Jahresabrechnung kommt nicht? E-Mail an die Verwaltung als Vorlage
Die Jahresabrechnung des Vorjahres ist noch nicht da? Der Verwalter hat sie nach § 28 Abs. 2 WEG aufzustellen; eine feste Frist in Monaten nennt das Gesetz nicht. Jeder Eigentümer kann die Erstellung von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen (BGH, Urteil vom 14.11.2025, V ZR 190/24). Mit dieser E-Mail fordern Sie Jahresabrechnung und Vermögensbericht an und bitten bis zu einem Datum Ihrer Wahl um einen verbindlichen Termin.
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Sehr geehrte/r [Ansprechpartner], ich bin Eigentümer/in der Einheit [Einheit] in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [Anschrift der WEG], die von [Name der Verwaltung] verwaltet wird. Die Jahresabrechnung und den Vermögensbericht für das Jahr [Abrechnungsjahr] habe ich bisher nicht erhalten. Zuletzt habe ich am [Datum der letzten Versammlung oder Anfrage] danach gefragt. Nach § 28 Abs. 2 WEG hat der Verwalter „eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält“; über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse beschließen die Wohnungseigentümer „nach Ablauf des Kalenderjahres“. Nach § 28 Abs. 4 WEG hat der Verwalter „nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen“, der „jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen“ ist. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG von der Gemeinschaft eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen; dazu gehört nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2025 (V ZR 190/24) die Erstellung der Jahresabrechnung. Ich bitte Sie daher, mir bis zum [Frist] mitzuteilen, bis wann die Jahresabrechnung [Abrechnungsjahr] fertig ist und wann die Eigentümerversammlung darüber beschließen soll, und mir den Vermögensbericht zu übersenden, sobald er vorliegt. Die Frist soll Ihnen Zeit geben, den Stand zu prüfen und einen verlässlichen Termin zu nennen. Ich vermiete meine Wohnung. Die Betriebskostenabrechnung für [Abrechnungsjahr] ist meinem Mieter nach § 556 Abs. 3 BGB „spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen“, in meinem Fall bis zum [Ende Ihrer Abrechnungsfrist gegenüber dem Mieter]. Damit ich diese Frist halten kann, bitte ich schon jetzt um einen Termin zur Einsicht in die Rechnungen und Kontoauszüge des Jahres, falls die Jahresabrechnung nicht deutlich vor diesem Datum vorliegt (§ 18 Abs. 4 WEG: „Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.“). Bitte bestätigen Sie mir kurz den Eingang dieser E-Mail. Sie erreichen mich auch telefonisch unter [Ihre Telefonnummer]. Mit freundlichen Grüßen [Ihr Name] Einheit [Einheit], [Anschrift der WEG]
So verwenden Sie die Vorlage
Die E-Mail-Adresse der Verwaltung finden Sie im Verwaltervertrag, in der letzten Einladung, Hausgeld-Mitteilung oder Rechnung der Verwaltung und im Impressum ihrer Website: Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste, etwa einer Firmen-Website, müssen dort auch ihre E-Mail-Adresse angeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG).
Den Ansprechpartner entnehmen Sie am besten den letzten Schreiben der Verwaltung.
Der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung richtet sich seit dem 01.12.2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht mehr gegen den Verwalter (BGH, Urteil vom 14.11.2025, V ZR 190/24).
Die E-Mail geht trotzdem an die Verwaltung, weil sie die Gemeinschaft vertritt (§ 9b Abs. 1 WEG).
Prüfen Sie vorher Verwaltervertrag und Gemeinschaftsordnung: Steht dort ein Termin für die Abrechnung, nennen Sie ihn.
Das Gesetz selbst sagt nur „nach Ablauf des Kalenderjahres“ (§ 28 Abs. 2 WEG).
Als Frist tragen Sie ein Datum Ihrer Wahl ein; wir empfehlen rund zwei Wochen.
Eine gesetzliche Frist ist das nicht. Bis dahin verlangt die E-Mail einen verbindlichen Termin, nicht die fertige Abrechnung, denn eine Jahresabrechnung macht Arbeit.
Gibt es einen Verwaltungsbeirat, setzen Sie dessen Vorsitz in Kopie (Cc).
Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter und soll die Jahresabrechnung prüfen, bevor die Eigentümer darüber beschließen (§ 29 Abs. 2 WEG).
