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Belegprüfung als Beirat: 9 Prüfpunkte, mit denen Sie Fehler vor dem Beschluss finden

Quellen und Rechtsstand geprüft am 28. September 2026von Redaktion des Eigentümer-Ratgebers

Kurz gesagt

Der Verwaltungsbeirat soll Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung prüfen und mit einer Stellungnahme versehen, bevor die Eigentümer über Vorschüsse und Nachschüsse beschließen (§ 29 Abs. 2 WEG). Wie er prüft, schreibt das Gesetz nicht vor. Sinnvoll: Kontostände abgleichen, Rücklage, Vermögensbericht, Verteilerschlüssel und Hausgeld-Soll prüfen, Rechnungen stichprobenartig mit Kontoauszügen vergleichen. Die Unterlagen kann jedes Beiratsmitglied wie jeder Eigentümer einsehen (§ 18 Abs. 4 WEG). Unentgeltlich tätige Beiräte haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG).

Nächster Schritt: Vorlage: Belege, Kontoauszüge, Verträge einsehen: E-Mail an die Verwaltung als Vorlage

Die Jahresabrechnung liegt vor, die Versammlung ist geplant, und Sie sitzen im Verwaltungsbeirat. Bevor die Eigentümer über Nachzahlungen und Vorschüsse abstimmen, sollen Sie die Zahlen geprüft und eine Stellungnahme abgegeben haben. Wie genau, sagt das Gesetz nicht. Diese Seite zeigt, was vorgeschrieben ist, welche Unterlagen Sie brauchen, eine Prüfliste mit 9 Punkten, den Aufbau der Stellungnahme und wofür Sie haften.

Ablauf und Prüfliste sind Empfehlungen der Redaktion, abgeleitet aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der seit 01.12.2020 geltenden Fassung und aus Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). Wie die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) insgesamt funktioniert, erklärt unser Grundlagenbeitrag.

Was das Gesetz vom Beirat verlangt, und was nicht

Die zentrale Vorschrift ist kurz: „Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung sollen, bevor die Beschlüsse nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gefasst werden, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.“ (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG). Das Gesetz sagt „sollen“ und nennt beide Zahlenwerke. Zu Methode, Umfang, Form und Frist der Prüfung steht weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung etwas.

Rechnungen sind dabei nicht aus dem Spiel. Die frühere eigene Aufgabe, „Rechnungslegungen und Kostenanschläge“ zu prüfen, wurde gestrichen, um Beiräte nicht zu überlasten. Aber: „Soweit Rechnungen und Kostenanschläge als Grundlage für die Erstellung des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung dienen, sind sie unverändert Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat“ (BT-Drucksache 19/18791, S. 78).

Punkt Bis 30.11.2020 Heute
Prüf­gegenstand Wirtschafts­plan, Abrechnung, Rechnungs­legungen, Kosten­anschläge Wirtschafts­plan und Jahres­abrechnung, Rechnungen, soweit sie Grundlage sind
Rolle unterstützt den Verwalter unterstützt und überwacht den Verwalter (§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEG)

Überwachen heißt nicht übernehmen: Die Vorschrift verleiht dem Beirat „nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verwalters anzueignen“ (BT-Drucksache 19/22634, S. 47). Aufgaben, Wahl und Amtszeit erklärt der Beitrag Verwaltungsbeirat: Aufgaben, Rechte und Grenzen.

Worauf es bei der Prüfung ankommt: die Abrechnungsspitze

Seit der Reform beschließen die Eigentümer nach Ablauf des Jahres nur noch „über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse“ (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG). Die Jahresabrechnung dient diesem Beschluss nur als Vorbereitung; das Zahlenwerk selbst ist nicht Gegenstand des Beschlusses (BT-Drucksache 19/18791, S. 77). Auch ein Beschluss, der „Gesamt- und Einzelabrechnungen genehmigt“, legt im Zweifel nur die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse fest (BGH, Urteil vom 19.07.2024, V ZR 102/23).

