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Eigentümer in Tempelhof-Schöneberg: 10 Milieuschutzgebiete, 6 Gestaltschutzgebiete, Ämter

Quellen und Rechtsstand geprüft am 27. September 2026von Redaktion des Eigentümer-Ratgebers

Kurz gesagt

In Tempelhof-Schöneberg liegen 40.143 von 186.619 Wohnungen in Häusern von Eigentümergemeinschaften, das sind 21,5 % (Berlin 18,4 %, Zensus 2022). Im Bezirk gelten zehn soziale Erhaltungsgebiete, acht im Ortsteil Schöneberg und je eines in Tempelhof und Mariendorf, dazu sechs städtebauliche Erhaltungsgebiete. Dort brauchen Umbau und Modernisierung eine Genehmigung, im Milieuschutz auch die Aufteilung; Anträge laufen über den Fachbereich Stadtplanung im Rathaus Schöneberg. Mietpreisbremse und qualifizierter Mietspiegel 2026 (ohne Orientierungshilfe) gelten wie in ganz Berlin.

Nächster Schritt: Vorlage: Verwaltung lädt nicht ein? Einberufung der Eigentümerversammlung verlangen

Wer in Tempelhof-Schöneberg eine Eigentumswohnung oder ein Mietshaus besitzt, hat es mit zwei Arten von Schutzgebieten zu tun: zehn Milieuschutzgebieten, fast alle im Ortsteil Schöneberg, und sechs Gebieten mit Gestaltschutz, von Friedenau bis zu den Siedlungen in Lichtenrade und Marienfelde. In beiden kann schon ein Umbau eine Genehmigung brauchen. Diese Seite zeigt die Zahlen des Bezirks, die Gebiete mit Namen, die zuständigen Ämter mit Adresse und was Sie tun, wenn Ihre WEG-Verwaltung nicht funktioniert. Die Regeln für ganz Berlin fasst der Leitfaden für Immobilieneigentümer in Berlin zusammen.

Der Bezirk in Zahlen: Eigentumswohnungen, Altbau, große Häuser

Der Bezirk besteht aus sechs Ortsteilen: Schöneberg, Friedenau, Tempelhof, Mariendorf, Marienfelde und Lichtenrade. Er entstand zum 01.01.2001 aus den früheren Bezirken Schöneberg und Tempelhof. Von 186.619 Wohnungen liegen 40.143 in Gebäuden, die einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gehören, das sind 21,5 %. Das ist der fünfthöchste Anteil der zwölf Bezirke, knapp hinter Pankow (21,7 %) und deutlich hinter Charlottenburg-Wilmersdorf (31,1 %).

Wohnungen (Zensus 2022) Bezirk Berlin
Wohnungen insgesamt 186.619 2.018.831
in Häusern von Eigentümer­gemeinschaften 21,5 % 18,4 %
im Eigentum von Privatpersonen 27,8 % 25,7 %
in Gebäuden mit Baujahr vor 1950 42,3 % 39,7 %
in Gebäuden mit 13 und mehr Wohnungen 49,0 % 48,8 %
zu Wohnzwecken vermietet 81,4 % 82,4 %
vom Eigentümer selbst bewohnt 16,7 % 15,4 %
leer stehend 1,7 % 2,0 %

Stichtag ist der 15.05.2022. Der Zensus weist den Bezirk nicht als eigene Zeile aus; die Bezirkswerte sind eine eigene Summe der 15 Bezirksregionen aus den Tabellen 4.1, 4.2, 4.5, 4.6 und 4.9 des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg. Für Sie heißt das: Neben den Eigentümergemeinschaften gehören viele Häuser Privatpersonen, oft Mietshäuser, die eine Miet- statt einer WEG-Verwaltung brauchen. Von den 3.205 leeren Wohnungen standen 1.012 seit mindestens zwölf Monaten leer (Tabelle 4.14, Stand 2022).

Mieten im Zensus je Bezirksregion

Der Zensus nennt die durchschnittliche Nettokaltmiete nur je Bezirksregion, nicht für den Bezirk (Tabelle 4.16, Stichtag 15.05.2022, Berlin 7,67 €/m²). Die Werte zeigen Bestandsmieten aller Verträge; für eine Mieterhöhung gilt der Mietspiegel 2026, nicht diese Tabelle.

