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WEG & VerwaltungRatgeber

Hausverwaltung abwählen: Mehrheit, Fristen und Formfehler, die den Wechsel gefährden

Quellen und Rechtsstand geprüft am 27. September 2026von Redaktion des Eigentümer-Ratgebers

Kurz gesagt

Eine WEG kann ihre Verwaltung jederzeit mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung abberufen; einen wichtigen Grund braucht es seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach. Vor der Wahl einer neuen Verwaltung müssen den Eigentümern in der Regel Vergleichsangebote vorliegen; schon ein weiteres Angebot kann genügen (BGH, Urteil vom 27.03.2026, V ZR 7/25).

Nächster Schritt: Vorlage: Verwaltung lädt nicht ein? Einberufung der Eigentümerversammlung verlangen

Sie sind mit Ihrer Verwaltung unzufrieden? Die Gemeinschaft kann sie jederzeit abberufen, ohne Grund und ohne auf das Vertragsende zu warten. Damit der Wechsel ohne Streit gelingt, kommt es auf drei Dinge an: eine korrekte Einladung, Vergleichsangebote vor der Neuwahl und öffentlich beglaubigte Unterschriften unter der Niederschrift, wenn die neue Verwaltung Wohnungsverkäufen zustimmen muss. Fehlen Einladung oder Angebote, droht eine Anfechtung; fehlen die Beglaubigungen, kann die neue Verwaltung ihre Bestellung beim Grundbuchamt nicht in der nötigen Form nachweisen.

Wann ist ein Wechsel sinnvoll?

Einen Grund müssen Sie für die Abberufung nicht nennen (§ 26 Abs. 3 WEG). Trotzdem lohnt ein Blick darauf, ob die Verwaltung ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt. Diese Pflichten lassen sich leicht überprüfen:

Pflicht der Verwaltung Grundlage
mindestens einmal im Jahr zur Eigentümer­versammlung einladen § 24 Abs. 1 WEG
für jedes Kalenderjahr einen Wirtschafts­plan aufstellen § 28 Abs. 1 WEG
nach Ablauf des Jahres die Jahres­abrechnung und einen Vermögens­bericht erstellen § 28 Abs. 2 und 4 WEG
dafür sorgen, dass die Niederschrift unverzüglich aufgenommen wird, und die Beschluss-Sammlung führen § 24 Abs. 6 und 8 WEG
Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, selbst treffen, ebenso alles, was eine Frist wahrt oder einen Nachteil abwendet § 27 Abs. 1 WEG

Bleiben solche Pflichten liegen, sprechen Sie die Verwaltung am besten zuerst mit einer klaren Frist an. Bessert sich nichts, ist die Abberufung der nächste Schritt. Wer in der Gemeinschaft was entscheidet und wer die Verwaltung kontrolliert, erklärt der Beitrag Was ist eine WEG?.

Der Ablauf in acht Schritten

  1. Mitstreiter finden: Sprechen Sie andere Eigentümer an. Für die Abberufung brauchen Sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 WEG).
  2. Adressen besorgen: Verlangen Sie Einsicht in die Eigentümerliste. Jeder Eigentümer darf die Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft einsehen (§ 18 Abs. 4 WEG); eingesehen wird grundsätzlich bei der Verwaltung. Kopien muss sie nach dem BGH nur ausnahmsweise zusenden, wenn Treu und Glauben es gebieten, etwa weil Sie sonst nicht rechtzeitig vor einer Versammlung an die Angaben kommen (Urteil vom 11.02.2011, V ZR 66/10, Rn. 7 bis 9 und 11). Das Urteil betrifft das Recht vor der WEG-Reform; auch der heutige § 18 Abs. 4 WEG spricht nur von Einsicht, nicht von Zusendung.
  3. Angebote einholen: Holen Sie Angebote anderer Verwaltungen ein und schicken Sie die Angebote rechtzeitig vor der Versammlung an alle Eigentümer, am einfachsten mit der Einladung. Nach dem BGH setzt die Neubestellung regelmäßig Vergleichsangebote voraus; schon ein weiteres Angebot kann genügen (Urteil vom 27.03.2026, V ZR 7/25, Rn. 10). Wie Sie die Preise vergleichen, zeigt der Beitrag Was kostet eine Hausverwaltung in Berlin?.
  4. Versammlung verlangen: Mehr als ein Viertel der Eigentümer verlangt in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen eine Versammlung mit den Punkten Abberufung und Neubestellung (§ 24 Abs. 2 WEG). Nutzen Sie dafür unsere Vorlage für das Verlangen auf Einberufung.
  5. Notfalls selbst einladen: Fehlt eine Verwaltung oder weigert sie sich pflichtwidrig, darf der Vorsitz des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein per Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG). Eingeladen werden alle Eigentümer in Textform, die Frist soll außer in besonders dringenden Fällen mindestens drei Wochen betragen (§ 24 Abs. 4 WEG), etwa mit unserer Einladung zur Eigentümerversammlung beim Verwalterwechsel. Abberufung und Neubestellung müssen als Gegenstand in der Einladung stehen (§ 23 Abs. 2 WEG). Wie ein Eigentümer zur Einladung ermächtigt wird, zeigt der Beitrag Eigentümerversammlung ohne Verwalter selbst organisieren.
  6. Versammlung durchführen: Den Vorsitz führt sonst die Verwaltung; die Versammlung kann per Beschluss eine andere Person bestimmen (§ 24 Abs. 5 WEG). Anwesenheit und Vollmachten für die Eigentümerversammlung prüfen (Textform, § 25 Abs. 3 WEG), dann die Beschlüsse zu Abberufung und Neubestellung zur Abstimmung stellen und das Ergebnis verkünden.
  7. Protokoll unterschreiben: Die Niederschrift der Eigentümerversammlung unterschreiben Versammlungsvorsitz, ein Eigentümer und, falls ein Beirat bestellt ist, dessen Vorsitz oder Vertretung (§ 24 Abs. 6 WEG).
  8. Übergabe organisieren: Vereinbaren Sie mit alter und neuer Verwaltung einen Stichtag, zu dem Unterlagen, Konten und laufende Verträge übergehen. Der alte Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).

