen: keine“). Wie lange die Bearbeitung dauert, sagen die Gerichte unterschiedlich:

Ort Angabe der Behörde
Berlin keine Angabe zur Bearbeitungsdauer
Leipzig Grundbuchauszüge „ca. 6 Wochen“ zuzüglich Postlaufzeit, schriftliche Einsichtsanträge „ca. 16 Wochen“ (laut Amtsgericht Leipzig, „derzeit“, abgerufen am 03.10.2026)
Hamburg „vom Einzelfall abhängig“ bzw. „vom Arbeitsanfall des jeweiligen Grundbuchamts abhängig“

Das sind Angaben der Gerichte zu einem Zeitpunkt, keine Zusagen. Wenn Sie den Auszug für einen festen Termin brauchen, etwa beim Notar, beantragen Sie ihn früh.

Was kostet ein Grundbuchauszug?

Leistung Gebühr Grundlage
Einfacher Ausdruck beim Grundbuchamt 10 € GNotKG KV Nr. 17000
Amtlicher Ausdruck beim Grundbuchamt 20 € GNotKG KV Nr. 17001
Elektronische Datei statt Ausdruck 5 € unbeglaubigt, 10 € beglaubigt GNotKG KV Nr. 17002, 17003
Einsicht beim Grundbuchamt gebührenfrei Service Berlin, Justiz Sachsen, hamburg.de
Kopien aus der Grundakte 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 € (Farbe 1,00 € / 0,30 €) GNotKG KV Nr. 31000
Abdruck beim Notar 10 €, beglaubigt 15 €, zuzüglich Umsatzsteuer GNotKG KV Nr. 25210, 25211, 32014

Neben den Gebühren für Ausdrucke wird keine Dokumentenpauschale erhoben (Anmerkung zu KV Nr. 17000, 17001). Ob ein Grundbuchamt Privatleuten den Auszug als Datei schickt, sagen die Behördenseiten nicht; Hamburg versendet „aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg“. Für die Einsicht beim Grundbuchamt sieht das Kostenverzeichnis keine Gebühr vor; die Gebühren Nr. 17000 ff. betreffen Ausdrucke.

Die Kosten schuldet, wer den Antrag stellt (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Hamburg beschreibt den Ablauf so: Prüfung des Antrags, Kostenrechnung, Zahlung, dann Übersendung des Ausdrucks. Leipzig bittet um eine Postanschrift für Unterlagen und Kostenrechnung.

Formular oder formloser Antrag?

Sie brauchen kein Formular, alle drei Städte nehmen einen formlosen schriftlichen Antrag an. Die amtlichen Vordrucke helfen, nichts zu vergessen:

Einen Brief zum Ausfüllen, Ausdrucken und Unterschreiben bietet unsere Vorlage Antrag auf einen Grundbuchauszug. So kommt der Antrag an:

Stadt Versandweg Unterschrift
Berlin Post oder Fax; persönlich in der Grundbucheinsichtenstelle; nicht telefonisch. E-Mail nennt Service Berlin nicht als Weg Formular mit Feld „Datum / Unterschrift“
Leipzig nur schriftlich: Post, Nachtbriefkasten, Fax 0341 255 8400 oder E-Mail an [email protected] bei E-Mail und Fax handschriftlich, also unterschriebenes Schreiben scannen oder faxen
Hamburg Briefpost oder Fax; vor Ort ausfüllbar; nicht telefonisch; nicht per E-Mail Vordruck Harburg mit „Ort, Datum, Unterschrift“

Kann ich den Grundbuchauszug online abrufen?

Als Privatperson nicht. Das automatisierte Abrufverfahren braucht eine Genehmigung der Landesjustizverwaltung, und die gibt es nur für bestimmte Stellen, etwa Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, dinglich Berechtigte und von ihnen beauftragte Stellen (§ 133 Abs. 2 GBO). Banken haben Zugang deshalb nur als am Grundstück dinglich Berechtigte oder als deren Beauftragte. Hamburg sagt es deutlich: „Als Privatperson können Sie grundsätzlich keinen Online-Zugang zum Grundbuch erhalten.“

Weg über den Notar: Notare dürfen jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen, auch durch einen Grundbuchabdruck (§ 133a Abs. 1 GBO). Hamburg weist auf diesen Weg ausdrücklich hin. Der Abdruck kostet 10 €, beglaubigt 15 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer; die Einsicht mit Mitteilung des Inhalts kostet 15 €, wenn sie nicht mit einem anderen gebührenpflichtigen Geschäft des Notars zusammenhängt (GNotKG KV Nr. 25209 bis 25211, 32014).

