Verkauf, Finanzierung, Erbfall: Wer wissen will, wer im Grundbuch steht und welche Rechte Dritter eingetragen sind, braucht den Grundbuchauszug. Er kostet beim Grundbuchamt 10 € oder 20 €, aber der Weg dorthin ist von Stadt zu Stadt verschieden. In Hamburg wird ein Antrag per E-Mail nicht bearbeitet, in Leipzig geht er per E-Mail nur mit handschriftlicher Unterschrift, und in Berlin entscheidet der Grundbuchbezirk, nicht der Verwaltungsbezirk, welches Gericht Ihr Grundbuch führt.
Diese Seite zeigt, wer einen Auszug bekommt, wo Sie ihn beantragen, was er kostet und wie lange es nach Angaben der Gerichte dauert. Weitere Wege zu Ämtern finden Sie im Überblick Behördengänge für Eigentümer. Stand: 03.10.2026.
Wann brauchen Sie einen Grundbuchauszug?
Das Grundbuch führt das Amtsgericht als Grundbuchamt, jeweils für die Grundstücke in seinem Bezirk (§ 1 Abs. 1 GBO). Einen Auszug brauchen Eigentümer vor allem in diesen Fällen:
- Verkauf: Der Auszug gehört zu den Unterlagen für den Wohnungsverkauf.
- Finanzierung: Wenn die Bank den Auszug anfordert.
- Erbfall: Der Auszug zeigt, wer eingetragen ist. Die Eintragung der Erben selbst ist ein eigener Antrag, siehe Grundbuch nach dem Erbfall berichtigen.
- Eigene Kontrolle: Welche Rechte Dritter eingetragen sind, etwa von Berechtigten in Abteilung II oder Gläubigern in Abteilung III.
Sie können den Auszug vollständig oder nur für einzelne Abteilungen beantragen (Service Berlin).
Einfacher oder amtlicher Ausdruck?
Das Gesetz spricht von „Abschrift“. Beim maschinell geführten Grundbuch tritt an ihre Stelle der Ausdruck, an die Stelle der beglaubigten Abschrift der amtliche Ausdruck (§ 131 Abs. 1 GBO). Auf dieser Seite heißt es deshalb:
| Begriff | Was er ist | Gebühr |
|---|---|---|
| Einfacher Ausdruck | unbeglaubigte Abschrift, nicht unterschrieben, mit Aufschrift „Ausdruck“ und Datum des Abrufs (§ 78 Abs. 1 GBV) | 10 € |
| Amtlicher Ausdruck | mit Dienstsiegel oder -stempel, steht einer beglaubigten Abschrift gleich (§ 131 Abs. 1 GBO) | 20 € |
Den amtlichen Ausdruck brauchen Sie, wenn eine Stelle eine beglaubigte Fassung verlangt. Justiz Sachsen rät: Erkundigen Sie sich bei der Stelle, für die Sie den Auszug brauchen, welche Form sie erwartet.
Wer darf einen Grundbuchauszug bekommen?
Grundsätzlich gilt: Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt; soweit die Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden, auf Verlangen beglaubigt (§ 12 Abs. 1, 2 GBO). Für Eigentümer ist das kein Hindernis:
| Wer | Was nötig ist |
|---|---|
| Eigentümer und Miteigentümer | keine weitere Begründung (Service Berlin, Justiz Sachsen) |
| Inhaber eines eingetragenen Rechts | keine weitere Begründung (Service Berlin, Justiz Sachsen) |
| Bevollmächtigte des Eigentümers | schriftliche Vollmacht, in Berlin und Hamburg im Original |
| Wer die Zustimmung des Eigentümers für den Einzelfall darlegt | Zustimmung genügt (§ 43 Abs. 2 Satz 2 GBV) |
| Notare, Behörden, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | keine Darlegung nötig (§ 43 GBV) |
| Alle anderen | berechtigtes Interesse darlegen und belegen |
Ein berechtigtes Interesse nennt Service Berlin zum Beispiel bei einer Forderung aus einem Vollstreckungstitel, bei einer beabsichtigten Kreditgewährung oder bei einem Mieter, der den tatsächlichen Vermieter ermitteln will. Als Nachweise nennt Berlin etwa Mietvertrag, Kreditvertragsentwurf, Kaufvertrag oder Entwurf, Vollstreckungstitel oder Klageschrift.
