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Wohnungsgeberbestätigung: Was Vermieter in zwei Wochen bestätigen müssen

Quellen und Rechtsstand geprüft am 03. Oktober 2026von Redaktion des Eigentümer-Ratgebers

Kurz gesagt

Zieht ein Mieter ein, müssen Sie als Wohnungsgeber oder eine von Ihnen beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung, ihm den Einzug innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug schriftlich bestätigen (§ 19 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BMG). Die Bestätigung nennt den Wohnungsgeber, wenn nötig den Namen des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und alle einziehenden meldepflichtigen Personen (§ 19 Abs. 3 BMG). Ein bestimmtes Formular ist nicht vorgeschrieben, der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht, und für den Auszug gibt es seit dem 01.11.2016 keine Bestätigung mehr.

Nächster Schritt: Vorlage: Mieter zieht ein? Wohnungsgeberbestätigung als Vorlage zum Ausfüllen

Ihr neuer Mieter hat die Schlüssel, jetzt muss er sich bei der Meldebehörde anmelden, und dafür braucht er eine Bestätigung von Ihnen. Sie haben zwei Wochen Zeit. Bestätigen Sie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, riskieren Sie ein Bußgeld bis zu 1.000 €; wer eine Anschrift für eine Scheinanmeldung hergibt, bis zu 50.000 €.

Diese Seite zeigt, wer die Bestätigung ausstellt, welche vier Angaben hineingehören, welche Formulare Berlin, Leipzig und Hamburg anbieten und welche Fehler Sie vermeiden. Sie ist Schritt 8 der Neuvermietung in acht Schritten und gehört zur Übersicht Behördengänge für Eigentümer. Rechtsstand: 03.10.2026.

Auf einen Blick

Frage Antwort Grundlage
Wer stellt aus? Wohnungs­geber oder beauftragte Person, etwa die Haus­verwaltung; bei Untermiete der Haupt­mieter § 19 Abs. 1 BMG, BMGVwV Nr. 19.1
Bis wann? innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug § 19 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 BMG
In welcher Form? schriftlich an den Mieter; elektronisch nur gegenüber der Melde­behörde § 19 Abs. 1 und 4 BMG
Beim Auszug? keine Bestätigung, seit 01.11.2016 § 19 BMG
Gebühr für Sie? keine; Sie stellen keinen Antrag bei einer Behörde § 19 BMG
Bußgeld? bis zu 1.000 €; Schein­anmeldung bis zu 50.000 € § 54 BMG

Wann brauchen Sie das?

Immer dann, wenn eine meldepflichtige Person in Ihre Wohnung einzieht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG), und Sie als Wohnungsgeber sind verpflichtet, dabei mitzuwirken (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BMG). Das betrifft:

  • Die Neuvermietung an einen neuen Mieter.
  • Weitere Personen, die später einziehen, etwa Partner oder Kinder. Auch Kinder unter 16 Jahren gehören auf die Bestätigung, weil sie ebenfalls meldepflichtig sind (BMGVwV Nr. 19.1).
  • Den Einzug in eine Wohnung, die Sie als Eigentümer selbst beziehen; dann bestätigen Sie sich den Einzug als Eigenerklärung (BMGVwV Nr. 19.1.1).

Nicht beim Auszug. Seit dem 01.11.2016 wirkt der Wohnungsgeber nur noch bei der Anmeldung mit. § 19 BMG spricht nur vom „Einzug“ und vom „Einzugsdatum“; die frühere Mitwirkung bei der Abmeldung wurde zur Entbürokratisierung abgeschafft (Bundesrat, Drucksache 159/16). Das gilt auch, wenn Ihr Mieter ins Ausland zieht und sich deshalb abmelden muss (§ 17 Abs. 2 BMG). Was beim Auszug sonst ansteht, steht in Mieter kündigt: Was Vermieter jetzt tun müssen.

Der Zweck der Bestätigung: Sie soll Scheinanmeldungen verhindern. Für die Meldebehörde ist sie ein „gesetzlich geforderter Nachweis“ (BMGVwV Nr. 19.0).

