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Verwaltung lädt nicht ein? Einberufung der Eigentümerversammlung verlangen

Die Verwaltung beruft keine Versammlung ein, obwohl die Eigentümer zum Beispiel über einen Verwalterwechsel entscheiden wollen? Verlangen mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen, muss die Verwaltung einberufen (§ 24 Abs. 2 WEG). Mit dieser Vorlage stellen Sie das Verlangen, mit gewünschter Tagesordnung und Unterschriftenliste.

Stand 27. September 2026Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 2 bis 4, §§ 9b, 23, 26, 43, 44 WEG, § 126b BGB

So verwenden Sie die Vorlage

  1. Das Verlangen richtet sich an die Verwaltung (§ 24 Abs. 2 WEG).

    Gibt es keine Verwaltung, ist dieses Schreiben nicht der richtige Weg: Dann können die oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, deren Vertretung oder eine durch Beschluss ermächtigte Wohnungseigentümerin oder ein ermächtigter Wohnungseigentümer direkt einladen (§ 24 Abs. 3 WEG). Dafür gibt es die Vorlage „Verwaltung abwählen: Einladung zur Eigentümerversammlung als Vorlage“ und den Ratgeber „Eigentümerversammlung ohne Verwalter selbst organisieren“.

  2. Tragen Sie Verwaltung, Objekt, Gründe und die gewünschten Tagesordnungspunkte ein.

    Ein Beschluss ist nur gültig, wenn der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist (§ 23 Abs. 2 WEG).

  3. Prüfen Sie die Gemeinschaftsordnung: Die Verwaltung muss die Versammlung auch in den Fällen einberufen, die durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmt sind (§ 24 Abs. 2 WEG).

  4. Lassen Sie mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer unterschreiben.

    Das Gesetz stellt auf die Zahl der Eigentümer ab, nicht auf Miteigentumsanteile (§ 24 Abs. 2 WEG). Genau ein Viertel reicht nicht; sammeln Sie im Zweifel einige Unterschriften mehr.

  5. Das Verlangen braucht Textform und muss Zweck und Gründe nennen (§ 24 Abs. 2 WEG).

    Textform heißt: eine lesbare Erklärung, in der die Erklärenden genannt sind, auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b BGB). Senden Sie das Schreiben per Brief oder E-Mail an die Verwaltung; bei einer E-Mail hängen Sie die unterschriebene Liste als Scan an.

  6. Liegt ein solches Verlangen vor, muss die Verwaltung die Versammlung einberufen (§ 24 Abs. 2 WEG).

    Eine Frist dafür nennt das Gesetz nicht; setzen Sie ein Datum für den Versand der Einladung. Bedenken Sie, dass die Einladungsfrist selbst mindestens drei Wochen betragen soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt (§ 24 Abs. 4 WEG).

  7. Zur Tagesordnung beim Verwalterwechsel: Die Verwaltung kann jederzeit abberufen werden; der Vertrag mit ihr endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG; BGH, Urteil vom 25.02.2022, V ZR 65/21).

    Stimmen Sie das Datum der Abberufung und den Beginn der neuen Bestellung aufeinander ab. Die Beschlusstexte liefert die Vorlage „Verwaltung abwählen: Beschlussvorschläge für Abberufung und Neubestellung“.

  8. Den Verwaltervertrag schließt für die Gemeinschaft die oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder eine durch Beschluss ermächtigte Wohnungseigentümerin oder ein ermächtigter Wohnungseigentümer (§ 9b Abs. 2 WEG).

    Tragen Sie in TOP 3 die Person ein, die ermächtigt werden soll; unterzeichnet der Beiratsvorsitz, streichen Sie diesen Teil.

  9. Weigert sich die Verwaltung pflichtwidrig, können die oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, deren Vertretung oder eine durch Beschluss ermächtigte Wohnungseigentümerin oder ein ermächtigter Wohnungseigentümer einberufen (§ 24 Abs. 3 WEG).

  10. Gibt es keinen Beirat, fehlt oft die Versammlung, in der jemand zur Einberufung ermächtigt werden könnte.

    Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Lassen Sie sich vor einer Klage rechtlich beraten.

Vorlage

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[Ihr Name] · [Straße Hausnummer] · [PLZ Ort]

[Name der Verwaltung]

[Straße Hausnummer]

[PLZ Ort]

[Ort], den [Datum]

Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung der WEG [Anschrift der WEG]

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir, die unterzeichnenden Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer der WEG [Anschrift der WEG], verlangen gemäß § 24 Abs. 2 WEG die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung. Wir sind mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer; die Unterschriften finden Sie in der Anlage.

Zweck und Gründe: [Gründe, zum Beispiel: Die Jahresabrechnung 2025 liegt trotz Nachfrage vom [Datum] nicht vor. Die Eigentümer möchten über die Verwaltung entscheiden.]

Gewünschte Tagesordnung

  1. TOP 1Wahl der Versammlungsleitung und der Protokollführung

  2. TOP 2Abberufung der Verwaltung [Name der Verwaltung] zum [Datum]

  3. TOP 3Bestellung einer neuen Verwaltung, Abschluss des Verwaltervertrags und Ermächtigung von [Name der ermächtigten Person] zur Unterzeichnung

  4. TOP 4Beglaubigung der Unterschriften unter der Niederschrift

Bitte versenden Sie die Einladung bis zum [Frist] an alle Eigentümer. Weigern Sie sich pflichtwidrig, die Versammlung einzuberufen, kann sie nach § 24 Abs. 3 WEG auch durch die oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, deren Vertretung oder eine durch Beschluss ermächtigte Wohnungseigentümerin oder einen ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihr Name], im Namen der unterzeichnenden Eigentümer

Unterschriftenliste

zum Verlangen auf Einberufung einer Eigentümerversammlung der WEG [Anschrift der WEG] vom [Datum]

NameEinheitDatumUnterschrift
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    

Maßgeblich ist die Zahl der Wohnungseigentümer, nicht die Höhe der Miteigentumsanteile (§ 24 Abs. 2 WEG). Bitte unterschreiben Sie mit Namen und Einheit.

Diese Vorlage ist ein allgemeines Muster und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Prüfen Sie Ihre Teilungserklärung auf abweichende Regeln.

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Porträt von Lotte Grundmann, KI-Assistentin

Lotte GrundmannKI-Assistentin des Eigentümer-Ratgebers

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