Nicht genug ist „bloße Neugier“ (Service Berlin), und laut hamburg.de genügt auch ein Kaufinteresse nicht. Justiz Sachsen nennt als Beispiel den Kaufinteressenten mit Vollmacht des Eigentümers. Ob das Interesse im Einzelfall reicht, entscheidet das Grundbuchamt, genauer der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO).
Wer hat in mein Grundbuch geschaut? Über Einsichten und Abschriften führt das Grundbuchamt ein Protokoll. Als Eigentümer erhalten Sie auf Verlangen Auskunft daraus, außer wenn die Auskunft den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Arbeit bestimmter Behörden gefährden würde, etwa des Verfassungsschutzes oder der Nachrichtendienste. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden (§ 12 Abs. 4 GBO).
Anschriften der Miteigentümer gibt es dort nicht. Ein Wohnungseigentümer hat gegen das Grundbuchamt keinen Anspruch auf ein Verzeichnis der Miteigentümer mit Wohnanschriften (OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2022, 12 Wx 19/22; Entscheidung eines Oberlandesgerichts im Einzelfall, eine Entscheidung des BGH dazu ist uns nicht bekannt). Wie Sie stattdessen die Unterlagen der Gemeinschaft einsehen, erklärt der Beitrag Einsicht in die Verwaltungsunterlagen.
Wer ist zuständig?
Berlin: acht Grundbuchämter, jedes erteilt Auszüge
Die Berliner Grundbuchämter sitzen an acht Amtsgerichten. Örtlich zuständig ist das Gericht des Grundbuchbezirks, wie er auf dem Auszug oder im Kaufvertrag steht, nicht des Verwaltungsbezirks: Friedrichshain gehört zum Amtsgericht Kreuzberg, Treptow zum Amtsgericht Köpenick, Wedding und Pankow zum Amtsgericht Mitte. Den Auszug können Sie laut Service Berlin aber „bei jedem Berliner Amtsgericht mit einem Grundbuchamt beantragen“.
| Amtsgericht | Anschrift und Fax | Grundbuchbezirke (Auszug) |
|---|---|---|
| Charlottenburg | Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin; Fax (030) 90177-447 | Stadt Charlottenburg, Berlin-Wilmersdorf, Berlin-Schmargendorf, Berlin-Grunewald, Grunewald-Forst, Berlin-Heerstraße |
| Köpenick | Mandrellaplatz 6, 12555 Berlin; Fax (030) 90247-200 | Köpenick, Treptow |
| Kreuzberg | Möckernstraße 130, 10963 Berlin; Fax (030) 90175-211 | Friedrichshain, Friedrichstadt, Kottbusser Torbezirk, Luisenstadt, Potsdamer Torbezirk, Tempelhofer Vorstadt, Süd-West, Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde, Lichtenrade |
| Lichtenberg | Roedeliusplatz 1, 10365 Berlin; Fax (030) 90253-300 | Lichtenberg, Hohenschönhausen, Marzahn, Hellersdorf |
| Mitte | Littenstraße 12-17, 10179 Berlin; Fax (030) 9023-2223 | Mitte, Brandenburgertorbezirk, Lützowviertel, Tiergartenviertel, Moabit, Berlin-Wedding, Pankow, Prenzlauer Berg, Weißensee, Reinickendorf, Tegel, Wittenau, Hermsdorf, Frohnau, Heiligensee, Lübars und weitere |
| Neukölln | Karl-Marx-Straße 77/79, 12043 Berlin; Fax (030) 90191-122 | Neukölln, Britz, Buckow, Rudow |
| Schöneberg | Ringstraße 9, 12203 Berlin; Fax (030) 90186-402 | Schöneberg, Friedenau, Steglitz, Lichterfelde, Lankwitz, Dahlem, Zehlendorf, Nikolassee, Wannsee und weitere |
| Spandau | Altstädter Ring 7, 13597 Berlin; Fax (030) 90157-444 | Spandau, Staaken, Gatow, Kladow, Pichelsdorf und weitere |
Anschriften und Fax laut Service Berlin, Zuordnung laut Übersicht des Präsidenten des Kammergerichts (Stand Februar 2024; vollständige Liste in der PDF). Mehr Berliner Regeln im Leitfaden für Eigentümer in Berlin.