Wer muss unterschreiben, und warum der Notar?

Die Gemeinschaftsordnung kann vorsehen, dass der Verkauf einer Wohnung die Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten braucht, etwa der Verwaltung (§ 12 Abs. 1 WEG). Ist die Verwaltung zustimmungsberechtigt, muss sie dem Grundbuchamt ihre Bestellung in der Form des § 29 GBO nachweisen, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. Dafür genügt nach § 26 Abs. 4 WEG die Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, wenn die Unterschriften der Unterzeichner öffentlich beglaubigt sind. Diese Personen unterschreiben also vor einem Notar oder erkennen ihre Unterschrift dort an.

Wer unterschreibt das Protokoll? Wann nötig?
Vorsitzender der Versammlung immer
ein Wohnungseigentümer immer
Vorsitzender des Beirats oder sein Vertreter wenn ein Beirat bestellt ist

Klären Sie vor der Versammlung, wer unterschreibt und ob die Personen zum Notar gehen können. Sonst kann die neue Verwaltung ihre Bestellung nicht nachweisen, und Verkäufe, die ihre Zustimmung brauchen, verzögern sich.

Geht es auch ohne Versammlung?

In der Regel nur, wenn alle Eigentümer einverstanden sind. Dann können Sie ohne Versammlung per Umlaufbeschluss entscheiden. Dafür müssen alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 WEG); fehlt eine einzige Zustimmung, kommt der Beschluss nicht zustande.

Eine Ausnahme: Die Eigentümer können vorher beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG). Liegt ein solcher Beschluss für Abberufung und Neubestellung vor, reicht auch im Umlaufverfahren die Mehrheit.

Was passiert bei Formfehlern?

Ein Beschluss mit Formfehlern gilt, bis ein Gericht ihn rechtskräftig für ungültig erklärt (§ 23 Abs. 4 WEG). Klagt niemand innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung, bleibt er bestehen (§ 45 WEG). Verlassen Sie sich darauf aber nicht, wenn es Streit gibt: Wird die Bestellung angefochten, ist bis zum Urteil unklar, ob sie Bestand hat. Halten Sie deshalb Einladungsfrist, Tagesordnung und Vergleichsangebote ein. Vor einer Klage oder bei Streit in der Gemeinschaft hilft eine rechtliche Beratung im Einzelfall.

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4 Fragen, kurz beantwortet

Häufige Fragen

Brauchen wir einen wichtigen Grund, um die Verwaltung abzuberufen?

Nein. Seit der WEG-Reform, die am 1. Dezember 2020 in Kraft trat, kann die Verwaltung jederzeit abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG); abweichende Regeln in Gemeinschaftsordnung oder Verwaltervertrag sind unwirksam (BGH, Urteil vom 25.02.2022, V ZR 65/21). Der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

Was tun, wenn die Verwaltung die Versammlung nicht einberuft?

Verlangen mehr als ein Viertel der Eigentümer die Versammlung in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen, muss die Verwaltung einberufen (§ 24 Abs. 2 WEG). Weigert sie sich pflichtwidrig, darf der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG).

Wie viele Angebote müssen wir einholen?

Eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Nach dem BGH setzt die Bestellung eines neuen Verwalters regelmäßig Vergleichsangebote voraus (Urteil vom 01.04.2011, V ZR 96/10, zum Recht vor der WEG-Reform; für das geltende Recht bestätigt im Urteil vom 27.03.2026, V ZR 7/25, Rn. 10); schon ein weiteres Angebot kann genügen (V ZR 7/25, Rn. 10). Vor einer Wiederbestellung sind Vergleichsangebote nach dem Urteil von 2011 nur nötig, wenn sich die Umstände geändert haben. Fehlen Vergleichsangebote, kann der Bestellungsbeschluss deshalb angefochten werden (§ 44 Abs. 1 WEG).

Ist ein Beschluss mit Formfehlern ungültig?

Nicht automatisch. Ein Beschluss gilt, solange ihn kein Gericht rechtskräftig für ungültig erklärt hat (§ 23 Abs. 4 WEG). Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 45 WEG); danach bleibt der Beschluss bestehen. Nichtig und damit auch ohne Klage unwirksam ist ein Beschluss nur, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann.

Quellen

Redaktion des Eigentümer-Ratgebers, A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019

Die Redaktion gehört zur A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019, Geschäftsführung und Team mit langjähriger Erfahrung in der Immobilienbranche (u. a. Matti Biskup, Dipl.-Ing.). Jeder Beitrag stützt sich auf Gesetzestexte im Wortlaut, geprüfte Gerichtsentscheidungen und amtliche Quellen; Recherche und Prüfung laufen nach festen Regeln mit KI-Unterstützung. Quellen und Rechtsstand zuletzt geprüft am 27. September 2026. So arbeiten wir

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Lotte GrundmannKI-Assistentin des Eigentümer-Ratgebers

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