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Baustelle, Sanierung, laute Nachbarn: Wann Ihr Mieter wegen Lärm mindern darf

Quellen und Rechtsstand geprüft am 03. Oktober 2026von Redaktion des Eigentümer-Ratgebers

Kurz gesagt

Lärm von einer fremden Baustelle nebenan ist nach dem BGH grundsätzlich kein Mangel, wenn auch Sie ihn nach § 906 BGB ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit hinnehmen müssen; haben Sie solche Ansprüche gegen den Bauherrn, kann ein Mangel vorliegen (VIII ZR 31/18). Bei Bauarbeiten, die Sie selbst veranlassen, bleibt nur bei energetischer Modernisierung eine Beeinträchtigung drei Monate außer Betracht (§ 536 Abs. 1a BGB). Gelegentlichen Nachbarlärm muss der Mieter hinnehmen; ein Lärmprotokoll braucht er nicht.

Nächster Schritt: Vorlage: Mieter meldet einen Mangel: Vorlage für Ihre Antwort mit Terminvorschlag

Nebenan entsteht ein Neubau, im eigenen Haus steht die Fassadendämmung an, oder ein Mieter beschwert sich über die Familie in der Wohnung darüber. In allen drei Fällen kann eine Minderung im Raum stehen, doch es gelten jeweils andere Regeln. Diese Seite trennt die drei Fallgruppen: fremde Baustelle, eigene Bauarbeiten, Lärm aus dem Haus. Wie die Minderung allgemein funktioniert, zeigt der Überblick Mietminderung: die Rechtslage für Vermieter; was Sie nach dem Eingang einer Beschwerde zuerst tun, steht unter Mängelanzeige vom Mieter: Was Vermieter jetzt tun müssen. Stand der Rechtslage: 03.10.2026.

Das Wichtigste auf einen Blick

Entscheidend ist zuerst, woher der Lärm kommt. Jede Zeile wird weiter unten erklärt.

Lärmquelle Darf der Mieter mindern? Grundlage
Fremde Baustelle nebenan, Sie müssen sie entschädigungslos dulden grundsätzlich nein BGH VIII ZR 31/18
Fremde Baustelle, Sie haben einen Abwehr- oder Ausgleichsanspruch möglich, wenn die Beeinträchtigung wesentlich ist; das muss der Mieter beweisen BGH VIII ZR 31/18, VIII ZR 197/14
Ihre eigenen Bauarbeiten im Haus ja, soweit die Wohnung erheblich beeinträchtigt ist (unser Schluss aus dem Gesetz) § 536 Abs. 1 BGB
Energetische Modernisierung in den ersten drei Monaten nicht § 536 Abs. 1a BGB
Gelegentlicher Lärm von Nachbarn im Haus nein, im Mehrfamilienhaus hinzunehmen BGH VIII ZR 155/11
Dauerhafter, übermäßiger Nachbarlärm kann ein Mangel sein; Sie müssen im Rahmen des Möglichen gegen den Störer vorgehen BGH VIII ZR 226/16, VIII ZR 197/14
Wie viel? Einzelfall, der BGH nennt keine Quote BGH VIII ZR 31/18

Baustelle nebenan: der Maßstab des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat 2020 über einen Neubau in einer Baulücke entschieden (Urteil vom 29.04.2020, VIII ZR 31/18). Lärm und Schmutz von einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück, die erst nach Vertragsschluss auftreten, sind danach ohne besondere Vereinbarung grundsätzlich kein Mangel, wenn auch Sie als Vermieter die Einwirkungen nach § 906 BGB ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit hinnehmen müssen. Der Mieter nimmt an der Situationsgebundenheit des Grundstücks teil. Das Gericht führt damit eine Linie fort, die es 2015 für einen Bolzplatz auf einem benachbarten Schulgelände entwickelt hat (Urteil vom 29.04.2015, VIII ZR 197/14, Leitsatz c).

Drei Punkte aus dem Urteil von 2020:

  • Die Regel gilt auch für nur vorübergehende Einwirkungen wie eine Baustelle (Rn. 39).
  • Sie gilt nicht nur für Kinderlärm oder nichtkommerzielle Nutzungen, sondern auch für einen Neubau wie im entschiedenen Fall (Rn. 40).
  • § 906 BGB gilt zwischen Ihnen und dem Mieter weder unmittelbar noch entsprechend; der BGH zieht die Vorschrift nur zur Auslegung des Mietvertrags heran (Rn. 50, 70).

Umgekehrt kann ein Mangel „(gerade) dann“ vorliegen, wenn Sie gegen den Bauherrn Ansprüche nach § 906 BGB haben (Rn. 36). Deshalb kommt es auf Ihre eigenen Ansprüche an.