Bezirksregion Nettokaltmiete
Mariendorf Süd 8,60 €/m²
Friedenau West 8,26 €/m²
Schöneberg Nordwest 8,14 €/m²
Schöneberg Südwest 8,04 €/m²
Schöneberg Nordost 7,89 €/m²
Schöneberg Südost 7,66 €/m²
Friedenau Ost 7,65 €/m²
Tempelhof Südost 7,56 €/m²
Lichtenrade Nord 7,47 €/m²
Tempelhof Südwest 7,20 €/m²
Mariendorf Nord 7,12 €/m²
Lichtenrade Süd 7,09 €/m²
Marienfelde Nord 7,08 €/m²
Tempelhof Nord 6,98 €/m²
Marienfelde Süd 6,33 €/m²

Milieuschutz: die zehn sozialen Erhaltungsgebiete

In zehn Gebieten will der Bezirk die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten; Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden brauchen dort eine Genehmigung (§ 172 Abs. 1 BauGB). Laut den Verordnungen liegen acht Gebiete im Ortsteil Schöneberg und je eines in Tempelhof und Mariendorf. Was Milieuschutz allgemein bedeutet, erklärt die Seite zum Milieuschutz in Berlin.

Gebiet Ortsteil in Kraft seit
Barbarossa­platz / Bayerischer Platz Schöneberg 11.09.2014
Bautzener Straße Schöneberg 11.09.2014
Kaiser-Wilhelm-Platz Schöneberg 11.09.2014, erweitert 2016
Schöneberger Insel Schöneberg 01.07.2015
Schöneberger Norden Schöneberg 11.03.2018
Schöneberger Süden Schöneberg 11.03.2018
Tempelhof Tempelhof 08.04.2018
Grazer Platz Schöneberg 12.10.2018
Mariendorf Mariendorf 19.03.2023
Wittenberg­platz Schöneberg 19.03.2023

Gebiete laut Straßenliste der Senatsverwaltung (Stand 21.02.2026), Inkrafttreten laut Bezirksamt, Ortsteil laut Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Die Übersicht des Bezirksamts ordnet Grazer Platz dem Ortsteil Tempelhof zu; die Verordnung nennt Schöneberg. Ob Ihre Adresse dazugehört, prüfen Sie in der Karte aller Erhaltungsgebiete oder in der Straßenliste. Für die älteren Gebiete hat der Bezirk Nachuntersuchungen zum Fortbestand veröffentlicht. In der Senatsübersicht der laufenden Sanierungsgebiete ist kein Gebiet in Tempelhof-Schöneberg aufgeführt.

Umbauen und modernisieren im Erhaltungsgebiet

Genehmigungspflichtig ist laut Bezirksamt „jeder Rückbau und jede bauliche Änderung (ausgenommen Neubau) bzw. jede Nutzungsänderung“. Das gilt auch für Ihre selbst genutzte oder leere Wohnung. Maßstab sind die Genehmigungskriterien der Senatsverwaltung, in Kraft seit 18.04.2026 (Amtsblatt für Berlin Nr. 16 vom 17.04.2026); der Text des Bezirks spricht noch von eigenen Prüfkriterien.

Maßnahme Einordnung
Grundausstattung (Sanitär, Frisch- und Abwasser, Elektro), zusätzlicher Wohnraum laut Bezirk genehmigungsfähig
Fußbodenheizung, Panoramafenster, Zweitbalkon, Zusammenlegen von Wohnungen laut Bezirk nicht genehmigungsfähig
Aufzug Bezirk prüft im Einzelfall; nach den Senatskriterien bei bis zu vier Geschossen nicht genehmigungsfähig
Heizungstausch bei mindestens 15 Jahre alter Anlage nach den Senatskriterien seit 01.07.2026 grundsätzlich genehmigungsfähig
Balkonkraftwerk keine Genehmigung nötig

So gehen Sie vor:

  1. Adresse prüfen: Karte der Erhaltungsgebiete oder Straßenliste.
  2. Beraten lassen: Die Ansprechperson für Ihr Grundstück finden Sie über die Kartenauskunft des Stadtentwicklungsamts; persönliche Beratung dienstags 9–12 Uhr und nach Vereinbarung.
  3. Formular wählen: Antrag nach § 172 und § 173 BauGB „in einer Wohneinheit“ oder „in einem Gebäude“.
  4. Antrag stellen: gesondert beim Fachbereich Stadtplanung. Braucht das Vorhaben eine Baugenehmigung, entscheidet die Bauaufsicht im Einvernehmen mit dem Bezirk (§ 173 Abs. 1 BauGB).
  5. Erst nach der Genehmigung beauftragen.