Daraus folgt, was vor Gericht zählt: Fehler der Jahresabrechnung führen nur zur Ungültigerklärung, „wenn der Fehler sich auf die Abrechnungsspitze und damit auf die Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers auswirkt“ (BGH, Urteil vom 20.09.2024, V ZR 195/23, Leitsatz). Der Anspruch auf eine korrekte Abrechnung bleibt trotzdem bestehen und kann eingeklagt werden (BT-Drucksache 19/22634, S. 43).

Für Ihre Prüfung heißt das: Trennen Sie in der Stellungnahme zwei Arten von Fehlern.

Fehlerart Was er bewirkt
Wirkt auf die Abrechnungs­spitze ändert die Nachzahlung oder Erstattung der Eigentümer
Nur Darstellung ändert keine Zahlung, die Verwaltung soll ihn trotzdem korrigieren

Wie Eigentümer ihre eigene Einzelabrechnung lesen, zeigt der Beitrag Jahresabrechnung der WEG prüfen; den Unterschied der Zahlenwerke erklärt Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnung.

Diese Unterlagen braucht der Beirat

Fordern Sie die Unterlagen vollständig an, bevor Sie einen Prüftermin vereinbaren.

Unterlage Wozu Sie sie brauchen
Jahres­abrechnung mit Einnahmen und Ausgaben Grundlage der Prüfung (§ 28 Abs. 2 WEG)
Einzel­abrechnungen je Wohnung Abrechnungs­spitzen und Verteiler­schlüssel
Beschlossener Wirtschafts­plan des Jahres Hausgeld-Soll, also was jeder nach Beschluss schuldete (V ZR 195/23, Rn. 10)
Vermögens­bericht Stand der Rücklagen, Forderungen, Verbindlich­keiten (§ 28 Abs. 4 WEG)
Konto­auszüge aller Konten für das ganze Jahr Abgleich der Buchungen mit dem Geldfluss
Rechnungen, Belege, Verträge Wartung, Versicherung, Hausmeister, Verwalter­vertrag
Heizkosten­abrechnung des Messdienstes Abgleich mit der Buchhaltung
Beschluss-Sammlung und Niederschriften Verteiler­schlüssel, Rücklagen­entnahmen, Sonder­umlagen

Jedes Beiratsmitglied hat, „wie jeder Wohnungseigentümer auch, einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen“ (BT-Drucksache 19/18791, S. 78; § 18 Abs. 4 WEG). Dazu gehören ausdrücklich Verträge und Kontoauszüge; zwingende Datenschutzvorgaben bleiben zu beachten (S. 60).

Nach dem BGH zum Recht vor dem 01.12.2020 findet die Einsicht grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Verwaltung statt, Kopien schickt sie nur ausnahmsweise (Urteil vom 11.02.2011, V ZR 66/10). Eine Entscheidung des BGH zum neuen Recht dazu haben wir nicht gefunden. Wie Sie das Recht durchsetzen, zeigt Verwaltung verweigert Einsicht in die Unterlagen; die Anfrage formulieren Sie mit der E-Mail-Vorlage für die Einsicht in Belege und Kontoauszüge. Niederschriften und Beschluss-Sammlung erklärt der Beitrag Protokoll der Eigentümerversammlung.

Ablauf der Belegprüfung in 6 Schritten

Das Gesetz gibt keinen Ablauf vor. Diese Reihenfolge ist eine Empfehlung der Redaktion:

  1. Zeitplan rückwärts rechnen: Die Einladung zur Versammlung soll mindestens drei Wochen vorher verschickt werden (§ 24 Abs. 4 WEG, mehr unter Einladung zur Eigentümerversammlung: Frist und Form). Planen Sie die Prüfung so, dass die Stellungnahme mit der Einladung verschickt werden kann.
  2. Unterlagen anfordern: schriftlich, mit der Liste aus dem vorigen Abschnitt. Hat der Beirat mehrere Mitglieder, koordiniert der Vorsitz; er beruft den Beirat nach Bedarf ein (§ 29 Abs. 1 WEG).
  3. Aufgaben verteilen: zum Beispiel eine Person für Konten und Rücklage, eine für Rechnungen. Auffällige Posten sehen sich mindestens zwei Personen an.
  4. Prüfliste abarbeiten: die 9 Punkte im nächsten Abschnitt, Fragen dabei sofort notieren.
  5. Fragen klären: Fragen an die Verwaltung in Textform schicken, Antworten und Korrekturen festhalten.
  6. Stellungnahme schreiben: an Verwaltung und Eigentümer geben, Aufbau siehe unten.