Beruft sich der Mieter darauf, er habe die Wohnung wegen der ruhigen Lage gemietet, reicht das allein nicht. Dass Sie seine Erwartung kannten, macht Ruhe noch nicht zur vereinbarten Beschaffenheit; Sie müssten ihr in irgendeiner Form zugestimmt haben (Leitsatz b, Rn. 57). Eine Umgebung ohne Baustellen wird auch nicht regelmäßig stillschweigend vereinbart (Rn. 56 f.).

Ihre eigenen Ansprüche gegen den Bauherrn

Maßstab ist das Nachbarrecht. Unwesentliche Einwirkungen wie Geräusch oder Erschütterungen kann ein Eigentümer nicht verbieten; unwesentlich sind sie in der Regel, wenn gesetzliche Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden (§ 906 Abs. 1 BGB). Für wesentliche Einwirkungen bestimmt § 906 Abs. 2 BGB:

„Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.“

Müssen Sie eine Einwirkung nicht dulden, können Sie sie abwehren. § 1004 BGB lautet:

„(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.“

Daraus folgen drei Stufen: Unwesentliche Einwirkungen müssen Sie hinnehmen. Wesentliche Einwirkungen, die nicht ortsüblich sind oder sich mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindern lassen, können Sie abwehren. Wesentliche, ortsübliche und nicht zumutbar vermeidbare Einwirkungen müssen Sie dulden; einen Ausgleich in Geld gibt es dann nur, wenn sie die ortsübliche Benutzung Ihres Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen. Im Verhältnis zum Bauherrn muss dieser beweisen, dass die Einwirkung unwesentlich ist, und dann, dass sie ortsüblich und nicht mit zumutbaren Maßnahmen zu verhindern ist (VIII ZR 31/18, Rn. 69).

Was Ihre Ansprüche für die Minderung bedeuten

Aus Ihrem Verhältnis zum Bauherrn folgen Pflichten gegenüber dem Mieter. Grundsätzlich müssen Sie Störungen Dritter von ihm fernhalten und gegen den Störer im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vorgehen (VIII ZR 197/14, Rn. 41). Für Baustellen konkretisiert das Urteil von 2020: Gegen Einwirkungen, die Sie abwehren können, müssen Sie vorgehen; können Sie nicht abwehren, müssen Sie prüfen, ob Ihnen wenigstens ein Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zusteht (VIII ZR 31/18, Rn. 90).

Müssen Sie die Einwirkung nur gegen einen solchen Ausgleich dulden, soll sich dieser nach dem BGH in einer angemessenen Minderung der Miete niederschlagen (VIII ZR 197/14, Rn. 42). Wie hoch ein Ausgleich im Einzelfall ausfällt und ob er Ihren Ausfall durch die Minderung deckt, sagen diese Entscheidungen nicht.

Der Mieter kann als Besitzer eigene Ansprüche gegen den Störer haben (§ 862 BGB). Sie reichen nach dem BGH grundsätzlich nicht weiter als Ihre eigenen; hat der Mieter solche Ansprüche, Sie aber keine, führt das nicht zusätzlich zu einer Minderung (VIII ZR 31/18, Rn. 45–48). Ob Sie gegen den Bauherrn vorgehen können, lassen Sie von einer Anwältin oder einem Anwalt für Nachbarrecht prüfen.

Wer was beweisen muss

Im Streit über Baustellenlärm verteilt der BGH die Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (VIII ZR 31/18):

Wer Was Fundstelle
Mieter dass die Wohnung Einwirkungen ausgesetzt ist, die den Gebrauch unmittelbar beeinträchtigen, und dass die Beeinträchtigung wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB ist Leitsatz c, Rn. 75, 80
Sie nur wenn Sie sich darauf berufen, keine Ansprüche gegen den Bauherrn zu haben: die Tatsachen aus Ihrem Verhältnis zum Bauherrn, aus denen das folgt; beweisen müssen Sie sie, wenn der Mieter sie bestreitet Leitsatz e, Rn. 91
Gericht Art und Umfang der Einwirkungen im Einzelfall feststellen, ohne Erfahrungssatz über „typische“ Baustellen Leitsatz d, Rn. 62

Ein Lärmprotokoll oder eine Messung in Dezibel muss der Mieter nicht vorlegen; eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen genügt (Rn. 83). Bei einer Baustelle muss sie auf eine wesentliche Beeinträchtigung schließen lassen und kann nach Bauphasen gestaffelt sein, etwa Abriss- und Grundarbeiten und Hochbau (Rn. 84, 85).