Wer ist zuständig?

Hier gibt es zwei Fragen: wer die Bestätigung ausstellt und wo der Mieter sie vorlegt.

Wer ausstellt. Wohnungsgeber ist, „wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt“ (BMGVwV Nr. 19.1). Ausstellen dürfen nur der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG):

Situation Wer bestätigt Eigentümer in der Bestätigung
Sie vermieten selbst Sie als Eigentümer nicht gesondert, Sie sind Wohnungs­geber und Eigentümer
Ihre Haus­verwaltung vermietet für Sie die Haus­verwaltung als Beauftragte oder Sie selbst Ihr Name
Ein Nieß­braucher vermietet der Nieß­braucher Name des Eigentümers
Ihr Mieter vermietet unter der Haupt­mieter Ihr Name
Sie ziehen selbst ein Sie selbst (Eigen­erklärung) nicht gesondert

Hausverwaltungen werden nach der Verwaltungsvorschrift „in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer“ tätig (BMGVwV Nr. 19.1). Mehr zu Untermiete und Wohngemeinschaft steht weiter unten.

Wo der Mieter sie vorlegt. Sie selbst gehen nicht zur Behörde: Sie übergeben die Bestätigung dem Mieter, und der legt sie bei seiner Anmeldung vor (§ 23 Abs. 1 BMG). Die Pflicht ist Bundesrecht und überall gleich; unterschiedlich sind nur die Stellen und Formulare:

Stadt Wo sich der Mieter anmeldet
Berlin jedes Berliner Bürgeramt, ohne Unterschied nach Bezirk; auch online mit BundID
Leipzig jedes Bürgerbüro der Stadt; auch elektronische Wohnsitz­anmeldung
Hamburg Hamburg Service vor Ort, Standorte „Einwohner­angelegenheiten“; auch online

Fragen zur Bestätigung beantworten in Berlin das Bürgertelefon 115, in Hamburg die Behördennummer 115 und in Leipzig das Postfach wohnungsgeber­[email protected]. Stand der Angaben: Serviceseiten der drei Städte, abgerufen 03.10.2026. Was in Ihrer Stadt sonst für Vermieter gilt, zeigen die Leitfäden für Berlin, Leipzig und Hamburg.

Welche Unterlagen?

Sie brauchen keine Unterlagen von einer Behörde, nur die Angaben, die § 19 Abs. 3 BMG vorschreibt. Die Bestätigung enthält:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. das Einzugsdatum,
  3. die Anschrift der Wohnung,
  4. die Namen der meldepflichtigen Personen, also aller, die einziehen, auch der Kinder.

Dazu kommt Ihre Unterschrift; die Verwaltungsvorschrift verlangt die Bestätigung „schriftlich mit Unterschrift“ (BMGVwV Nr. 19.1). Vom Eigentümer verlangt das Gesetz nur den Namen, keine Anschrift.

Was Sie nicht wissen, muss Ihnen der Mieter sagen: Die meldepflichtige Person hat Ihnen die Auskünfte zu geben, die Sie für die Bestätigung brauchen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BMG), etwa die Namen aller Mitbewohner und das genaue Einzugsdatum.

Frist und Bearbeitungsdauer

Ihre Frist: zwei Wochen nach dem Einzug. § 19 Abs. 1 Satz 2 BMG verweist auf die Frist des § 17 Abs. 1 BMG, in der sich der Mieter anmelden muss. Praktisch ist es, die Bestätigung bei der Wohnungsübergabe mitzugeben, wenn ohnehin Protokoll und Zählerstände festgehalten werden.

Wenn es später wird: Legt der Mieter bei der Anmeldung keine Bestätigung vor, nimmt die Meldebehörde die Anmeldung trotzdem entgegen; die Bestätigung ist nachzureichen (BMGVwV Nr. 19.0). Leipzig schreibt dazu: Die Bestätigung „kann auch nachgereicht werden“. Ihre eigene Frist verlängert sich dadurch nicht.