Halten Sie bei jedem Schritt fest, wer was geprüft hat. Diese Dokumentation hilft den übrigen Eigentümern bei ihrer Entscheidung und zeigt später, wie gründlich Sie vorgegangen sind.

Die Prüfliste: 9 Punkte für jede Belegprüfung

Die Punkte leiten sich aus dem ab, was Jahresabrechnung und Vermögensbericht nach Gesetz und BGH enthalten müssen. Die Auswahl ist eine Empfehlung der Redaktion.

Nr. Was Sie vergleichen Grundlage
1 Kontostände: Anfangs­bestand plus Einnahmen minus Ausgaben gleich End­bestand, je Konto gegen die Konto­auszüge. Überträge zwischen eigenen Konten sind nicht abrechnungs­relevant Methode; BGH nennt den Abgleich als Plausibilitäts­probe (V ZR 80/19, altes Recht)
2 Erhaltungs­rücklage: Soll-Bestand, Ist-Bestand und Kontostand auseinander­halten, Unterschiede erklären lassen V ZR 80/19, Rn. 30 f. (altes Recht)
3 Rücklagen­entnahmen: beschlossen und nicht auf die Abrechnungs­spitzen verteilt V ZR 96/24
4 Vermögens­bericht: Ist-Stand der Rücklagen, Forderungen samt Hausgeld­rückständen, Verbindlich­keiten, Stichtag Jahresende; alte Rückstände ansprechen § 28 Abs. 4 WEG; V ZR 171/11
5 Hausgeld-Soll in den Einzel­abrechnungen gleich beschlossene Vorschüsse V ZR 195/23, Rn. 10
6 Verteiler­schlüssel je Kostenart gleich dem geltenden Schlüssel § 16 Abs. 2 WEG
7 Heizkosten: Summe in der Buchhaltung gleich Summe in der Messdienst-Abrechnung, Verbrauchs­anteil § 7 Abs. 1 HeizkostenV
8 Rechnungen: große Posten vollständig, übrige als Stichprobe BT-Drucksache 19/18791, S. 78
9 Verwalter­vergütung und Sonder­vergütungen gegen den Verwalter­vertrag V ZR 278/17 (altes Recht)

Die wichtigsten Erläuterungen zu den Punkten folgen im nächsten Abschnitt.

Die Prüfpunkte im Einzelnen: was hinter der Liste steckt

Kontostände (1): Der BGH hielt eine Gesamtabrechnung im Grundsatz für plausibel, wenn Anfangsstand plus Einnahmen minus Ausgaben den Endstand ergibt; bei mehreren Konten müssen Überträge als nicht abrechnungsrelevant gekennzeichnet sein (Versäumnisurteil vom 25.09.2020, V ZR 80/19, Leitsätze a und b). Das betraf das Recht vor dem 01.12.2020; nutzen Sie den Abgleich als Prüfmethode, nicht als Pflichtinhalt der Abrechnung.

Rücklage (2, 3): Soll-Bestand, Ist-Bestand und Kontostand sind drei verschiedene Größen; ein eigenes Rücklagenkonto ist nicht Pflicht (V ZR 80/19, Rn. 30 f., altes Recht). Entscheidend ist: „Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral und dürfen nicht in die Abrechnungsspitze einfließen.“ (BGH, Urteil vom 11.04.2025, V ZR 96/24, Leitsatz 1). Mehr dazu im Beitrag Erhaltungsrücklage: Soll, Ist und angemessene Höhe.