Bauarbeiten im eigenen Haus: Minderung trotz Duldungspflicht

Lassen Sie selbst bauen, etwa am Dach, an der Fassade oder an den Leitungen, passt der Maßstab der Nachbarbaustelle nicht. Die Rechtsprechung zum sogenannten Umweltmangel betrifft Einwirkungen „durch Dritte“ (VIII ZR 197/14, Rn. 35).

Unser Schluss daraus: Für Arbeiten, die Sie selbst veranlassen, kommt es nicht darauf an, ob Sie die Einwirkung als Eigentümer dulden müssten. Es gilt § 536 Abs. 1 BGB: Ist die Tauglichkeit der Wohnung erheblich gemindert, zahlt der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete. Eine Entscheidung des BGH zu vermietereigenen Bauarbeiten lag unserer Recherche nicht vor.

Dulden muss der Mieter die Arbeiten trotzdem: Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a Abs. 1 BGB, Modernisierungen nach § 555d Abs. 1 BGB. Ebenfalls unser Schluss aus dem Gesetz: Die Duldungspflicht schließt die Minderung nicht aus; sonst wäre die Sonderregel für energetische Modernisierungen in § 536 Abs. 1a BGB überflüssig. Einen Minderungsausschluss für Bauarbeiten können Sie bei Wohnraum nicht vereinbaren (§ 536 Abs. 4 BGB). Planen Sie die Minderung bei größeren Arbeiten deshalb ein. Wie Sie die Kosten einer Modernisierung später auf die Miete umlegen, zeigt Staffelmiete, Indexmiete oder Modernisierungsumlage.

Drei Monate ohne Minderung: nur bei energetischer Modernisierung

Die einzige gesetzliche Ausnahme steht in § 536 Abs. 1a BGB:

„Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.“

Nach § 555b Nr. 1 BGB sind das bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird. Zwei Punkte folgen direkt aus dem Wortlaut:

  • „Soweit“: Laufen energetische und andere Arbeiten gleichzeitig, bleibt nur die Beeinträchtigung außer Betracht, die auf der energetischen Maßnahme beruht.
  • Nach drei Monaten gilt wieder § 536 Abs. 1 BGB.

Unser Schluss aus dem Wortlaut: § 536 Abs. 1a BGB verweist nur auf § 555b Nr. 1. Der Einbau einer Heizungsanlage nach § 555b Nr. 1a BGB ist deshalb nur erfasst, soweit die Maßnahme zugleich Endenergie nachhaltig einspart. Andere Modernisierungen nach § 555b Nr. 2 bis 7 und reine Erhaltungsmaßnahmen sind nicht erfasst. Eine Entscheidung des BGH zu Nr. 1a lag unserer Recherche nicht vor. Fällt während eines Heizungstauschs die Heizung aus, lesen Sie Heizungsausfall in der Mietwohnung.

Ankündigen, bevor gebaut wird

Bevor Sie im Haus bauen, müssen Sie die Arbeiten ankündigen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Erhaltung und Modernisierung:

Maßnahme Ankündigung Rechte des Mieters
Erhaltung (§ 555a BGB) rechtzeitig; entbehrlich bei nur unerheblicher Einwirkung oder wenn die sofortige Durchführung zwingend erforderlich ist Ersatz seiner Aufwendungen in angemessenem Umfang, auf Verlangen Vorschuss (§ 555a Abs. 3)
Modernisierung (§ 555c BGB) spätestens drei Monate vor Beginn in Textform, mit Art und voraussichtlichem Umfang, Beginn und Dauer, gegebenenfalls erwarteter Mieterhöhung und künftigen Betriebskosten Härteeinwand in Textform bis zum Ende des Monats nach Zugang (§ 555d Abs. 3); Sonderkündigung zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 555e Abs. 1); Aufwendungsersatz (§ 555d Abs. 6)

In der Modernisierungsankündigung sollen Sie auf Form und Frist des Härteeinwands hinweisen (§ 555c Abs. 2 BGB). Halten Sie Zugang und Datum der Ankündigung fest. Die Ankündigung regelt die Duldung, nicht die Minderung; für die Minderung bleibt es bei den Regeln der beiden vorigen Abschnitte.

Lärm von Nachbarn im Haus

In einem Mehrfamilienhaus gehören gelegentliche Störungen dazu. Einzelne Streitigkeiten oder ein gelegentliches Fest sind sozialadäquat und noch kein Mangel (BGH, Urteil vom 29.02.2012, VIII ZR 155/11, Rn. 11). Gehen die Störungen darüber hinaus, kann ein Mangel vorliegen. Dass Wohnungen im Haus an Touristen vermietet werden, ist nach demselben Urteil nicht schon als solches ein Mangel für die übrigen Mieter; es kommt auf die konkrete Ausgestaltung der Nutzung an (Rn. 10).

