Ihr neuer Mieter hat die Schlüssel, jetzt muss er sich bei der Meldebehörde anmelden, und dafür braucht er eine Bestätigung von Ihnen. Sie haben zwei Wochen Zeit. Bestätigen Sie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, riskieren Sie ein Bußgeld bis zu 1.000 €; wer eine Anschrift für eine Scheinanmeldung hergibt, bis zu 50.000 €.
Diese Seite zeigt, wer die Bestätigung ausstellt, welche vier Angaben hineingehören, welche Formulare Berlin, Leipzig und Hamburg anbieten und welche Fehler Sie vermeiden. Sie ist Schritt 8 der Neuvermietung in acht Schritten und gehört zur Übersicht Behördengänge für Eigentümer. Rechtsstand: 03.10.2026.
Auf einen Blick
| Frage | Antwort | Grundlage |
|---|---|---|
| Wer stellt aus? | Wohnungsgeber oder beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung; bei Untermiete der Hauptmieter | § 19 Abs. 1 BMG, BMGVwV Nr. 19.1 |
| Bis wann? | innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug | § 19 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 BMG |
| In welcher Form? | schriftlich an den Mieter; elektronisch nur gegenüber der Meldebehörde | § 19 Abs. 1 und 4 BMG |
| Beim Auszug? | keine Bestätigung, seit 01.11.2016 | § 19 BMG |
| Gebühr für Sie? | keine; Sie stellen keinen Antrag bei einer Behörde | § 19 BMG |
| Bußgeld? | bis zu 1.000 €; Scheinanmeldung bis zu 50.000 € | § 54 BMG |
Wann brauchen Sie das?
Immer dann, wenn eine meldepflichtige Person in Ihre Wohnung einzieht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG), und Sie als Wohnungsgeber sind verpflichtet, dabei mitzuwirken (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BMG). Das betrifft:
- Die Neuvermietung an einen neuen Mieter.
- Weitere Personen, die später einziehen, etwa Partner oder Kinder. Auch Kinder unter 16 Jahren gehören auf die Bestätigung, weil sie ebenfalls meldepflichtig sind (BMGVwV Nr. 19.1).
- Den Einzug in eine Wohnung, die Sie als Eigentümer selbst beziehen; dann bestätigen Sie sich den Einzug als Eigenerklärung (BMGVwV Nr. 19.1.1).
Nicht beim Auszug. Seit dem 01.11.2016 wirkt der Wohnungsgeber nur noch bei der Anmeldung mit. § 19 BMG spricht nur vom „Einzug“ und vom „Einzugsdatum“; die frühere Mitwirkung bei der Abmeldung wurde zur Entbürokratisierung abgeschafft (Bundesrat, Drucksache 159/16). Das gilt auch, wenn Ihr Mieter ins Ausland zieht und sich deshalb abmelden muss (§ 17 Abs. 2 BMG). Was beim Auszug sonst ansteht, steht in Mieter kündigt: Was Vermieter jetzt tun müssen.
Der Zweck der Bestätigung: Sie soll Scheinanmeldungen verhindern. Für die Meldebehörde ist sie ein „gesetzlich geforderter Nachweis“ (BMGVwV Nr. 19.0).
Wer ist zuständig?
Hier gibt es zwei Fragen: wer die Bestätigung ausstellt und wo der Mieter sie vorlegt.
Wer ausstellt. Wohnungsgeber ist, „wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt“ (BMGVwV Nr. 19.1). Ausstellen dürfen nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG):
| Situation | Wer bestätigt | Eigentümer in der Bestätigung |
|---|---|---|
| Sie vermieten selbst | Sie als Eigentümer | nicht gesondert, Sie sind Wohnungsgeber und Eigentümer |
| Ihre Hausverwaltung vermietet für Sie | die Hausverwaltung als Beauftragte oder Sie selbst | Ihr Name |
| Ein Nießbraucher vermietet | der Nießbraucher | Name des Eigentümers |
| Ihr Mieter vermietet unter | der Hauptmieter | Ihr Name |
| Sie ziehen selbst ein | Sie selbst (Eigenerklärung) | nicht gesondert |
Hausverwaltungen werden nach der Verwaltungsvorschrift „in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer“ tätig (BMGVwV Nr. 19.1). Mehr zu Untermiete und Wohngemeinschaft steht weiter unten.
