Eigentümer-Ratgeberpräsentiert von A1 Asset OneBeratung anfragen

Mieter zieht ein? Wohnungsgeberbestätigung als Vorlage zum Ausfüllen

Zieht ein Mieter ein, müssen Sie als Wohnungsgeber oder eine von Ihnen beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung, ihm den Einzug innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug schriftlich bestätigen (§ 19 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 BMG). Die Vorlage enthält genau die Angaben, die § 19 Abs. 3 BMG verlangt, und gilt nur für den Einzug: Einen Auszug bestätigen Sie seit dem 01.11.2016 nicht mehr. Der Mieter legt die Bestätigung bei seiner Anmeldung vor.

Stand 03. Oktober 2026Rechtsgrundlage: § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1 bis 4 und 6, § 54 Abs. 1 bis 3 BMG

So verwenden Sie die Vorlage

  1. Klären Sie, wer Wohnungsgeber ist.

    Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, zum Beispiel Sie als Eigentümer oder Nießbraucher, der die Wohnung vermietet (BMGVwV Nr. 19.1). Hausverwaltungen werden in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig; dann füllt die Hausverwaltung den Block für die beauftragte Person aus und unterschreibt dort (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 5 BMG; Bundesmuster in BMGVwV Anlage 3). Bei Untermiete ist der Hauptmieter Wohnungsgeber, nicht Sie (BMGVwV Nr. 19.1). Ob Sie die Untervermietung erlauben, ist eine Frage des Mietrechts, nicht des Melderechts; dazu der Ratgeber „Mietvertrag für Vermieter: Was hineingehört und welche Klauseln vor Gericht kippen“.

  2. Tragen Sie die Angaben nach § 19 Abs. 3 BMG ein.

    Das sind Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen, die einziehen. Die Anschrift des Eigentümers verlangt das Gesetz nicht; der Hamburger Vordruck fragt sie zusätzlich ab. Sind Sie selbst Eigentümer und Wohnungsgeber, kreuzen Sie das erste Feld an.

  3. Nennen Sie alle Personen, die einziehen, auch Kinder.

    Auf der Wohnungsgeberbestätigung sind auch Personen unter 16 Jahren anzugeben, da sie ebenfalls der Meldepflicht unterliegen (BMGVwV Nr. 19.1). Die meldepflichtige Person hat Ihnen die Auskünfte zu geben, die Sie für die Bestätigung brauchen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BMG). Reichen die Zeilen der Tabelle nicht, ergänzen Sie weitere.

  4. Bestätigen Sie keinen Einzug, der weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

    Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug weder stattfindet noch beabsichtigt ist (§ 19 Abs. 6 BMG). Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 54 Abs. 1 und 3 BMG). Der Wortlaut des Verbots steht in der Vorlage.

  5. Unterschreiben Sie und übergeben Sie die Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.

    Der Wohnungsgeber oder die von ihm beauftragte Person bestätigt den Einzug schriftlich (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG), nach der Verwaltungsvorschrift „schriftlich mit Unterschrift“ (BMGVwV Nr. 19.1). Die Frist ist die des § 17 Abs. 1 BMG: zwei Wochen nach dem Einzug. Wer den Einzug vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden (§ 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BMG).

  6. Geben Sie die Bestätigung dem Mieter, nicht der Behörde.

    Der Mieter legt sie bei seiner Anmeldung vor (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BMG). Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht (BMGVwV Nr. 19.0). Elektronisch bestätigen können Sie nur gegenüber der Meldebehörde, wenn diese den Weg anbietet; Sie erhalten dann ein Zuordnungsmerkmal, das Sie dem Mieter für die Anmeldung mitteilen (§ 19 Abs. 4 BMG). Die Seiten der Meldebehörden in Berlin, Leipzig und Hamburg nannten am 03.10.2026 keinen solchen Weg für Wohnungsgeber. Ob eine eingescannte Bestätigung genügt, entscheidet die Meldebehörde; im Berliner Online-Dienst lädt der Mieter die Einzugsbestätigung hoch (Service-Portal Berlin, Stand 03.10.2026).

  7. Amtliche Formulare sind ebenso geeignet.

    Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor; schriftlich, unterschrieben und mit allen Angaben nach § 19 Abs. 3 BMG muss die Bestätigung trotzdem sein. Berlin bietet das LABO-Muster „Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG)“ im Formularverzeichnis an, Leipzig das Formular „Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)“ (31/005/05.26), Hamburg den Vordruck EA 6700-25 (Stand 10.19) auf fhh1.hamburg.de. Das ältere Hamburger PDF auf welcome.hamburg.de (Stand 09.15) enthält noch Felder für den Auszug und ist veraltet.