Vermieten Sie nicht, löschen Sie den Absatz, der mit „Ich vermiete meine Wohnung“ beginnt.
Vermieten Sie, tragen Sie das Ende Ihrer Abrechnungsfrist gegenüber dem Mieter ein: Bei Abrechnung nach Kalenderjahr ist das der 31.12. des Jahres nach dem Abrechnungsjahr (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB); weicht Ihr Abrechnungszeitraum ab, gilt dessen Ende plus zwölf Monate. Die Frist läuft grundsätzlich auch dann, wenn die Eigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht beschlossen haben (BGH, Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15). Deshalb bittet der Absatz schon jetzt um Einsicht in Rechnungen und Kontoauszüge.
Eine Form schreibt das Gesetz für diese Anforderung nicht vor.
Eine E-Mail mit Ihrem vollen Namen erfüllt aber die Merkmale der Textform nach § 126b BGB (lesbare Erklärung, Person genannt, dauerhafter Datenträger) und dokumentiert, wann Sie die Abrechnung angefordert haben. Den Zugang belegt am besten die erbetene Eingangsbestätigung.
Behalten Sie eine Kopie: Speichern Sie die gesendete E-Mail mit Datum oder sichern Sie sie als PDF, ebenso die Eingangsbestätigung.
Für Vermieter ist das besonders wichtig: Wer die Zwölfmonatsfrist verpasst und die Nachforderung trotzdem geltend machen will, muss konkret darlegen, was er selbst unternommen hat (BGH, Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15).
Die E-Mail enthält bewusst keinen Satz zu Klage, Abberufung oder Hausgeld.
Welche Schritte folgen, wenn die Verwaltung nicht reagiert, zeigt der Ratgeber „Hausgeldabrechnung kommt nicht? Diese 7 Schritte stehen Eigentümern offen“.
Vorlage
Gelb markierte Felder ersetzen Sie durch Ihre Angaben. In der Word-Datei sind sie ebenfalls markiert.
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [Anschrift der WEG], Einheit [Einheit]: Jahresabrechnung und Vermögensbericht [Abrechnungsjahr]
Sehr geehrte/r [Ansprechpartner],
ich bin Eigentümer/in der Einheit [Einheit] in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer [Anschrift der WEG], die von [Name der Verwaltung] verwaltet wird.
Die Jahresabrechnung und den Vermögensbericht für das Jahr [Abrechnungsjahr] habe ich bisher nicht erhalten. Zuletzt habe ich am [Datum der letzten Versammlung oder Anfrage] danach gefragt.
Nach § 28 Abs. 2 WEG hat der Verwalter „eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält“; über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse beschließen die Wohnungseigentümer „nach Ablauf des Kalenderjahres“. Nach § 28 Abs. 4 WEG hat der Verwalter „nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen“, der „jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen“ ist. Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG von der Gemeinschaft eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen; dazu gehört nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2025 (V ZR 190/24) die Erstellung der Jahresabrechnung.
Ich bitte Sie daher, mir bis zum [Frist] mitzuteilen, bis wann die Jahresabrechnung [Abrechnungsjahr] fertig ist und wann die Eigentümerversammlung darüber beschließen soll, und mir den Vermögensbericht zu übersenden, sobald er vorliegt. Die Frist soll Ihnen Zeit geben, den Stand zu prüfen und einen verlässlichen Termin zu nennen.
Ich vermiete meine Wohnung. Die Betriebskostenabrechnung für [Abrechnungsjahr] ist meinem Mieter nach § 556 Abs. 3 BGB „spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen“, in meinem Fall bis zum [Ende Ihrer Abrechnungsfrist gegenüber dem Mieter]. Damit ich diese Frist halten kann, bitte ich schon jetzt um einen Termin zur Einsicht in die Rechnungen und Kontoauszüge des Jahres, falls die Jahresabrechnung nicht deutlich vor diesem Datum vorliegt (§ 18 Abs. 4 WEG: „Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.“).
Bitte bestätigen Sie mir kurz den Eingang dieser E-Mail. Sie erreichen mich auch telefonisch unter [Ihre Telefonnummer].
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
Einheit [Einheit], [Anschrift der WEG]
Diese Vorlage ist ein allgemeines Muster und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Prüfen Sie Ihre Teilungserklärung auf abweichende Regeln.
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