Rückstände (4): Hausgeldvorschüsse verjähren in drei Jahren ab Ende des Fälligkeitsjahres; der Beschluss über die Jahresabrechnung lässt die Verjährung nicht neu beginnen (BGH, Urteil vom 01.06.2012, V ZR 171/11, altes Recht).

Schlüssel (6): Maßgeblich ist der jüngste wirksame Schlüssel aus Gesetz (Miteigentumsanteile), Gemeinschaftsordnung oder späterem Beschluss, der auch von einer Vereinbarung abweichen darf (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG; BGH, Urteile vom 22.03.2024, V ZR 81/23, und 24.04.2026, V ZR 50/25).

Heizkosten (7): In der Regel werden mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch verteilt, in bestimmten Gebäuden zwingend 70 Prozent (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Details: Heizkostenabrechnung vom Messdienst prüfen.

Rechnungen und Vergütung (8, 9): Je Beleg: Empfänger ist die Gemeinschaft, Leistung passt zu Jahr und Objekt, Betrag gleich Buchung gleich Kontoauszug, Vertrag oder Beschluss als Grundlage. Sondervergütungen müssen sich klar von der Grundvergütung abgrenzen (BGH, Urteil vom 05.07.2019, V ZR 278/17, altes Recht); mehr unter Was kostet eine Hausverwaltung in Berlin?

Prüft der Beirat auch den Wirtschaftsplan?

Ja. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG nennt Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung gleichermaßen. Auch hier beschließen die Eigentümer nicht über das Zahlenwerk: Ein Beschluss, mit dem „der Wirtschaftsplan genehmigt“ wird, legt im Zweifel nur die Höhe der Vorschüsse fest (BGH, Beschluss vom 25.10.2023, V ZB 9/23). Der Wirtschaftsplan enthält neben den Vorschüssen die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Die Prüfpunkte sind andere als bei der Abrechnung. Als Empfehlung:

  1. Ansätze: geplante Kosten gegen das Ist des Vorjahres und gegen bekannte Verträge halten, größere Abweichungen erklären lassen.
  2. Rücklage: Zuführung zur Erhaltungsrücklage ansehen; die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG).
  3. Geplante Maßnahmen: Sind beschlossene Arbeiten im Plan berücksichtigt, oder droht eine Deckungslücke, die später eine Sonderumlage nötig macht?
  4. Verteilung: Stimmen die Schlüssel in den Einzelwirtschaftsplänen mit dem geltenden Schlüssel überein?

Fehlt der Plan ganz, hilft der Beitrag Kein Wirtschaftsplan: was Eigentümer tun können und die E-Mail-Vorlage zum Anfordern des Wirtschaftsplans.

Alle Belege oder Stichproben?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Das Gesetz schreibt keinen Prüfumfang vor, und die Gesetzesbegründung wollte ausdrücklich eine Überlastung des Beirats vermeiden: Eine weitergehende Prüfung einzelner Rechnungslegungen und Kostenanschläge sei „praktisch nicht von Relevanz“ und könnte interessierte Eigentümer abschrecken (BT-Drucksache 19/18791, S. 78).

Was Fachliteratur und Verbraucherverband empfehlen:

Quelle Empfehlung
wohnen im eigentum (Verbraucher­verband, 20.05.2025) für jede Zahlung ein Beleg; mindestens größere Zahlungen und weitere Stichproben kontrollieren; Bankkonten­abgleich; Rücklage im Vermögens­bericht; Hausgeld­rückstände
Haufe (Fachbeitrag Belegprüfung) alle Belege und Konto­bewegungen können geprüft werden, Stichproben üblich; bei Auffälligkeiten weiter nachgehen und die Eigentümer informieren; Schwerpunkte Sonder­honorare, Erhaltungs­kosten, Versorger­rechnungen

Beide Quellen sind Empfehlungen, keine Rechtsvorschriften. Gerichtsentscheidungen, auf die sich Fachbeiträge für „Stichproben genügen“ berufen, konnten wir nicht im Originaltext beim Gericht lesen; wir geben sie deshalb nicht wieder.