Private Bestelldienste: Im Internet bieten private Firmen an, Grundbuchauszüge zu besorgen. Justiz Sachsen stellt klar, dass diese Angebote keine offiziellen Portale des Freistaats sind. Die Hamburger Justiz warnt: Solche Dienstleister handeln nicht im Auftrag der Grundbuchämter, Anträge können unvollständig sein und nicht anerkannt werden, und die Kosten des Grundbuchamts sind möglicherweise mit der Rechnung des Dienstleisters nicht abgedeckt; hamburg.de spricht von „nicht unerheblichen Zusatzkosten“.

Teilungserklärung und andere Urkunden aus der Grundakte

Die Teilungserklärung steht nicht im Grundbuch selbst, sondern in der Grundakte. Einsicht und Abschrift gelten auch für Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GBO), und für die übrige Grundakte bei berechtigtem Interesse (§ 46 GBV). Für Kopien berechnet das Grundbuchamt die Pauschale nach Seiten (GNotKG KV Nr. 31000).

  • Leipzig: Kopien von Teilungserklärung, Nachträgen, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Eintragungsbewilligungen beantragen Sie auf demselben Weg wie den Auszug, also auch per E-Mail mit handschriftlicher Unterschrift. Persönliche Einsicht in die Grundakte gibt es nur nach telefonischer Terminvergabe (Einsichtenraum 0341 255 8016).
  • Berlin: Die Einsicht ist nur direkt im Grundbuchamt möglich, in jedem Berliner Grundbuchamt, und kann sich auf einzelne Teile der Grundakte beschränken.
  • Hamburg: Das Amtsgericht Harburg hat einen eigenen Vordruck „Antrag auf Kopien“ für Bewilligungen, Teilungserklärung mit oder ohne Pläne und Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Was in der Teilungserklärung steht, erklärt der Beitrag Teilungserklärung lesen. Eine Kopie der vorhandenen Abgeschlossenheitsbescheinigung aus der Grundakte ist etwas anderes als eine neue Bescheinigung; diese erteilt die Bauaufsicht, siehe Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen.

Häufige Fehler

  1. Antrag per E-Mail in Hamburg: wird nicht bearbeitet. Schicken Sie ihn per Brief oder Fax.
  2. Berlin per E-Mail: Service Berlin nennt die E-Mail nicht als Weg. Nehmen Sie Post oder Fax oder gehen Sie persönlich hin.
  3. Leipzig persönlich oder per Scan ohne Unterschrift: Leipzig verlangt den schriftlichen Antrag; bei E-Mail und Fax muss die Unterschrift handschriftlich sein.
  4. Telefonisch bestellen: In Berlin und Hamburg ausdrücklich nicht möglich.
  5. Vollmacht als Kopie: Berlin und Hamburg verlangen sie im Original.
  6. Verwaltungsbezirk statt Grundbuchbezirk: In Berlin weichen beide oft ab, maßgeblich ist der Grundbuchbezirk.
  7. Einfacher statt amtlicher Ausdruck: Fragen Sie vorher, ob die Stelle eine beglaubigte Fassung verlangt.
  8. Kaufinteresse ohne Vollmacht: Ein Kaufinteresse allein genügt nicht; mit Vollmacht des Eigentümers geht es.
  9. Private Bestelldienste: möglicherweise Zusatzkosten und unvollständige Anträge.

Antrag abgelehnt: was dann?

Über Einsicht und Abschrift entscheidet zuerst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Sind Sie nicht einverstanden, verlangen Sie eine Änderung der Entscheidung. Entspricht der Urkundsbeamte dem nicht, entscheidet die für die Grundbuchführung zuständige Person; erst gegen deren Entscheidung findet die Beschwerde statt (§ 12c Abs. 4 GBO). Hamburg nennt auf seinen Service-Seiten als Rechtsbehelf die „Erinnerung“. Ob Ihr Interesse im Einzelfall ausreicht und ob sich ein Rechtsmittel lohnt, klären Sie mit einem Rechtsanwalt oder Notar.

Selbst erledigen oder abgeben?

Den Antrag stellen Sie selbst beim Grundbuchamt; mit der Vorlage für den Antrag auf einen Grundbuchauszug ist das ein Brief. Brauchen Sie nur die Teilungserklärung, lohnt der Blick in die Unterlagen Ihrer Gemeinschaft, bevor Sie Kopien aus der Grundakte bezahlen: Die Einsicht beim Verwalter beantragen Sie mit der Vorlage E-Mail: Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Wer eine vermietete Wohnung betreuen lässt, findet in der Sondereigentumsverwaltung, was ein Verwalter für Sie übernimmt.