Leipzig: Grundbuchamt beim Amtsgericht
Für Grundstücke in der Stadt Leipzig ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Leipzig zuständig: Schongauer Straße 5, 04328 Leipzig, Fax 0341 255 8400, Telefon 0341 255-8000. Liegt das Grundstück außerhalb der Stadt, klären Sie die Zuständigkeit vorher, etwa über Amt24 Sachsen; alle 25 sächsischen Amtsgerichte haben ein Grundbuchamt (Justiz Sachsen). Mehr im Leitfaden für Eigentümer in Leipzig.
Hamburg: zuständiges Amtsgericht nach Objektadresse
Hamburg hat mehrere Grundbuchämter an den Amtsgerichten. Belegt sind unter anderem Hamburg-Mitte (Caffamacherreihe 20, 20355 Hamburg, Fax 040 4279-83238, Sprechzeiten Montag bis Freitag 9 bis 13 Uhr), Harburg (Bleicherweg 1, 21073 Hamburg), Bergedorf und Altona. Welches Gericht für Ihr Grundstück zuständig ist, ermittelt der Behördenfinder auf der Service-Seite von hamburg.de nach der Objektadresse. Mehr im Leitfaden für Eigentümer in Hamburg.
Welche Unterlagen und Angaben brauchen Sie?
- Grundstück: Grundbuchbezirk (in Sachsen „Grundbuch von“ bzw. Gemarkung) und Blattnummer, mindestens aber Straße und Hausnummer (Berlin, Hamburg). Das sächsische Formular fragt zusätzlich nach dem Flurstück.
- Eigentümer: soweit bekannt, Angaben zum Eigentümer (Berlin, Hamburg).
- Ihre Daten: Name, Anschrift für Auszug und Kostenrechnung, Telefonnummer für Rückfragen (Leipzig: „hilfreich“). Die Formulare aus Berlin und Sachsen haben auch ein Feld für das Geburtsdatum.
- Art und Anzahl: einfacher oder amtlicher Ausdruck, vollständig oder nur einzelne Abteilungen.
- Ausweis: Wer in Berlin persönlich beantragt, legt Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung vor. Hamburg verlangt Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung auch beim schriftlichen Antrag; ob eine Kopie genügt, sagt hamburg.de nicht, fragen Sie beim Grundbuchamt nach.
- Vollmacht: wenn Sie für den Eigentümer handeln, in Berlin und Hamburg im Original.
- Nachweise: wenn Sie nicht Eigentümer sind, Belege für Ihr berechtigtes Interesse.
Blattnummer unbekannt? Dann reichen in Berlin und Hamburg Straße und Hausnummer als Mindestangabe. Die Blattbezeichnung und Gemarkung anzugeben, ist laut hamburg.de hilfreich; sie stehen auf einem früheren Auszug oder im Kaufvertrag.
Frist und Bearbeitungsdauer
Eine Frist für den Antrag gibt es nicht (hamburg.de: „Fristen: keine“). Wie lange die Bearbeitung dauert, sagen die Gerichte unterschiedlich:
| Ort | Angabe der Behörde |
|---|---|
| Berlin | keine Angabe zur Bearbeitungsdauer |
| Leipzig | Grundbuchauszüge „ca. 6 Wochen“ zuzüglich Postlaufzeit, schriftliche Einsichtsanträge „ca. 16 Wochen“ (laut Amtsgericht Leipzig, „derzeit“, abgerufen am 03.10.2026) |
| Hamburg | „vom Einzelfall abhängig“ bzw. „vom Arbeitsanfall des jeweiligen Grundbuchamts abhängig“ |
Das sind Angaben der Gerichte zu einem Zeitpunkt, keine Zusagen. Wenn Sie den Auszug für einen festen Termin brauchen, etwa beim Notar, beantragen Sie ihn früh.
Was kostet ein Grundbuchauszug?
| Leistung | Gebühr | Grundlage |
|---|---|---|
| Einfacher Ausdruck beim Grundbuchamt | 10 € | GNotKG KV Nr. 17000 |
| Amtlicher Ausdruck beim Grundbuchamt | 20 € | GNotKG KV Nr. 17001 |
| Elektronische Datei statt Ausdruck | 5 € unbeglaubigt, 10 € beglaubigt | GNotKG KV Nr. 17002, 17003 |
| Einsicht beim Grundbuchamt | gebührenfrei | Service Berlin, Justiz Sachsen, hamburg.de |
| Kopien aus der Grundakte | 0,50 € je Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 € (Farbe 1,00 € / 0,30 €) | GNotKG KV Nr. 31000 |
| Abdruck beim Notar | 10 €, beglaubigt 15 €, zuzüglich Umsatzsteuer | GNotKG KV Nr. 25210, 25211, 32014 |
Neben den Gebühren für Ausdrucke wird keine Dokumentenpauschale erhoben (Anmerkung zu KV Nr. 17000, 17001). Ob ein Grundbuchamt Privatleuten den Auszug als Datei schickt, sagen die Behördenseiten nicht; Hamburg versendet „aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel auf dem Postweg“. Für die Einsicht beim Grundbuchamt sieht das Kostenverzeichnis keine Gebühr vor; die Gebühren Nr. 17000 ff. betreffen Ausdrucke.