Unsere Empfehlung ist eine nachvollziehbare Auswahl: Halten Sie fest, welche Belege Sie geprüft haben und warum, etwa alle Zahlungen über einem selbst gewählten Betrag, dazu Stichproben aus jeder Kostenart. Findet die Stichprobe Fehler, prüfen Sie die betroffene Kostenart vollständig. So können die übrigen Eigentümer einschätzen, wie weit Ihr Ergebnis trägt.

Die Stellungnahme: Inhalt und Zeitpunkt

Das Gesetz verlangt nur, dass die Zahlenwerke vor dem Beschluss „mit dessen Stellungnahme versehen“ werden. Form, Umfang und Frist regelt es nicht. Wir empfehlen eine schriftliche Stellungnahme in Textform, die mit der Einladung an alle Eigentümer geht; auch der Verbraucherverband wohnen im eigentum rät zu einem Prüfbericht in Textform möglichst vor der Versammlung, mit einer Empfehlung zur Beschlussfassung.

Ein Aufbau, der sich an den Prüfpunkten orientiert:

  1. Umfang: wer wann welche Unterlagen geprüft hat, wie groß die Stichprobe war.
  2. Konten und Vermögen: Ergebnis zu Kontoständen, Rücklage und Vermögensbericht.
  3. Fehler mit Zahlungswirkung: Fehler, die die Abrechnungsspitzen ändern, und ob die Verwaltung sie korrigiert hat.
  4. Darstellungsfehler: Fehler ohne Wirkung auf die Zahlungen.
  5. Offene Punkte: Unterlagen, die fehlten, und Fragen ohne Antwort.
  6. Empfehlung zur Abstimmung: zustimmen, erst nach Korrektur zustimmen oder vertagen.

Welche Folgen es hat, wenn ein bestellter Beirat nicht prüft oder keine Stellungnahme abgibt, sagt § 29 WEG nicht; eine Entscheidung des BGH dazu haben wir nicht gefunden (Stand 28.09.2026). Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass eine fehlende Stellungnahme den Beschluss angreifbar macht.

Fehler gefunden oder Unterlagen fehlen: so geht der Beirat vor

Gehen Sie stufenweise vor:

  1. Rückfrage mit Frist: Schreiben Sie der Verwaltung in Textform, was fehlt oder falsch erscheint, zum Beispiel mit der E-Mail-Vorlage für eine Rückmeldung mit Frist.
  2. Korrektur vor der Einladung verlangen: Fehlen Unterlagen, verlangen Sie die Einsicht förmlich. Fehlt die ganze Abrechnung, hilft Keine Jahresabrechnung von der Verwaltung.
  3. In der Stellungnahme benennen: nicht behobene Fehler mit einer Empfehlung an die Eigentümer.
  4. In der Versammlung: Stellen Sie einen Antrag auf Korrektur oder Vertagung. Betrifft der Fehler eine abgrenzbare Kostenposition, kann ein Gericht den Beschluss über Nachschüsse auch nur teilweise für ungültig erklären, wenn die Eigentümer den Rest auch so beschlossen hätten (V ZR 96/24, Leitsatz 2).
  5. Gegenüber der Verwaltung: Dem Verwalter gegenüber vertritt der Vorsitzende des Beirats oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer die Gemeinschaft (§ 9b Abs. 2 WEG). Weitergehende Schritte bis zum Wechsel erklärt Hausverwaltung abwählen.
  6. Nach dem Beschluss: Ein Beschluss gilt, bis ein Gericht ihn rechtskräftig für ungültig erklärt (§ 23 Abs. 4 WEG). Wer ihn angreifen will, muss innerhalb eines Monats klagen und innerhalb zweier Monate begründen (§ 45 WEG); Einzelheiten unter Beschluss anfechten. Beschlossene Hausgeldvorschüsse dürfen Eigentümer auch während eines Streits nicht zurückbehalten (BGH, Urteil vom 14.11.2025, V ZR 190/24).

Vor einer Klage lassen Sie sich im Einzelfall rechtlich beraten.

