Sie wollen ein Balkonkraftwerk an Ihrem Balkon anbringen, eine Wallbox in der Tiefgarage oder eine Rampe vor dem Hauseingang? Seit dem 17.10.2024 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass die Eigentümergemeinschaft (WEG) ihm ein angemessenes Steckersolargerät gestattet. Für Wallbox, barrierefreien Umbau, Einbruchsschutz und den Anschluss an ein schnelles Telekommunikationsnetz stand der Anspruch schon vorher im Gesetz.
Der teuerste Fehler: Wer den Anspruch hat, montiert sofort. Ohne Beschluss darf die Gemeinschaft Unterlassung und Rückbau verlangen, auch wenn die Maßnahme hätte gestattet werden müssen. Diese Seite zeigt, was Sie verlangen können, wie Sie den Beschluss bekommen, wer zahlt und was beim Anmelden gilt.
Balkonkraftwerk in der Eigentumswohnung: Muss die WEG zustimmen?
Ja, es braucht einen Beschluss, aber die Gemeinschaft darf in aller Regel nicht Nein sagen. Seit dem 17.10.2024 nennt § 20 Abs. 2 WEG einen fünften Zweck: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die „der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte“ dienen. Eingefügt hat ihn das Gesetz vom 10.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 306), das am Tag nach der Verkündung in Kraft trat, also am 17.10.2024.
Der Anspruch richtet sich auf einen Beschluss, nicht auf die eigene Montage. Das Gesetz sagt ausdrücklich: „Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.“ Bevor das Gerät am Geländer hängt, brauchen Sie also einen Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung.
Dass auch lose aufgestellte Module eine bauliche Veränderung sein können, zeigt ein Berliner Fall: Eine bauliche Veränderung setzt keinen Eingriff in die Bausubstanz voraus; eine dauerhafte Maßnahme, die das Erscheinungsbild der Anlage wesentlich ändert, genügt (BGH, Urteil vom 18.07.2025, V ZR 29/24, dort eine Solaranlage). Die Anlage stammte aus der Zeit vor dem 01.12.2020, für den Anspruch auf Beseitigung galt deshalb noch das alte WEG; auch die Privilegierung der Steckersolargeräte gab es damals nicht. Den Beschluss verlangt § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG aber auch heute.
Diese fünf Maßnahmen können Sie verlangen
§ 20 Abs. 2 WEG zählt fünf Zwecke auf; die Beispiele sind Einordnungen.
| Zweck laut Gesetz | Beispiel | Auch Mieter (§ 554 BGB)? |
|---|---|---|
| Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen | Rampe, Treppenlift, Außenaufzug | ja |
| Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge | Wallbox, Leitung in der Tiefgarage | ja |
| Einbruchsschutz | einbruchhemmende Tür, Gitter | ja |
| Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität | Glasfaseranschluss | nein |
| Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (seit 17.10.2024) | Balkonkraftwerk | ja |
Was heißt „angemessen“? Eine privilegierte Maßnahme ist nach dem BGH regelmäßig angemessen. Unangemessen ist sie nur bei außergewöhnlichen baulichen Gegebenheiten oder einem außergewöhnlichen Begehren; typische Nachteile reichen nicht. Die Gemeinschaft darf sie auch dann gestatten, wenn dem Bauwilligen faktisch die alleinige Nutzung von Gemeinschaftseigentum zufällt (Urteil vom 09.02.2024, V ZR 244/22, entschieden zu einem Außenaufzug). Im Streit müssen Sie darlegen, dass die Maßnahme einem der Zwecke dient.
Was die Gemeinschaft trotzdem entscheidet und wann sie Nein sagen darf
Die Gemeinschaft entscheidet über das Wie. Nach dem BGH ist die konkrete Durchführung „grundsätzlich den Wohnungseigentümern vorbehalten“; einen Anspruch auf eine bestimmte Ausführung gibt es regelmäßig nicht (Urteil vom 09.02.2024, V ZR 244/22, Rn. 10). Im Beschluss kann es zum Beispiel um Ort, Befestigung oder Fachbetrieb gehen.