Gestaltschutz: sechs städtebauliche Erhaltungsgebiete

Neben dem Milieuschutz hat der Bezirk sechs städtebauliche Erhaltungsverordnungen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Auch hier brauchen Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung eine Genehmigung. Maßstab ist aber nicht die Bewohnerschaft, sondern die städtebauliche Gestalt des Gebiets, also das Ortsbild. Für Eigentümer in Friedenau und in den Siedlungen im Süden des Bezirks sind gerade diese Gebiete wichtig; keine der zehn Milieuschutzverordnungen nennt Friedenau, Marienfelde oder Lichtenrade als Ortsteil.

Gebiet Ortsteil Verordnung vom
Friedenau Friedenau 24.06.1986
Gartenstadt Neu-Tempelhof im Titel nicht genannt 29.08.1991
Abendrot­siedlung Lichtenrade 31.10.1996
Wolfram­siedlung Tempelhof 06.09.2000
Stadtrand­siedlung Marienfelde I, II und III Marienfelde 05.06.2001
Maaßen­straße östlich Schöneberg 05.10.2010

Namen und Daten laut Bezirksamt, Ortsteil laut den Unterseiten der einzelnen Gebiete. Die Übersichtskarte der Geodateninfrastruktur Berlin zeigt städtebauliche und soziale Erhaltungsgebiete gemeinsam. Planen Sie in einem dieser Gebiete eine bauliche Änderung, klären Sie vor dem Auftrag beim Fachbereich Stadtplanung, ob eine Genehmigung nötig ist. In einer Eigentümergemeinschaft gehört diese Frage in die Vorbereitung des Beschlusses, nicht erst in die Bauphase.

Aufteilen in Eigentumswohnungen: § 250 BauGB und Milieuschutz

Wer ein Mietshaus im Bezirk in Eigentumswohnungen aufteilen will, prüft zwei Genehmigungspflichten. In ganz Berlin gilt die Verordnung nach § 250 BauGB vom 11.11.2025, gültig vom 01.01.2026 bis 31.12.2030, für bestehende Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Im sozialen Erhaltungsgebiet kommt die Umwandlungsverordnung 2025 hinzu, gültig bis 12.03.2030; sie gilt dort neben der Verordnung nach § 250 für Häuser mit bis zu fünf Wohnungen. Die Seite des Bezirks nennt noch die Verordnungen von 2020 und 2021.

  • Bis 5 Wohnungen: außerhalb eines sozialen Erhaltungsgebiets keine Genehmigung nötig, im Erhaltungsgebiet Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung.
  • Mehr als 5 Wohnungen: Genehmigung nach § 250 BauGB, im Erhaltungsgebiet und außerhalb.

Im Bezirk liegen rund 82 % der Wohnungen in Gebäuden mit sieben oder mehr Wohnungen (Zensus 2022, Tabelle 4.5). Nach § 250 Abs. 3 BauGB ist die Genehmigung unter anderem zu erteilen, wenn Wohnungen an Miterben, zur eigenen Nutzung an Familienangehörige oder an mindestens zwei Drittel der Mieter gehen sollen.

  1. Antrag: beim Fachbereich Stadtplanung im Rathaus Schöneberg.
  2. Abgeschlossenheitsbescheinigung: beim Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht.
  3. Risiko: Wer trotz vorläufiger Untersagung teilt, riskiert, dass die Teilung gegenüber dem Land unwirksam ist und gelöscht werden kann (BGH, Urteil vom 20.12.2024, V ZR 277/23).
  4. Nach dem Verkauf: Wer eine nach der Vermietung umgewandelte Wohnung kauft, kann sich in Berlin zehn Jahre lang nicht auf Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung berufen (§ 577a BGB).

Einzelheiten stehen auf der Seite zur Umwandlung in Eigentumswohnungen in Berlin.

Ferienwohnung, Leerstand, Abriss: Zweckentfremdung

Wollen Sie Ihre Wohnung als Ferienwohnung vermieten, als Büro nutzen, länger leer stehen lassen oder abreißen, brauchen Sie eine Genehmigung nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot, das seit dem 01.05.2014 gilt. Leerstand ist in der Regel höchstens drei Monate erlaubt; für Sanierungen nennt etwa das Bezirksamt Mitte zwölf Monate. Klären Sie die Frist vorab mit dem Amt. Die Genehmigung ist laut Bezirksamt die Ausnahme.