Die Kosten schuldet, wer den Antrag stellt (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Hamburg beschreibt den Ablauf so: Prüfung des Antrags, Kostenrechnung, Zahlung, dann Übersendung des Ausdrucks. Leipzig bittet um eine Postanschrift für Unterlagen und Kostenrechnung.
Formular oder formloser Antrag?
Sie brauchen kein Formular, alle drei Städte nehmen einen formlosen schriftlichen Antrag an. Die amtlichen Vordrucke helfen, nichts zu vergessen:
- Berlin: Formular GS 2 „Antrag auf Erteilung einer Grundbuchabschrift“ (Stand 03.17), mit Ankreuzfeldern für Eigentümer, Bevollmächtigte und berechtigtes Interesse.
- Leipzig: Formular GS 5 „Antrag auf Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch“ (OLG Dresden, 10.13), freiwillig.
- Hamburg: kein hamburgweites Formular gefunden; das Amtsgericht Harburg bietet einen eigenen Vordruck „Antrag auf Grundbuchauszug“ an, adressiert an dieses Gericht.
Einen Brief zum Ausfüllen, Ausdrucken und Unterschreiben bietet unsere Vorlage Antrag auf einen Grundbuchauszug. So kommt der Antrag an:
| Stadt | Versandweg | Unterschrift |
|---|---|---|
| Berlin | Post oder Fax; persönlich in der Grundbucheinsichtenstelle; nicht telefonisch. E-Mail nennt Service Berlin nicht als Weg | Formular mit Feld „Datum / Unterschrift“ |
| Leipzig | nur schriftlich: Post, Nachtbriefkasten, Fax 0341 255 8400 oder E-Mail an [email protected] | bei E-Mail und Fax handschriftlich, also unterschriebenes Schreiben scannen oder faxen |
| Hamburg | Briefpost oder Fax; vor Ort ausfüllbar; nicht telefonisch; nicht per E-Mail | Vordruck Harburg mit „Ort, Datum, Unterschrift“ |
Kann ich den Grundbuchauszug online abrufen?
Als Privatperson nicht. Das automatisierte Abrufverfahren braucht eine Genehmigung der Landesjustizverwaltung, und die gibt es nur für bestimmte Stellen, etwa Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, dinglich Berechtigte und von ihnen beauftragte Stellen (§ 133 Abs. 2 GBO). Banken haben Zugang deshalb nur als am Grundstück dinglich Berechtigte oder als deren Beauftragte. Hamburg sagt es deutlich: „Als Privatperson können Sie grundsätzlich keinen Online-Zugang zum Grundbuch erhalten.“
Weg über den Notar: Notare dürfen jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen, auch durch einen Grundbuchabdruck (§ 133a Abs. 1 GBO). Hamburg weist auf diesen Weg ausdrücklich hin. Der Abdruck kostet 10 €, beglaubigt 15 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer; die Einsicht mit Mitteilung des Inhalts kostet 15 €, wenn sie nicht mit einem anderen gebührenpflichtigen Geschäft des Notars zusammenhängt (GNotKG KV Nr. 25209 bis 25211, 32014).
Private Bestelldienste: Im Internet bieten private Firmen an, Grundbuchauszüge zu besorgen. Justiz Sachsen stellt klar, dass diese Angebote keine offiziellen Portale des Freistaats sind. Die Hamburger Justiz warnt: Solche Dienstleister handeln nicht im Auftrag der Grundbuchämter, Anträge können unvollständig sein und nicht anerkannt werden, und die Kosten des Grundbuchamts sind möglicherweise mit der Rechnung des Dienstleisters nicht abgedeckt; hamburg.de spricht von „nicht unerheblichen Zusatzkosten“.