Ablehnen darf die Gemeinschaft nur in drei Fällen:
- Die Maßnahme würde die Wohnanlage grundlegend umgestalten (§ 20 Abs. 4 WEG).
- Sie würde einen Eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG).
- Sie ist ausnahmsweise nicht angemessen, etwa wegen außergewöhnlicher baulicher Gegebenheiten.
Umgekehrt ist ein Gestattungsbeschluss gut geschützt: Ein anderer Eigentümer kann ihn nur wegen grundlegender Umgestaltung, unbilliger Benachteiligung oder allgemeiner Beschlussmängel angreifen, nicht wegen fehlender Angemessenheit (BGH, Urteil vom 09.02.2024, V ZR 33/23). Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 45 WEG); wie das abläuft, erklärt der Beitrag Beschluss anfechten: Frist und Klage.
So setzen Sie Ihr Vorhaben durch: Schritt für Schritt
- Regeln prüfen: Gemeinschaftsordnung und Beschluss-Sammlung prüfen; alte Regeln verdrängen das neue Recht in der Regel nicht (§ 47 WEG).
- Antrag stellen: Gerät, Ort, Befestigung und Leistung beschreiben, Kostenübernahme erklären und die Verwaltung schriftlich bitten, den Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. Gültig beschlossen wird nur ein in der Einladung bezeichneter Gegenstand (§ 23 Abs. 2 WEG). Keine Antwort? Siehe Hausverwaltung reagiert nicht.
- Notfalls Einberufung verlangen: Setzt die Verwaltung den Punkt nicht an, kann mehr als ein Viertel der Eigentümer in Textform mit Zweck und Gründen eine Versammlung verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG): Vorlage: Einberufung verlangen oder E-Mail an die Verwaltung.
- Beschluss fassen: Es genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG); ein Umlaufbeschluss ohne Versammlung braucht grundsätzlich die Zustimmung aller in Textform (§ 23 Abs. 3 WEG). Verhindert? Vollmacht erteilen.
- Klagen, wenn nötig: Unterbleibt der Beschluss, kann das Gericht ihn fassen (Beschlussersetzungsklage gegen die Gemeinschaft, § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WEG). Prozesskosten der Gemeinschaft tragen alle nach dem allgemeinen Schlüssel mit, auch der siegreiche Kläger, sofern nichts anderes beschlossen ist (BGH, Urteil vom 19.07.2024, V ZR 139/23). Lassen Sie sich vorher beraten.
- Erst dann bauen: nach dem Beschluss oder dem rechtskräftigen Urteil. Soll die Gemeinschaft die Maßnahme ausführen und geschieht nach dem Beschluss nichts: Wenn die Verwaltung Beschlüsse nicht umsetzt.
- Anmelden: siehe unten.
Wer zahlt, und wem gehört der Nutzen?
Wer die Maßnahme verlangt, zahlt sie: Die Kosten einer gestatteten oder auf Verlangen nach § 20 Abs. 2 durchgeführten baulichen Veränderung trägt dieser Eigentümer, nur ihm gebühren die Nutzungen (§ 21 Abs. 1 WEG). Ob „Kosten“ auch laufende Kosten wie Wartung meint, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich; klären Sie das im Beschlussantrag.
| Fall | Wer zahlt, wer nutzt | Grundlage |
|---|---|---|
| Sie verlangen die Maßnahme | Sie zahlen und nutzen | § 21 Abs. 1 WEG |
| Ein anderer will später mitnutzen, etwa eine Ladeleitung | nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich | § 21 Abs. 4 WEG |
| Beschluss über eine andere Verteilung | möglich, aber wer nach § 21 nichts zahlt, darf nicht belastet werden | § 21 Abs. 5 WEG |
| Gemeinschaft beschließt die Maßnahme für alle | alle nur bei besonderer Mehrheit oder Amortisation | § 21 Abs. 2 WEG |
Alle zahlen nur bei einem Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile (außer bei unverhältnismäßigen Kosten) oder wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren; sonst tragen die Kosten die Eigentümer, die die Maßnahme beschlossen haben (§ 21 Abs. 3 WEG). Die Einzelheiten erklärt der Beitrag Mehrheiten und Stimmrecht in der WEG.