Zuständig ist der Fachbereich Wohnen des Bezirksamts, Bereich Zweckentfremdung:

  • Post: Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Bürgerdienste – Wohnen – Zweckentfremdung, 10820 Berlin
  • E-Mail: [email protected]
  • Antrag: per Post oder ohne Termin bei den Bürgerämtern des Bezirks abgeben; Öffnungszeiten hat die Stelle nicht
Straße beginnt mit Telefon
A bis E 030 90277-2989
F bis J 030 90277-2984
K bis M und P 030 90277-2834
N bis Z (außer P) 030 90277-2385

Für die Genehmigung nennt das Bezirksamt eine Gebühr von 225,00 €, bei Rücknahme oder Ablehnung 22,50 € bis 112,50 €; die Seite trägt kein Datum. Seit dem 17.06.2026 gilt eine geänderte Fassung des Gesetzes. Klären Sie deshalb Gebühr und Voraussetzungen vor dem Antrag direkt mit dem Amt.

Regeln, die in ganz Berlin gelten

Diese Regeln gelten im Bezirk genauso wie überall in Berlin. Der Bezirk entscheidet darüber nicht; die Details stehen auf den verlinkten Seiten.

Regel Stand
Mietpreisbremse: bei Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete bis 31.12.2029
Kappungsgrenze 15 % bei Mieterhöhungen bis 10.05.2028
Mietspiegel 2026, qualifiziert nach § 558d BGB seit 28.05.2026
Kündigungssperre nach Umwandlung: zehn Jahre Verordnung bis 30.09.2033
Genehmigung für Umwandlung (§ 250 BauGB) bis 31.12.2030
Zweckentfremdungs­verbot (Berlin-Leitfaden) seit 01.05.2014

Der Mietspiegel 2026 ist qualifiziert und von allen Verbänden der Arbeitsgruppe Mietspiegel anerkannt; die Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung und der Abschlag für Minderausstattung gehören nicht zum qualifizierten Teil. Stichtag der Daten ist der 01.09.2025; nach § 558d Abs. 2 BGB ist er nach zwei Jahren anzupassen, also zum Stichtag 01.09.2027, und nach vier Jahren neu zu erstellen. Eine Gerichtsentscheidung zum Mietspiegel 2026 ist nicht bekannt (Stand 26.09.2026); Einzelheiten zur Geltung stehen auf der Seite zum Mietspiegel 2026. Die Wohnlage bestimmt der Mietspiegel je Adresse, nicht je Bezirk oder Ortsteil.

Ämter für Eigentümer im Bezirk

Die meisten Anliegen von Eigentümern landen im Rathaus Schöneberg am John-F.-Kennedy-Platz, wo Stadtplanung und Bauaufsicht sitzen. Nur die Zweckentfremdung liegt beim Fachbereich Wohnen.

  • Milieuschutz, Gestaltschutz, Aufteilung, Beratung zum Planungsrecht: Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, Rathaus Schöneberg, Raum 3008/3009, John-F.-Kennedy-Platz 1, 10825 Berlin; [email protected], Telefon 030 90277-2553
  • Bauantrag, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Wohnungsmissstände: Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht, John-F.-Kennedy-Platz 1, 10825 Berlin; [email protected], Telefon 030 90277-2349
  • Bauakten einsehen: Bauaktenarchiv der Bauaufsicht; [email protected]
  • Ferienwohnung, Leerstand, Abriss: Fachbereich Wohnen, Zweckentfremdung, Post: 10820 Berlin; [email protected]

Die Geschäftsstelle des Stadtentwicklungsamts ([email protected]) ist montags bis donnerstags von 9 bis 16 Uhr und freitags von 9 bis 15 Uhr besetzt. Stadtplanung und Bauaufsicht beraten persönlich dienstags von 9 bis 12 Uhr und nach Vereinbarung. Das Bauaktenarchiv ist dienstags und donnerstags von 9 bis 12 Uhr geöffnet, sonst nach Vereinbarung; die Bauakte ist vor einem Kauf oder vor größeren Arbeiten in der Gemeinschaft oft hilfreich.

Hausverwaltung im Bezirk: worauf Eigentümer achten

Bei 40.143 WEG-Wohnungen, 42,3 % Altbau vor 1950 und fast der Hälfte der Wohnungen in Häusern mit 13 und mehr Einheiten hat eine Verwaltung im Bezirk typische Aufgaben: Genehmigungen im Milieu- oder Gestaltschutz einholen, bevor saniert wird, die Erhaltung älterer Gebäude planen und große Gemeinschaften zur Versammlung bringen. Viele Häuser gehören Privatpersonen und brauchen eine Mietverwaltung. Hakt es, gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:

  1. Schriftlich mit Frist anschreiben: mit der E-Mail-Vorlage für eine Rückmeldung der Verwaltung; was hilft, wenn die Hausverwaltung nicht reagiert.
  2. Beirat einschalten: Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht die Verwaltung.
  3. Unterlagen einsehen: Ihr Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, per E-Mail-Vorlage.
  4. Versammlung verlangen: Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG), mit der Vorlage zum Verlangen auf Einberufung oder der E-Mail-Vorlage.
  5. Verwaltung wechseln: Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden (§ 26 Abs. 3 WEG); wie das geht, zeigt Hausverwaltung abwählen.