Wo der Mieter sie vorlegt. Sie selbst gehen nicht zur Behörde: Sie übergeben die Bestätigung dem Mieter, und der legt sie bei seiner Anmeldung vor (§ 23 Abs. 1 BMG). Die Pflicht ist Bundesrecht und überall gleich; unterschiedlich sind nur die Stellen und Formulare:
| Stadt | Wo sich der Mieter anmeldet |
|---|---|
| Berlin | jedes Berliner Bürgeramt, ohne Unterschied nach Bezirk; auch online mit BundID |
| Leipzig | jedes Bürgerbüro der Stadt; auch elektronische Wohnsitzanmeldung |
| Hamburg | Hamburg Service vor Ort, Standorte „Einwohnerangelegenheiten“; auch online |
Fragen zur Bestätigung beantworten in Berlin das Bürgertelefon 115, in Hamburg die Behördennummer 115 und in Leipzig das Postfach wohnungsgeber[email protected]. Stand der Angaben: Serviceseiten der drei Städte, abgerufen 03.10.2026. Was in Ihrer Stadt sonst für Vermieter gilt, zeigen die Leitfäden für Berlin, Leipzig und Hamburg.
Welche Unterlagen?
Sie brauchen keine Unterlagen von einer Behörde, nur die Angaben, die § 19 Abs. 3 BMG vorschreibt. Die Bestätigung enthält:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
- das Einzugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung,
- die Namen der meldepflichtigen Personen, also aller, die einziehen, auch der Kinder.
Dazu kommt Ihre Unterschrift; die Verwaltungsvorschrift verlangt die Bestätigung „schriftlich mit Unterschrift“ (BMGVwV Nr. 19.1). Vom Eigentümer verlangt das Gesetz nur den Namen, keine Anschrift.
Was Sie nicht wissen, muss Ihnen der Mieter sagen: Die meldepflichtige Person hat Ihnen die Auskünfte zu geben, die Sie für die Bestätigung brauchen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BMG), etwa die Namen aller Mitbewohner und das genaue Einzugsdatum.
Frist und Bearbeitungsdauer
Ihre Frist: zwei Wochen nach dem Einzug. § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG verweist auf die Frist des § 17 Abs. 1 BMG, in der sich der Mieter anmelden muss. Praktisch ist es, die Bestätigung bei der Wohnungsübergabe mitzugeben, wenn ohnehin Protokoll und Zählerstände festgehalten werden.
Wenn es später wird: Legt der Mieter bei der Anmeldung keine Bestätigung vor, nimmt die Meldebehörde die Anmeldung trotzdem entgegen; die Bestätigung ist nachzureichen (BMGVwV Nr. 19.0). Leipzig schreibt dazu: Die Bestätigung „kann auch nachgereicht werden“. Ihre eigene Frist verlängert sich dadurch nicht.
Wie lange die Anmeldung dauert, sagen die Städte so (Behördenangaben, abgerufen 03.10.2026, keine Zusage):
| Stadt | Bearbeitungsdauer laut Behörde | Wie die Behörde es sagt |
|---|---|---|
| Berlin | „sofort“ | durchschnittliche Bearbeitungszeit laut Service-Portal |
| Leipzig | „sofort“ | im Rahmen der Vorsprache, wenn Voraussetzungen und Dokumente vorliegen |
| Hamburg | „in der Regel 10 bis 12 Minuten“ | bei der Anmeldung vor Ort |
Was kostet es?
Für Sie als Vermieter fällt keine Gebühr an: Sie stellen die Bestätigung selbst aus und stellen dafür keinen Antrag bei einer Behörde; eine Gebühr sieht § 19 BMG nicht vor. Die Anmeldung zahlt, wenn überhaupt, der Mieter:
| Stadt | Anmeldung des Mieters | Grundlage laut Behörde |
|---|---|---|
| Berlin | keine Gebühr | Service-Portal Berlin |
| Leipzig | keine Gebühr | Service-Portal Leipzig |
| Hamburg | vor Ort 16,00 € je Person oder Familienverband mit denselben Umzugsdaten; online ohne Gebühr | Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten (MeldeGebO) |
Stand: 03.10.2026. Die Auskunft, wer in Ihrer Wohnung gemeldet ist, erteilt die Meldebehörde unentgeltlich (§ 50 Abs. 4 BMG); mehr dazu unten.