Wie lange die Anmeldung dauert, sagen die Städte so (Behördenangaben, abgerufen 03.10.2026, keine Zusage):

Stadt Bearbeitungs­dauer laut Behörde Wie die Behörde es sagt
Berlin „sofort“ durchschnitt­liche Bearbeitungs­zeit laut Service-Portal
Leipzig „sofort“ im Rahmen der Vorsprache, wenn Voraus­setzungen und Dokumente vorliegen
Hamburg „in der Regel 10 bis 12 Minuten“ bei der Anmeldung vor Ort

Was kostet es?

Für Sie als Vermieter fällt keine Gebühr an: Sie stellen die Bestätigung selbst aus und stellen dafür keinen Antrag bei einer Behörde; eine Gebühr sieht § 19 BMG nicht vor. Die Anmeldung zahlt, wenn überhaupt, der Mieter:

Stadt Anmeldung des Mieters Grundlage laut Behörde
Berlin keine Gebühr Service-Portal Berlin
Leipzig keine Gebühr Service-Portal Leipzig
Hamburg vor Ort 16,00 € je Person oder Familien­verband mit denselben Umzugs­daten; online ohne Gebühr Gebühren­ordnung für Melde- und Ausweis­angelegen­heiten (MeldeGebO)

Stand: 03.10.2026. Die Auskunft, wer in Ihrer Wohnung gemeldet ist, erteilt die Meldebehörde unentgeltlich (§ 50 Abs. 4 BMG); mehr dazu unten.

Teuer werden kann ein Fehler. Nach § 54 BMG kann geahndet werden:

Verstoß Norm Geldbuße bis zu
Einzug vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt § 54 Abs. 2 Nr. 3 1.000 €
Bestätigung ausgestellt, ohne Wohnungs­geber oder beauftragt zu sein § 54 Abs. 2 Nr. 4 1.000 €
Vollziehbare Anordnung der Melde­behörde zur Auskunft nach § 19 Abs. 5 missachtet § 54 Abs. 2 Nr. 5 1.000 €
Anschrift für eine Schein­anmeldung angeboten oder zur Verfügung gestellt § 54 Abs. 1 50.000 €

Das Gesetz nennt nur Höchstbeträge („bis zu“), keine festen Sätze (§ 54 Abs. 3 BMG).

Formular oder formlose Bestätigung

Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Leipzig sagt auf die Frage nach einer vorgeschriebenen Form ausdrücklich „Nein“ und akzeptiert das städtische Formular, eigene Vordrucke von Hausverwaltungen oder eine formlose Bestätigung, „solange alle geforderten Angaben darin enthalten sind“. Schriftlich und unterschrieben muss die Bestätigung trotzdem sein (§ 19 Abs. 1 Satz 2 BMG, BMGVwV Nr. 19.1).

Amtliche Formulare (abgerufen 03.10.2026):

Herausgeber Formular Hinweis
Berlin, LABO Muster „Wohnungsgeber­bestätigung gemäß § 19 Abs. 3 BMG“ ausfüllbares PDF, nur Einzug
Leipzig Wohnungsgeber­bestätigung nach § 19 BMG, Formular 31/005/05.26 drei Zeilen für Personen
Hamburg Vordruck EA 6700-25 (10.19) fragt auch die Anschrift des Eigentümers ab; Feld für die Selbst­erklärung bei Wohneigentum
Bund Muster der Verwaltungs­vorschrift, Anlage 3 eigener Block für die beauftragte Person mit eigener Unterschrift

Achtung bei älteren Mustern: Das Hamburger PDF auf welcome.hamburg.de (Stand 09.2015) enthält noch Felder und einen Hinweis zur Auszugsbestätigung. Das entspricht nicht mehr dem Gesetz; nehmen Sie den aktuellen Vordruck EA 6700-25.

Die Wohnungsgeberbestätigung zum Ausfüllen enthält alle Angaben nach § 19 Abs. 3 BMG, ohne Auszugsfeld, zum Ausdrucken und Unterschreiben.