Alle Schritte im Zusammenhang zeigt die Seite Unzufrieden mit der WEG-Verwaltung. Zahlen zu Verwalterkosten nur für den Bezirk gibt es nicht; was Verwaltung in Berlin kostet, steht bei den Kosten einer Hausverwaltung in Berlin.

A1 in der Nähe: Büros in Kreuzberg und Charlottenburg

A1 Asset One, Herausgeber dieses Ratgebers, hat kein Büro in Tempelhof-Schöneberg. Die nächsten Büros sind:

  • Hauptsitz Kreuzberg: Skalitzer Straße 34, 10999 Berlin
  • Büro West: Pestalozzistraße 78, 10627 Berlin

Ein weiterer Standort ist das Büro Nord (Am Borsigturm 13, 13507 Berlin). Wenn Sie eine Verwaltung für Ihre Eigentümergemeinschaft, Ihr Mietshaus oder Ihre vermietete Wohnung in Tempelhof-Schöneberg suchen, erreichen Sie das Team über das Kontaktformular. Weitere Bezirke haben eigene Seiten, etwa Eigentümer in Friedrichshain-Kreuzberg, Eigentümer in Steglitz-Zehlendorf und Eigentümer in Neukölln.

Vorlagen zum Weiterarbeiten

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5 Fragen, kurz beantwortet

Häufige Fragen

Wie viele Milieuschutzgebiete gibt es in Tempelhof-Schöneberg?

Zehn soziale Erhaltungsgebiete: Barbarossaplatz/Bayerischer Platz, Bautzener Straße, Grazer Platz, Kaiser-Wilhelm-Platz, Schöneberger Insel, Schöneberger Norden, Schöneberger Süden und Wittenbergplatz im Ortsteil Schöneberg, dazu die Gebiete Tempelhof und Mariendorf (Straßenliste der Senatsverwaltung, Stand 21.02.2026; Ortsteile laut den Verordnungen).

Gibt es in Friedenau oder Lichtenrade Milieuschutz?

Keine der zehn Milieuschutzverordnungen nennt Friedenau oder Lichtenrade als Ortsteil. Ob eine einzelne Adresse in einem Gebiet liegt, zeigen die Karte der Erhaltungsgebiete und die Straßenliste der Senatsverwaltung. In Friedenau und in der Abendrotsiedlung in Lichtenrade gelten aber städtebauliche Erhaltungsverordnungen: Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung brauchen auch dort eine Genehmigung.

Brauche ich im Milieuschutzgebiet für eine Fußbodenheizung eine Genehmigung?

Ja, jede bauliche Änderung ist im sozialen Erhaltungsgebiet genehmigungspflichtig, auch in selbst genutzten und leeren Wohnungen. Eine Fußbodenheizung nennt das Bezirksamt als Beispiel für Maßnahmen, die den zeitgemäßen Ausstattungsstandard wesentlich überschreiten und deshalb nicht genehmigungsfähig sind.

Wo beantrage ich die Aufteilung in Eigentumswohnungen?

Beim Fachbereich Stadtplanung des Stadtentwicklungsamts, Rathaus Schöneberg, John-F.-Kennedy-Platz 1, 10825 Berlin. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz erteilt der Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht im selben Haus.

Hat A1 ein Büro in Tempelhof-Schöneberg?

Nein. Die nächsten Büros von A1 Asset One sind der Hauptsitz in Kreuzberg, Skalitzer Straße 34, 10999 Berlin, und das Büro West in Charlottenburg, Pestalozzistraße 78, 10627 Berlin.

Quellen

Redaktion des Eigentümer-Ratgebers, A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019

Die Redaktion gehört zur A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019, Geschäftsführung und Team mit langjähriger Erfahrung in der Immobilienbranche (u. a. Matti Biskup, Dipl.-Ing.). Jeder Beitrag stützt sich auf Gesetzestexte im Wortlaut, geprüfte Gerichtsentscheidungen und amtliche Quellen; Recherche und Prüfung laufen nach festen Regeln mit KI-Unterstützung. Quellen und Rechtsstand zuletzt geprüft am 27. September 2026. So arbeiten wir

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Porträt von Lotte Grundmann, KI-Assistentin

Lotte GrundmannKI-Assistentin des Eigentümer-Ratgebers

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