Teuer werden kann ein Fehler. Nach § 54 BMG kann geahndet werden:
| Verstoß | Norm | Geldbuße bis zu |
|---|---|---|
| Einzug vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt | § 54 Abs. 2 Nr. 3 | 1.000 € |
| Bestätigung ausgestellt, ohne Wohnungsgeber oder beauftragt zu sein | § 54 Abs. 2 Nr. 4 | 1.000 € |
| Vollziehbare Anordnung der Meldebehörde zur Auskunft nach § 19 Abs. 5 missachtet | § 54 Abs. 2 Nr. 5 | 1.000 € |
| Anschrift für eine Scheinanmeldung angeboten oder zur Verfügung gestellt | § 54 Abs. 1 | 50.000 € |
Das Gesetz nennt nur Höchstbeträge („bis zu“), keine festen Sätze (§ 54 Abs. 3 BMG).
Formular oder formlose Bestätigung
Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Leipzig sagt auf die Frage nach einer vorgeschriebenen Form ausdrücklich „Nein“ und akzeptiert das städtische Formular, eigene Vordrucke von Hausverwaltungen oder eine formlose Bestätigung, „solange alle geforderten Angaben darin enthalten sind“. Schriftlich und unterschrieben muss die Bestätigung trotzdem sein (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG, BMGVwV Nr. 19.1).
Amtliche Formulare (abgerufen 03.10.2026):
| Herausgeber | Formular | Hinweis |
|---|---|---|
| Berlin, LABO | Muster „Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Abs. 3 BMG“ | ausfüllbares PDF, nur Einzug |
| Leipzig | Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 BMG, Formular 31/005/05.26 | drei Zeilen für Personen |
| Hamburg | Vordruck EA 6700-25 (10.19) | fragt auch die Anschrift des Eigentümers ab; Feld für die Selbsterklärung bei Wohneigentum |
| Bund | Muster der Verwaltungsvorschrift, Anlage 3 | eigener Block für die beauftragte Person mit eigener Unterschrift |
Achtung bei älteren Mustern: Das Hamburger PDF auf welcome.hamburg.de (Stand 09.2015) enthält noch Felder und einen Hinweis zur Auszugsbestätigung. Das entspricht nicht mehr dem Gesetz; nehmen Sie den aktuellen Vordruck EA 6700-25.
Die Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen enthält alle Angaben nach § 19 Abs. 3 BMG, ohne Auszugsfeld, zum Ausdrucken und Unterschreiben.
Elektronisch? Das Gesetz erlaubt eine elektronische Bestätigung, aber nur gegenüber der Meldebehörde: Sie erhalten dann ein Zuordnungsmerkmal und teilen es dem Mieter für seine Anmeldung mit (§ 19 Abs. 4 BMG). Berlin, Leipzig und Hamburg nennen auf ihren Serviceseiten (Stand 03.10.2026) kein solches Verfahren für Wohnungsgeber. Meldet sich der Mieter elektronisch an, kann die Meldebehörde die Bestätigung durch einen Code ersetzen, den sie an die neue Anschrift schickt (§ 23a Abs. 3 BMG); ob die drei Städte das nutzen, sagen ihre Seiten nicht. Berlin verlangt im Online-Dienst, dass Mieter die Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers hochladen.
Häufige Fehler
- Zu spät bestätigt. Die zwei Wochen laufen ab dem Einzug, nicht ab Vertragsschluss oder Anfrage des Mieters.
- Auszug bestätigt oder verlangt. Eine Auszugsbestätigung gibt es seit dem 01.11.2016 nicht mehr.
- Eigentümer fehlt. Stellt die Hausverwaltung oder bei Untermiete der Hauptmieter aus, gehört der Name des Eigentümers hinein (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG).
- Personen vergessen. Auf die Bestätigung gehören alle, die einziehen, auch Kinder unter 16 Jahren.
- Falsches Einzugsdatum. Weicht Ihr Datum von dem des Mieters ab, speichert die Meldebehörde „in der Regel“ das Datum des Mieters (BMGVwV Nr. 19.1). Klären Sie das Datum vorher.
- Bestätigung aus Gefälligkeit. Eine Bestätigung für jemanden, der nicht einzieht, ist verboten (§ 19 Abs. 6 BMG) und kann bis zu 50.000 € kosten.
- Mietvertrag statt Bestätigung. Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht (BMGVwV Nr. 19.0; Berlin, Leipzig, Hamburg).
- Von Unberechtigten ausgestellt. Nur Wohnungsgeber oder Beauftragte dürfen ausstellen (§ 19 Abs. 1 Satz 5, § 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG).
- Veraltetes Formular. Muster mit Ankreuzfeld „Auszug“ stammen aus der Zeit vor 2016.