Elektronisch? Das Gesetz erlaubt eine elektronische Bestätigung, aber nur gegenüber der Meldebehörde: Sie erhalten dann ein Zuordnungsmerkmal und teilen es dem Mieter für seine Anmeldung mit (§ 19 Abs. 4 BMG). Berlin, Leipzig und Hamburg nennen auf ihren Serviceseiten (Stand 03.10.2026) kein solches Verfahren für Wohnungsgeber. Meldet sich der Mieter elektronisch an, kann die Meldebehörde die Bestätigung durch einen Code ersetzen, den sie an die neue Anschrift schickt (§ 23a Abs. 3 BMG); ob die drei Städte das nutzen, sagen ihre Seiten nicht. Berlin verlangt im Online-Dienst, dass Mieter die Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers hochladen.

Häufige Fehler

  1. Zu spät bestätigt. Die zwei Wochen laufen ab dem Einzug, nicht ab Vertragsschluss oder Anfrage des Mieters.
  2. Auszug bestätigt oder verlangt. Eine Auszugsbestätigung gibt es seit dem 01.11.2016 nicht mehr.
  3. Eigentümer fehlt. Stellt die Hausverwaltung oder bei Untermiete der Hauptmieter aus, gehört der Name des Eigentümers hinein (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG).
  4. Personen vergessen. Auf die Bestätigung gehören alle, die einziehen, auch Kinder unter 16 Jahren.
  5. Falsches Einzugsdatum. Weicht Ihr Datum von dem des Mieters ab, speichert die Meldebehörde „in der Regel“ das Datum des Mieters (BMGVwV Nr. 19.1). Klären Sie das Datum vorher.
  6. Bestätigung aus Gefälligkeit. Eine Bestätigung für jemanden, der nicht einzieht, ist verboten (§ 19 Abs. 6 BMG) und kann bis zu 50.000 € kosten.
  7. Mietvertrag statt Bestätigung. Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht (BMGVwV Nr. 19.0; Berlin, Leipzig, Hamburg).
  8. Von Unberechtigten ausgestellt. Nur Wohnungsgeber oder Beauftragte dürfen ausstellen (§ 19 Abs. 1 Satz 5, § 54 Abs. 2 Nr. 4 BMG).
  9. Veraltetes Formular. Muster mit Ankreuzfeld „Auszug“ stammen aus der Zeit vor 2016.

Das Verbot der Gefälligkeitsbescheinigung im Wortlaut (§ 19 Abs. 6 BMG):

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

Untermieter, Wohngemeinschaft, Hausverwaltung: Wer bestätigt?

  • Untermieter: Für Personen, die zur Untermiete wohnen, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Das gilt auch, wenn er einen Teil der Wohnung ohne Gegenleistung oder nur gegen Erstattung der Kosten überlässt (BMGVwV Nr. 19.1). Ihr Name als Eigentümer gehört trotzdem in die Bestätigung.
  • Wohngemeinschaft: Leipzig schreibt, dass alternativ der Hauptmieter einer Wohnung, zum Beispiel bei einer Wohnungsgemeinschaft, die Bestätigung ausstellen kann.
  • Hausverwaltung: Sie stellt in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer aus (BMGVwV Nr. 19.1). Das Bundesmuster sieht dafür einen eigenen Block mit Name, Anschrift und Unterschrift der beauftragten Person vor.
  • Wohnungsunternehmen: Ist eine Gesellschaft Eigentümerin, können vertretungsberechtigte Mitarbeiter die Bestätigung abgeben (BMGVwV Nr. 19.1).

Die Meldebehörde prüft nicht, ob eine Untervermietung erlaubt ist (BMGVwV Nr. 19.1). Ob Ihr Mieter untervermieten darf, ist eine Frage des Mietrechts; was dazu in den Vertrag gehört, steht in Mietvertrag: Was Vermieter regeln müssen.