Ohne Beschluss gebaut: Unterlassung und Rückbau
Wer ohne Gestattungsbeschluss baut, riskiert den Rückbau, auch wenn der Anspruch auf Gestattung bestand. Der BGH hat das in zwei Schritten klargestellt:
| Entscheidung | Aussage |
|---|---|
| BGH, Urteil vom 17.03.2023, V ZR 140/22 | Wer eine bauliche Veränderung plant, muss vor Baubeginn einen Gestattungsbeschluss herbeiführen, notfalls per Beschlussersetzungsklage. Sonst kann die Gemeinschaft Unterlassung verlangen, ohne dass der Bauherr sich auf seinen Gestattungsanspruch berufen kann. |
| BGH, Urteil vom 21.03.2025, V ZR 1/24 | Wer ohne Gestattungsbeschluss baut, kann der Forderung nach Beseitigung nicht entgegenhalten, er hätte einen Anspruch auf Gestattung gehabt. |
Für Sie heißt das: Der Weg über den Beschluss ist kein Umweg, sondern die einzige sichere Reihenfolge. Das gilt auch für ein Balkonkraftwerk, das nur aufgestellt und eingesteckt wird, sobald es als bauliche Veränderung zählt. Umgekehrt gilt: Baut ein Miteigentümer eigenmächtig, kann die Gemeinschaft Unterlassung und Beseitigung verlangen. Einen Anspruch auf Gestattung kann er dann in einer Versammlung oder per Beschlussersetzungsklage durchsetzen, nicht durch vollendete Tatsachen.
Andere Umbauten: Klimagerät, Markise, Sondereigentum
Nicht jede Maßnahme gehört zu den fünf Zwecken. Ein Klimagerät oder eine Markise etwa ist nicht privilegiert. Einen Anspruch können Sie trotzdem haben: Nach § 20 Abs. 3 WEG kann jeder Eigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, deren Rechte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Ein Berliner Fall zeigt, wie weit das reicht: Ein Eigentümer kann grundsätzlich verlangen, dass ihm ein Klima-Splitgerät auf seinem Balkon per Beschluss gestattet wird; zu erwartende Betriebsgeräusche stehen dem in der Regel nicht entgegen. Ob andere beeinträchtigt sind, richtet sich nach der Verkehrsanschauung und einer Abwägung beider Seiten (BGH, Urteil vom 17.07.2026, V ZR 162/25).
Für Maßnahmen allein im Sondereigentum, die über die Erhaltung hinausgehen, gilt § 20 WEG entsprechend; eine Gestattung braucht es nicht, soweit keinem anderen Eigentümer ein Nachteil über das unvermeidliche Maß hinaus erwächst (§ 13 Abs. 2 WEG). Was zum Sondereigentum gehört, erklärt der Beitrag Was ist eine WEG?. Geht es um die gemeinsame Heizung, lesen Sie Heizungstausch in der WEG.
Vermietete Wohnung: Wenn Ihr Mieter ein Balkonkraftwerk oder eine Wallbox will
Ihr Mieter kann verlangen, dass Sie bauliche Veränderungen für Barrierereduzierung, das Laden von E-Fahrzeugen, Einbruchsschutz oder Steckersolargeräte erlauben (§ 554 Abs. 1 BGB). Der Anspruch besteht nicht, wenn Ihnen die Maßnahme auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist. Der Mieter kann sich zu einer besonderen Sicherheit verpflichten; abweichende Vereinbarungen zu seinem Nachteil sind unwirksam (§ 554 Abs. 2 BGB). Glasfaser nennt § 554 BGB nicht.
In der Eigentumswohnung reicht Ihre Erlaubnis allein nicht: Sie brauchen selbst den Beschluss der Gemeinschaft. Als Vermieter haften Sie für ungenehmigte Umbauten Ihres Mieters, wenn Sie sie erlaubt haben, damit rechnen mussten und nicht auf das Beschlusserfordernis hingewiesen haben oder nach Kenntnis nicht eingeschritten sind (BGH, Urteil vom 21.03.2025, V ZR 1/24). Erlauben Sie deshalb nur unter dem Vorbehalt des Beschlusses und sagen Sie das dem Mieter schriftlich.