Haftet der Beirat, wenn er etwas übersieht?

Das Gesetz begrenzt die Haftung: „Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.“ (§ 29 Abs. 3 WEG). Damit soll die Bereitschaft gefördert werden, sich unentgeltlich im Beirat zu engagieren (BT-Drucksache 19/18791, S. 79).

Frage Was gilt
Aufwands­ersatz gilt nach Fachliteratur nicht als Entgelt; eine Pauschale über den typischen Aufwendungen kann verschleierte Vergütung sein, dann entfällt das Privileg (VDIV, Fachbeitrag)
Wer haftet das einzelne Mitglied, mehrere Verantwortliche als Gesamt­schuldner (Haufe, Fachbeitrag)
Versicherung Vermögens­schaden­haftpflicht für den Beirat auf Kosten der Gemeinschaft entspricht nach Fachliteratur bei Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung (Haufe)
Entlastung billigt im Regelfall die zurückliegende Amtsführung, wirkt regelmäßig wie ein negatives Schuld­anerkenntnis (BGH, Urteil vom 23.02.2018, V ZR 101/16, altes Recht)

Offen ist, welche Prüftiefe nach neuem Recht die Grenze zur groben Fahrlässigkeit markiert; der BGH hat das nicht entschieden (Stand 28.09.2026). Den besten praktischen Schutz bietet deshalb eine dokumentierte Prüfung: Unterlagen, Stichprobe, Fragen und Antworten festhalten und Auffälligkeiten den Eigentümern offen melden. Ansprüche einzelner Eigentümer wegen Schäden am Sondereigentum erfasst die Entlastung nach der genannten Entscheidung nicht.

Was die Stellungnahme für die übrigen Eigentümer bedeutet

Die Stellungnahme ist eine Orientierung vor der Abstimmung, kein Ersatz für Ihre eigene Prüfung. Sie sagt, was der Beirat angesehen hat und was nicht; genau deshalb lohnt der Blick auf Umfang und offene Punkte.

Was Sie als Eigentümer ohne Beiratsamt tun können:

  1. Eigene Einzelabrechnung prüfen: Stimmen Hausgeld-Soll, Zahlungen und Schlüssel? Die Schritte zeigt Jahresabrechnung der WEG prüfen.
  2. Selbst Einsicht nehmen: Das Einsichtsrecht haben Sie genauso wie jedes Beiratsmitglied (§ 18 Abs. 4 WEG).
  3. Fragen vorab stellen: an Beirat und Verwaltung, nicht erst in der Versammlung.
  4. Fristen im Blick behalten: Eine Anfechtung müssen Sie selbst innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erheben (§ 45 WEG); die Prüfung des Beirats verlängert diese Frist nicht.

Vermieten Sie Ihre Wohnung, brauchen Sie die Belege auch für die eigene Abrechnung: Das Einsichtsrecht des Mieters umfasst auch die Zahlungsbelege zu den abgerechneten Kosten, nicht nur die Rechnungen (BGH, Urteil vom 09.12.2020, VIII ZR 118/19, ein Berliner Verfahren). Was Sie dafür aus der WEG-Abrechnung übernehmen, zeigt der Beitrag Nebenkostenabrechnung erstellen: Prüfliste für Vermieter.

Was gilt in Berlin und Leipzig?

Das WEG ist Bundesrecht. Für die Prüfung durch den Beirat gibt es weder in Berlin noch in Sachsen eine eigene Landesregel; alles auf dieser Seite gilt in beiden Städten gleich.

Einen lokalen Bezug hat die wichtigste belegte Prüffrage trotzdem: Die Entscheidung des BGH, dass Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage nicht in die Abrechnungsspitze einfließen dürfen, stammt aus einer Leipziger Gemeinschaft (V ZR 96/24, Vorinstanzen Amtsgericht Leipzig und Landgericht Dresden). Im entschiedenen Fall waren 10.000 € aus der Rücklage in die Abrechnungsspitzen geflossen. Aus Berliner Verfahren stammen die Entscheidungen zur Verjährung von Hausgeldvorschüssen (V ZR 171/11) und zu Zahlungsbelegen im Mietrecht (VIII ZR 118/19).