Mieter bekommt keine Bestätigung oder Vermieter weigert sich

Verweigern Sie die Bestätigung oder bekommt der Mieter sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, muss er das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen (§ 19 Abs. 2 BMG). Seine Anmeldung nimmt die Meldebehörde trotzdem entgegen (BMGVwV Nr. 19.0). Für Sie bleibt die Pflicht bestehen: Wer den Einzug vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig bestätigt, riskiert eine Geldbuße bis zu 1.000 € (§ 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BMG).

Außerdem kann die Meldebehörde vom Eigentümer und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft über Personen verlangen, die bei ihm wohnen oder gewohnt haben (§ 19 Abs. 5 BMG). Davon macht sie nach der Verwaltungsvorschrift bei konkreten Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten Gebrauch (BMGVwV Nr. 19.5).

Ob der Mieter zivilrechtlich gegen Sie vorgehen kann, etwa auf Ausstellung oder Schadensersatz, ist nicht Gegenstand dieser Seite. Im Streitfall ist eine Anwältin oder ein Anwalt für Mietrecht die richtige Stelle.

Wer ist in meiner Wohnung gemeldet?

Zwei Wege sieht das Gesetz vor:

  1. Rückfrage: Als Wohnungsgeber können Sie sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BMG). Wie die Rückfrage praktisch läuft, nennen die Seiten von Berlin, Leipzig und Hamburg nicht.
  2. Auskunft: Die Meldebehörde erteilt dem Eigentümer und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner; auf Antrag auch elektronisch (§ 50 Abs. 4 BMG).

In Berlin stellen Sie dafür einen formlosen schriftlichen Antrag per Post an ein beliebiges Bürgeramt oder das LABO, in dringenden Fällen persönlich. Beizufügen sind ein Nachweis, dass Sie Eigentümer oder Wohnungsgeber sind (zum Beispiel eine Kopie des Grundbuchauszugs), und eine kurze Begründung; Gebühren fallen laut Service-Portal keine an, die Antwort kommt per Post. Einschränkung laut Berlin: Die Auskunft ist nur möglich, wenn der Eigentümer nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 BMG im Melderegister gespeichert ist; diese Regelung gilt „erst seit dem 01.11.2015“, bei älteren Meldungen fehlt der Eintrag in der Regel. Wie Sie einen Grundbuchauszug bekommen, erklärt Grundbuchauszug beantragen. Für Leipzig und Hamburg lagen uns keine eigenen Seiten zu dieser Auskunft vor; die Regel des § 50 Abs. 4 BMG gilt bundesweit.

Selbst erledigen oder abgeben

  1. Selbst erledigen: Sie füllen die Vorlage oder das Formular Ihrer Stadt aus, unterschreiben und übergeben die Bestätigung bei der Schlüsselübergabe. Bei Fragen zum Ausfüllen hilft Lotte, die KI-Assistentin des Ratgebers; eine Rechtsberatung ersetzt sie nicht.
  2. Abgeben: Eine Hausverwaltung darf die Bestätigung als Ihre Beauftragte ausstellen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 und 5 BMG). Was eine Verwaltung Ihrer vermieteten Wohnung sonst übernimmt, steht in Sondereigentumsverwaltung.

Welche Behördengänge als Eigentümer sonst anfallen, etwa der Grundbuchauszug oder die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall, zeigt die Übersicht Behördengänge für Eigentümer.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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11 Fragen, kurz beantwortet

Häufige Fragen

Muss ich als Vermieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Ja, bei jedem Einzug einer meldepflichtigen Person, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug (§ 19 Abs. 1, § 17 Abs. 1 BMG). Statt Ihrer darf eine von Ihnen beauftragte Person ausstellen, etwa Ihre Hausverwaltung.

Brauche ich beim Auszug des Mieters eine Bestätigung?

Nein. Seit dem 01.11.2016 bestätigt der Wohnungsgeber nur noch den Einzug (§ 19 Abs. 1 und 3 BMG). Das gilt auch, wenn der Mieter ins Ausland zieht.