Die Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall ist ein eigener Antrag; dafür gibt es die Vorlage Antrag auf Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall; welche Pflichten Erben in der Gemeinschaft haben, erklärt Geerbte Eigentumswohnung: Pflichten in der WEG. Eine andere Bescheinigung aus dem Verkauf behandelt der Beitrag Negativzeugnis zum Vorkaufsrecht.

Vorlagen zum Weiterarbeiten

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9 Fragen, kurz beantwortet

Häufige Fragen

Was kostet ein Grundbuchauszug?

Beim Grundbuchamt kostet der einfache Ausdruck 10 €, der amtliche Ausdruck 20 € (GNotKG KV Nr. 17000, 17001). Beim Notar kostet der Abdruck 10 €, der beglaubigte Abdruck 15 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (KV Nr. 25210, 25211, 32014).

Kann ich den Grundbuchauszug online beantragen?

Nein, jedenfalls nicht als Privatperson. Das automatisierte Abrufverfahren ist zugelassenen Stellen vorbehalten, etwa Gerichten, Behörden, Notaren und dinglich Berechtigten (§ 133 Abs. 2 GBO). Privatleute beantragen den Auszug schriftlich, in Berlin und Hamburg auch vor Ort; in Leipzig geht der schriftliche Antrag auch per E-Mail, wenn das Schreiben handschriftlich unterschrieben ist.

Darf ich als Eigentümer einfach einen Auszug anfordern?

Ja. Eigentümer bekommen den Auszug ohne weitere Begründung (Service Berlin, Justiz Sachsen). Sie geben das Grundstück an; vor Ort zeigen Sie einen Ausweis. Hamburg verlangt auch beim schriftlichen Antrag Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung.

Wie lange dauert es?

Das hängt vom Grundbuchamt ab. Das Amtsgericht Leipzig nennt derzeit ca. sechs Wochen für Grundbuchauszüge zuzüglich Postlaufzeit (abgerufen am 03.10.2026). Berlin nennt keine Dauer, Hamburg sagt, sie sei vom Einzelfall abhängig.

Welches Grundbuchamt ist in Berlin zuständig?

Zuständig ist das Amtsgericht des Grundbuchbezirks, nicht des Verwaltungsbezirks; Berlin hat acht Grundbuchämter. Den Auszug können Sie laut Service Berlin aber bei jedem Berliner Amtsgericht mit Grundbuchamt beantragen.

Kann ich den Antrag in Hamburg per E-Mail schicken?

Nein. Hamburg nimmt Anträge per Briefpost oder Fax an: „Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.“ (hamburg.de)

Brauche ich einen einfachen oder einen amtlichen Ausdruck?

Den amtlichen Ausdruck, wenn eine Stelle eine beglaubigte Fassung verlangt; Justiz Sachsen rät, bei der anfordernden Stelle nachzufragen. Der amtliche Ausdruck steht einer beglaubigten Abschrift gleich (§ 131 Abs. 1 GBO).

Wie komme ich an die Teilungserklärung?

Sie liegt in der Grundakte beim Grundbuchamt. Einsicht und Abschrift gibt es dort für Urkunden, auf die das Grundbuch Bezug nimmt (§ 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GBO, § 46 GBV); Kopien kosten eine Pauschale nach Seiten (GNotKG KV Nr. 31000). Alternativ sehen Sie die Verwaltungsunterlagen Ihrer Gemeinschaft ein.

Kann ich erfahren, wer mein Grundbuch eingesehen hat?

Ja. Über Einsichten und Abschriften führt das Grundbuchamt ein Protokoll; Eigentümer erhalten auf Verlangen Auskunft daraus, außer wenn die Auskunft den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Arbeit bestimmter Behörden gefährden würde, etwa des Verfassungsschutzes oder der Nachrichtendienste. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden (§ 12 Abs. 4 GBO).

Quellen

Redaktion des Eigentümer-Ratgebers, A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019

Die Redaktion gehört zur A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019, Geschäftsführung und Team mit langjähriger Erfahrung in der Immobilienbranche (u. a. Matti Biskup, Dipl.-Ing.). Jeder Beitrag stützt sich auf Gesetzestexte im Wortlaut, geprüfte Gerichtsentscheidungen und amtliche Quellen; Recherche und Prüfung laufen nach festen Regeln mit KI-Unterstützung. Quellen und Rechtsstand zuletzt geprüft am 03. Oktober 2026. So arbeiten wir

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