Kommt es zum Streit, ist für die Anfechtung ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG).

Stadt Gericht, wenn aus der Prüfung ein Streit wird
Berlin Amtsgericht am Ort des Grundstücks; zweite Instanz in WEG-Sachen Landgericht Berlin II, Standort Littenstraße
Leipzig Amtsgericht am Ort des Grundstücks; zweite Instanz im Fall V ZR 96/24 Landgericht Dresden

Weitere Regeln vor Ort zeigen die Leitfäden für Immobilieneigentümer in Berlin und Immobilieneigentümer in Leipzig.

Vorlagen zum Weiterarbeiten

Kostenlos als Word-Datei, zum Drucken als PDF oder als Text.

5 Fragen, kurz beantwortet

Häufige Fragen

Muss der Beirat die Jahresabrechnung prüfen?

Das Gesetz sagt, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung „sollen“ vor dem Beschluss vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit seiner Stellungnahme versehen werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG). Einen Beirat muss eine WEG nicht haben: Eigentümer „können“ durch Beschluss zu Mitgliedern bestellt werden (§ 29 Abs. 1 WEG). Ohne Beirat gibt es niemanden, den diese Vorschrift zur Prüfung beruft.

Muss der Beirat jede Rechnung prüfen?

Das Gesetz schreibt keinen Umfang vor. Rechnungen gehören zur Prüfung, soweit sie Grundlage des Wirtschaftsplans oder der Jahresabrechnung sind (BT-Drucksache 19/18791, S. 78). Fachliteratur und Verbraucherverband nennen Stichproben und die vollständige Kontrolle größerer Zahlungen als Vorgehen; eine feste Zahl gibt es nicht.

Darf die Verwaltung dem Beirat die Kontoauszüge verweigern?

Grundsätzlich nein. Jedes Beiratsmitglied hat wie jeder Eigentümer Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG; BT-Drucksache 19/18791, S. 78). Kontoauszüge nennt die Gesetzesbegründung ausdrücklich, zwingende Datenschutzvorgaben bleiben zu beachten (S. 60). Der Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschaft, die Verwaltung erfüllt ihn. Zusendung von Kopien gab es nach dem BGH zum Recht vor dem 01.12.2020 nur ausnahmsweise (Urteil vom 11.02.2011, V ZR 66/10).

Bis wann muss die Stellungnahme vorliegen?

Das Gesetz sagt nur: bevor die Beschlüsse gefasst werden. Weil die Einladung mindestens drei Wochen vor der Versammlung verschickt werden soll (§ 24 Abs. 4 WEG), ist es sinnvoll, die Stellungnahme mit der Einladung zu versenden. Das ist eine Empfehlung; auch der Verbraucherverband wohnen im eigentum rät zu einem Prüfbericht in Textform möglichst vor der Versammlung.

Haftet ein Beiratsmitglied für übersehene Fehler?

Wer unentgeltlich tätig ist, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG). Aufwendungsersatz gilt nach Fachliteratur nicht als Vergütung; eine Pauschale über den typischen Aufwendungen kann das Privileg gefährden (VDIV). Nach Fachliteratur entspricht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Beirat auf Kosten der Gemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie beschlossen wird (Haufe). Welche Prüftiefe nach neuem Recht noch nicht grob fahrlässig ist, hat der BGH nicht entschieden.

Quellen

Redaktion des Eigentümer-Ratgebers, A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019

Die Redaktion gehört zur A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019, Geschäftsführung und Team mit langjähriger Erfahrung in der Immobilienbranche (u. a. Matti Biskup, Dipl.-Ing.). Jeder Beitrag stützt sich auf Gesetzestexte im Wortlaut, geprüfte Gerichtsentscheidungen und amtliche Quellen; Recherche und Prüfung laufen nach festen Regeln mit KI-Unterstützung. Quellen und Rechtsstand zuletzt geprüft am 28. September 2026. So arbeiten wir

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