  8. Für den Auszug stellen Sie keine Bestätigung aus.

    Seit dem 01.11.2016 wirkt der Wohnungsgeber nur noch bei der Anmeldung mit; § 19 BMG kennt keine Auszugsbestätigung, auch nicht bei einem Wegzug ins Ausland. Was beim Auszug Ihres Mieters zu tun ist, zeigt der Ratgeber „Mieter kündigt: Was Vermieter jetzt tun sollten, bevor Fristen ablaufen“.

  9. Ziehen Sie selbst in Ihre Eigentumswohnung, brauchen Sie diese Vorlage nicht.

    Dann erfolgt die Bestätigung als Eigenerklärung bei Ihrer Anmeldung (BMGVwV Nr. 19.1.1). Hamburg verlangt bei Einzug in Wohneigentum laut Hamburg Service zusätzlich Kaufvertrag oder Grundbuchauszug; wie Sie einen Auszug bekommen, erklärt der Ratgeber „Grundbuchauszug beantragen: Wo, wie schnell und für wie viel“.

  10. Selbst erledigen oder abgeben.

    Wenn Sie selbst vermieten, kann Lotte, die KI-Assistentin des Ratgebers, beim Ausfüllen helfen; sie ersetzt keine Rechtsberatung. Betreut eine Hausverwaltung Ihre Wohnung, kann sie die Bestätigung als von Ihnen beauftragte Person ausstellen (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Pflicht, Fristen und typische Fehler erklärt der Ratgeber „Wohnungsgeberbestätigung: Was Vermieter in zwei Wochen bestätigen müssen“, weitere Ämter und Formulare der Leitfaden „Behördengänge für Eigentümer: Welches Amt, welches Formular, welche Gebühr“.

Vorlage

Word-Datei herunterladen

Gelb markierte Felder ersetzen Sie durch Ihre Angaben. In der Word-Datei sind sie ebenfalls markiert.

Wohnungsgeberbestätigung

nach § 19 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) – zur Vorlage bei der Meldebehörde

Hiermit wird der Einzug der unten genannten Personen in die folgende Wohnung bestätigt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Wohnungsgeber

Name oder Bezeichnung:
[Name oder Firma des Wohnungsgebers]
Anschrift:
[Straße Hausnummer, PLZ Ort]
  • Der Wohnungsgeber ist Eigentümer der Wohnung.
  • Der Wohnungsgeber ist nicht Eigentümer der Wohnung. Name des Eigentümers: [Name des Eigentümers], gegebenenfalls weitere Eigentümer: [Namen weiterer Eigentümer]

Wohnung

Datum des Einzugs:
[Datum des Einzugs]
Straße, Hausnummer:
[Straße Hausnummer]
Zusatzangaben:
[Stockwerk, Lage oder Wohnungsnummer]
Postleitzahl, Ort:
[PLZ Ort]

In die Wohnung eingezogen sind folgende Personen

Nr.FamiliennameVorname(n)
1  
2  
3  
4  
5  

Anzugeben sind alle einziehenden meldepflichtigen Personen, auch Kinder und Personen unter 16 Jahren.

Ort, Datum

Unterschrift des Wohnungsgebers

Nur wenn eine beauftragte Person bestätigt (zum Beispiel die Hausverwaltung)

Name oder Bezeichnung:
[Name oder Firma der beauftragten Person]
Anschrift:
[Straße Hausnummer, PLZ Ort]

Ort, Datum

Unterschrift der beauftragten Person

Hinweis (§ 19 Abs. 6 BMG): „Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.“ Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 54 Abs. 1 und 3 BMG). Wer den Einzug vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt oder eine Bestätigung ausstellt, ohne Wohnungsgeber oder von ihm beauftragt zu sein, kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 BMG).

Diese Vorlage ist ein allgemeines Muster und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf abweichende Regeln.

Wohnungen, Mieter und Unterlagen an einem Ort verwalten – mit dem SMART Manage Copilot · Kostenlos, mit 10 € Startguthaben für die KI-Funktionen, Registrierung öffnet bald

Angebot von A1 Asset One

Mietshausverwaltung? Wir beraten Sie persönlich.

Unverbindlich, Rückmeldung so schnell wie möglich.

Porträt von Lotte Grundmann, KI-Assistentin

Lotte GrundmannKI-Assistentin des Eigentümer-Ratgebers

Beratung anfragenA1 Asset One anrufen: 030 31192101