Führt die Gemeinschaft selbst eine Maßnahme über die Erhaltung hinaus durch, muss Ihr Mieter sie dulden, wenn sie spätestens drei Monate vor Beginn in Textform angekündigt wurde (§ 15 Nr. 2 WEG). Welche Aufgaben rund um die vermietete Wohnung eine Sondereigentumsverwaltung übernimmt, steht im eigenen Beitrag.
Balkonkraftwerk und Wallbox anmelden
| Gerät | Was zu tun ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Balkonkraftwerk bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung, Strom ohne Vergütung ins Netz | Im Marktstammdatenregister registrieren, innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme; zusätzliche Meldungen beim Netzbetreiber können nicht verlangt werden | § 8 Abs. 5a EEG, § 5 Abs. 1 und 5 MaStRV |
| Wallbox | Dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen; über 12 kVA Summen-Bemessungsleistung je elektrischer Anlage nur mit seiner vorherigen Zustimmung, er muss sich binnen zwei Monaten äußern | § 19 Abs. 2 NAV |
Die Registrierung ist laut Bundesnetzagentur „stark vereinfacht: Es sind nur wenige Angaben einzutragen.“ Seit dem 16.05.2024 entfällt die Meldung beim Netzbetreiber. Diese Sonderregeln gelten nur innerhalb der genannten Grenzen bei unentgeltlicher Abnahme und nur für Geräte, die seit dem 16.05.2024 erstmals in Betrieb gingen (FAQ, Stand 21.02.2025).
Auf einen neuen Zähler müssen Sie nicht warten: Steckersolargeräte dürfen schon vor dem Einbau eines Zweirichtungszählers oder intelligenten Messsystems mit der vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden (§ 10a Abs. 3 EEG).
Berlin und Leipzig: Milieuschutz, Denkmalschutz, Förderung
Der WEG-Beschluss und öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind zwei getrennte Hürden.
Berlin:
- Milieuschutz: Balkonkraftwerke unterliegen in sozialen Erhaltungsgebieten „keiner erhaltungsrechtlichen Genehmigungspflicht“ (Verwaltungsvorschrift vom 07.04.2026, Nr. 2.8). Ein Aufzug ist bis vier oberirdische Geschosse nicht genehmigungsfähig, darüber als Standardaufzug grundsätzlich zu genehmigen (Nr. 2.4). Details: Balkonkraftwerk und Aufzug im Milieuschutzgebiet.
- Baurecht: Laut SolarZentrum Berlin ist für Balkonsolaranlagen keine Baugenehmigung nötig; bei Denkmalschutz fragen Sie vorher nach. Die frühere zusätzliche Anmeldung bei Stromnetz Berlin entfällt.
- Förderung: Steckersolargeräte fördert Berlin mit dem neuen Programm SolarPLUS ab 08.01.2026 nicht mehr (Pressemitteilung vom 16.12.2025).
Mehr für Berliner Eigentümer: Leitfaden Berlin.
Leipzig:
- Erhaltungsgebiete: Aufzug, Fassadengleiter und Barrierefreiheit werden in sozialen Erhaltungsgebieten nur nach vertiefter Einzelprüfung genehmigt: Aufzug und Barrierefreiheit in Leipziger Erhaltungsgebieten. Liegt Ihr Haus in einem Denkmal- oder Erhaltungsgebiet, fragen Sie vor dem Balkonkraftwerk bei der Stadt nach.
- Förderung: Die Stadt fördert Stecker-Solar-Geräte für Leipzig-Pass-Berechtigte in ihrer selbst genutzten Mietwohnung mit bis zu 500 Euro je Gerät; im Mehrfamilienhaus mit Nachweis der Vermieter-Zustimmung oder eines WEG-Beschlusses (abgerufen 28.09.2026). Ob noch Mittel da sind, erfragen Sie vorab bei der Stadt.
Mehr für Leipziger Eigentümer: Leitfaden Leipzig.