Das Verbot der Gefälligkeitsbescheinigung im Wortlaut (§ 19 Abs. 6 BMG):
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
Untermieter, Wohngemeinschaft, Hausverwaltung: Wer bestätigt?
- Untermieter: Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Das gilt auch, wenn er einen Teil der Wohnung ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Kosten überlässt (BMGVwV Nr. 19.1). Ihr Name als Eigentümer gehört trotzdem in die Bestätigung.
- Wohngemeinschaft: Leipzig schreibt, dass alternativ der Hauptmieter einer Wohnung, zum Beispiel bei einer Wohnungsgemeinschaft, die Bestätigung ausstellen kann.
- Hausverwaltung: Sie stellt in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer aus (BMGVwV Nr. 19.1). Das Bundesmuster sieht dafür einen eigenen Block mit Name, Anschrift und Unterschrift der beauftragten Person vor.
- Wohnungsunternehmen: Ist eine Gesellschaft Eigentümerin, können vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Bestätigung abgeben (BMGVwV Nr. 19.1).
Die Meldebehörde prüft nicht, ob eine Untervermietung erlaubt ist (BMGVwV Nr. 19.1). Ob Ihr Mieter untervermieten darf, ist eine Frage des Mietrechts; was dazu in den Vertrag gehört, steht in Mietvertrag: Was Vermieter regeln müssen.
Mieter bekommt keine Bestätigung oder Vermieter weigert sich
Verweigern Sie die Bestätigung oder bekommt der Mieter sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, muss er das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Seine Anmeldung nimmt die Meldebehörde trotzdem entgegen (BMGVwV Nr. 19.0). Für Sie bleibt die Pflicht bestehen: Wer den Einzug vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig bestätigt, riskiert eine Geldbuße bis zu 1.000 € (§ 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BMG).
Außerdem kann die Meldebehörde vom Eigentümer und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft über Personen verlangen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben (§ 19 Abs. 5 BMG). Davon macht sie nach der Verwaltungsvorschrift bei konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten Gebrauch (BMGVwV Nr. 19.5).
Ob der Mieter zivilrechtlich gegen Sie vorgehen kann, etwa auf Ausstellung oder Schadensersatz, ist nicht Gegenstand dieser Seite. Im Streitfall ist eine Anwältin oder ein Anwalt für Mietrecht die richtige Stelle.
Wer ist in meiner Wohnung gemeldet?
Zwei Wege sieht das Gesetz vor:
- Rückfrage: Als Wohnungsgeber können Sie sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG). Wie die Rückfrage praktisch läuft, nennen die Seiten von Berlin, Leipzig und Hamburg nicht.
- Auskunft: Die Meldebehörde erteilt dem Eigentümer und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner; auf Antrag auch elektronisch (§ 50 Abs. 4 BMG).
In Berlin stellen Sie dafür einen formlosen schriftlichen Antrag per Post an ein beliebiges Bürgeramt oder das LABO, in dringenden Fällen persönlich. Beizufügen sind ein Nachweis, dass Sie Eigentümer oder Wohnungsgeber sind (zum Beispiel eine Kopie des Grundbuchauszugs), und eine kurze Begründung; Gebühren fallen laut Service-Portal keine an, die Antwort kommt per Post. Einschränkung laut Berlin: Die Auskunft ist nur möglich, wenn der Eigentümer nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 BMG im Melderegister gespeichert ist; diese Regelung gilt „erst seit dem 01.11.2015“, bei älteren Meldungen fehlt der Eintrag in der Regel. Wie Sie einen Grundbuchauszug bekommen, erklärt Grundbuchauszug beantragen. Für Leipzig und Hamburg lagen uns keine eigenen Seiten zu dieser Auskunft vor; die Regel des § 50 Abs. 4 BMG gilt bundesweit.
Selbst erledigen oder abgeben
- Selbst erledigen: Sie füllen die Vorlage oder das Formular Ihrer Stadt aus, unterschreiben und übergeben die Bestätigung bei der Schlüsselübergabe. Bei Fragen zum Ausfüllen hilft Lotte, die KI-Assistentin des Ratgebers; eine Rechtsberatung ersetzt sie nicht.
- Abgeben: Eine Hausverwaltung darf die Bestätigung als Ihre Beauftragte ausstellen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 5 BMG). Was eine Verwaltung Ihrer vermieteten Wohnung sonst übernimmt, steht in Sondereigentumsverwaltung.
Welche Behördengänge als Eigentümer sonst anfallen, etwa der Grundbuchauszug oder die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall, zeigt die Übersicht Behördengänge für Eigentümer.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