Wer stellt die Bestätigung für einen Untermieter aus?

Der Hauptmieter, denn er ist für den Untermieter Wohnungsgeber (Verwaltungsvorschrift zum BMG, Nr. 19.1). Weil er nicht Eigentümer ist, gehört Ihr Name als Eigentümer in die Bestätigung. Ob die Untervermietung erlaubt ist, prüft die Meldebehörde nicht.

Muss die Anschrift des Eigentümers in der Bestätigung stehen?

Nein. Ist der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer, verlangt § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG nur den Namen des Eigentümers. Manche Formulare, etwa der Hamburger Vordruck, fragen zusätzlich die Anschrift ab.

Reicht es, wenn der Mieter den Mietvertrag vorlegt?

Nein. Die Vorlage des Mietvertrags ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht (Verwaltungsvorschrift zum BMG, Nr. 19.0); Berlin, Leipzig und Hamburg sagen das auf ihren Serviceseiten ausdrücklich.

Muss ich das Formular der Stadt benutzen?

Nein. Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor; Leipzig nennt ausdrücklich auch eigene Vordrucke und formlose Bestätigungen. Die Bestätigung muss aber schriftlich sein, alle Angaben nach § 19 Abs. 3 BMG enthalten und unterschrieben sein.

Kann ich die Bestätigung per E-Mail schicken?

Gegenüber dem Mieter verlangt § 19 Abs. 1 BMG eine schriftliche Bestätigung, die Verwaltungsvorschrift spricht von „schriftlich mit Unterschrift“. Elektronisch geht es nur gegenüber der Meldebehörde (§ 19 Abs. 4 BMG), wenn diese den Weg anbietet. Ob ein Scan Ihrer unterschriebenen Bestätigung genügt, entscheidet die Meldebehörde; Berlin lässt im Online-Dienst das Hochladen der Bestätigung zu.

Was passiert, wenn ich nicht oder zu spät bestätige?

Wer den Einzug vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, handelt ordnungswidrig; das kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 54 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BMG). Der Mieter muss der Meldebehörde unverzüglich mitteilen, dass er keine Bestätigung bekommen hat (§ 19 Abs. 2 BMG).

Darf ich jemandem eine Bestätigung aus Gefälligkeit ausstellen?

Nein, wenn die Person weder einzieht noch einziehen will. Wer eine Wohnungsanschrift dafür anbietet oder zur Verfügung stellt, verstößt gegen § 19 Abs. 6 BMG; das kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 54 Abs. 1 und 3 BMG).

Wie erfahre ich, wer in meiner Wohnung gemeldet ist?

Die Meldebehörde erteilt dem Eigentümer und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad der gemeldeten Einwohner (§ 50 Abs. 4 BMG). In Berlin genügt ein formloser schriftlicher Antrag per Post an ein Bürgeramt oder das LABO.

Ich ziehe selbst in meine Eigentumswohnung. Wer bestätigt?

Sie selbst, als Eigenerklärung (Verwaltungsvorschrift zum BMG, Nr. 19.1.1). Leipzig bestätigt, dass Eigentümer sich die Bestätigung selbst ausstellen können; Hamburg verlangt zusätzlich den Kaufvertrag oder einen Grundbuchauszug.

Quellen

Redaktion des Eigentümer-Ratgebers, A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019

Die Redaktion gehört zur A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019, Geschäftsführung und Team mit langjähriger Erfahrung in der Immobilienbranche (u. a. Matti Biskup, Dipl.-Ing.). Jeder Beitrag stützt sich auf Gesetzestexte im Wortlaut, geprüfte Gerichtsentscheidungen und amtliche Quellen; Recherche und Prüfung laufen nach festen Regeln mit KI-Unterstützung. Quellen und Rechtsstand zuletzt geprüft am 03. Oktober 2026. So arbeiten wir

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Porträt von Lotte Grundmann, KI-Assistentin

Lotte GrundmannKI-Assistentin des Eigentümer-Ratgebers

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