Teilungserklärung und andere Urkunden aus der Grundakte
Die Teilungserklärung steht nicht im Grundbuch selbst, sondern in der Grundakte. Einsicht und Abschrift gelten auch für Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GBO), und für die übrige Grundakte bei berechtigtem Interesse (§ 46 GBV). Für Kopien berechnet das Grundbuchamt die Pauschale nach Seiten (GNotKG KV Nr. 31000).
- Leipzig: Kopien von Teilungserklärung, Nachträgen, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Eintragungsbewilligungen beantragen Sie auf demselben Weg wie den Auszug, also auch per E-Mail mit handschriftlicher Unterschrift. Persönliche Einsicht in die Grundakte gibt es nur nach telefonischer Terminvergabe (Einsichtenraum 0341 255 8016).
- Berlin: Die Einsicht ist nur direkt im Grundbuchamt möglich, in jedem Berliner Grundbuchamt, und kann sich auf einzelne Teile der Grundakte beschränken.
- Hamburg: Das Amtsgericht Harburg hat einen eigenen Vordruck „Antrag auf Kopien“ für Bewilligungen, Teilungserklärung mit oder ohne Pläne und Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Was in der Teilungserklärung steht, erklärt der Beitrag Teilungserklärung lesen. Eine Kopie der vorhandenen Abgeschlossenheitsbescheinigung aus der Grundakte ist etwas anderes als eine neue Bescheinigung; diese erteilt die Bauaufsicht, siehe Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen.
Häufige Fehler
- Antrag per E-Mail in Hamburg: wird nicht bearbeitet. Schicken Sie ihn per Brief oder Fax.
- Berlin per E-Mail: Service Berlin nennt die E-Mail nicht als Weg. Nehmen Sie Post oder Fax oder gehen Sie persönlich hin.
- Leipzig persönlich oder per Scan ohne Unterschrift: Leipzig verlangt den schriftlichen Antrag; bei E-Mail und Fax muss die Unterschrift handschriftlich sein.
- Telefonisch bestellen: In Berlin und Hamburg ausdrücklich nicht möglich.
- Vollmacht als Kopie: Berlin und Hamburg verlangen sie im Original.
- Verwaltungsbezirk statt Grundbuchbezirk: In Berlin weichen beide oft ab, maßgeblich ist der Grundbuchbezirk.
- Einfacher statt amtlicher Ausdruck: Fragen Sie vorher, ob die Stelle eine beglaubigte Fassung verlangt.
- Kaufinteresse ohne Vollmacht: Ein Kaufinteresse allein genügt nicht; mit Vollmacht des Eigentümers geht es.
- Private Bestelldienste: möglicherweise Zusatzkosten und unvollständige Anträge.
Antrag abgelehnt: was dann?
Über Einsicht und Abschrift entscheidet zuerst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Sind Sie nicht einverstanden, verlangen Sie eine Änderung der Entscheidung. Entspricht der Urkundsbeamte dem nicht, entscheidet die für die Grundbuchführung zuständige Person; erst gegen deren Entscheidung findet die Beschwerde statt (§ 12c Abs. 4 GBO). Hamburg nennt auf seinen Service-Seiten als Rechtsbehelf die „Erinnerung“. Ob Ihr Interesse im Einzelfall ausreicht und ob sich ein Rechtsmittel lohnt, klären Sie mit einem Rechtsanwalt oder Notar.
Selbst erledigen oder abgeben?
Den Antrag stellen Sie selbst beim Grundbuchamt; mit der Vorlage für den Antrag auf einen Grundbuchauszug ist das ein Brief. Brauchen Sie nur die Teilungserklärung, lohnt der Blick in die Unterlagen Ihrer Gemeinschaft, bevor Sie Kopien aus der Grundakte bezahlen: Die Einsicht beim Verwalter beantragen Sie mit der Vorlage E-Mail: Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Wer eine vermietete Wohnung betreuen lässt, findet in der Sondereigentumsverwaltung, was ein Verwalter für Sie übernimmt.
Die Berichtigung des Grundbuchs nach einem Erbfall ist ein eigener Antrag; dafür gibt es die Vorlage Antrag auf Grundbuchberichtigung nach dem Erbfall; welche Pflichten Erben in der Gemeinschaft haben, erklärt Geerbte Eigentumswohnung: Pflichten in der WEG. Eine andere Bescheinigung aus dem Verkauf behandelt der Beitrag Negativzeugnis zum Vorkaufsrecht.