Für Kinderlärm gilt eine erhöhte Toleranz (BGH, Beschluss vom 22.08.2017, VIII ZR 226/16, Rn. 13 f.). Der BGH nennt § 22 Abs. 1a BImSchG und § 6 Abs. 1 des Berliner Landes-Immissionsschutzgesetzes als Beispiele für Immissionsschutzrecht, das üblichen Kinderlärm „für seinen Bereich als grundsätzlich sozial adäquat und damit zumutbar behandelt“. Für die Pflichten aus dem Mietvertrag gelten sie nach dem BGH nicht unmittelbar, wirken aber auf die Verkehrsanschauung aus (Rn. 13). Die Grenzen der Toleranz richten sich im Einzelfall nach Art, Qualität, Dauer und Zeit der Geräusche, nach Alter und Gesundheitszustand des Kindes und danach, ob sich der Lärm durch erzieherische Einwirkung oder zumutbare bauliche Maßnahmen vermeiden lässt (Rn. 14).

Ein Protokoll braucht der Mieter nicht; eine Beschreibung von Art, Tageszeiten, Dauer und ungefährer Häufigkeit genügt (VIII ZR 155/11, Leitsatz; VIII ZR 226/16, Leitsatz b).

Was Sie gegen einen störenden Mieter tun können

Grundsätzlich müssen Sie Störungen Dritter von Ihrem Mieter fernhalten und gegen den Störer im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vorgehen (VIII ZR 197/14, Rn. 41). Wohnt der Störer in Ihrem Haus und ist er selbst Ihr Mieter, haben Sie die Mittel aus seinem Mietvertrag:

  1. Gespräch und Hausordnung. Sprechen Sie den Störer an und verweisen Sie auf die Hausordnung. Was sie regeln kann, zeigt der Mietvertrag aus Vermietersicht.
  2. Abmahnung. Halten Sie gemeldete Störungen mit Datum, Art und Dauer fest und mahnen Sie den Störer schriftlich ab.
  3. Unterlassungsklage. Setzt er den vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fort, können Sie auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB).
  4. Fristlose Kündigung. Wer den Hausfrieden nachhaltig stört, liefert einen wichtigen Grund, wenn Ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann (§ 569 Abs. 2 BGB). Grundsätzlich ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abhilfefrist oder Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Ob eine Kündigung trägt, ist eine Abwägung im Einzelfall; lassen Sie sie vorher prüfen. Welche weiteren Pflichten Sie im Haus haben, zeigt der Prüfkalender fürs Mehrfamilienhaus.

So gehen Sie bei einer Lärmbeschwerde vor

Der Ablauf ordnet die Schritte nach der Lärmquelle, damit Sie die richtigen Regeln anwenden.

  1. Beschwerde festhalten und Quelle zuordnen. Notieren Sie Datum und Inhalt der Anzeige (§ 536c BGB) und klären Sie, woher der Lärm kommt: fremde Baustelle, eigene Arbeiten oder Mitmieter.
  2. Fremde Baustelle: Bauherrn, Bauzeiten und Bauphasen ermitteln, Ihre Ansprüche nach §§ 906, 1004 BGB prüfen lassen und durchsetzen; wo Sie dulden müssen, einen Ausgleich verlangen.
  3. Eigene Arbeiten: vorher ankündigen (§ 555a Abs. 2, § 555c BGB), Aufwendungen des Mieters ersetzen und die Minderung einplanen, außer in den ersten drei Monaten einer energetischen Modernisierung.
  4. Mitmieter: Störer ansprechen, abmahnen, gegebenenfalls auf Unterlassung klagen oder kündigen.
  5. Antworten. Bestätigen Sie die Beschwerde mit der Vorlage Antwort auf die Mängelanzeige mit Terminvorschlag. Halten Sie eine Minderung nach der Prüfung für unberechtigt, begründen Sie das mit der Vorlage Unberechtigte Mietminderung zurückweisen. Argumentieren Sie nicht mit einem fehlenden Lärmprotokoll.
  6. Höhe klären. Wie eine Minderung bemessen und abgerechnet wird, zeigt Mietminderung berechnen.

Wie hoch darf die Minderung bei Lärm sein?

Eine feste Quote gibt es nicht. Keine der vier BGH-Entscheidungen auf dieser Seite nennt eine eigene Minderungsquote; die Prozentzahlen in den Urteilen waren Kürzungen der Mieter, Anträge oder Werte der Vorinstanzen, die der BGH aufgehoben hat. Im Baustellen-Fall hatte das Landgericht die Minderung damit begründet, dass Baustellen in der Nähe typischerweise minderungsrelevanten Lärm und Schmutz mit sich bringen. Der BGH hat diesen Erfahrungssatz verworfen und verlangt, dass Art und Umfang der Einwirkungen im Einzelfall festgestellt werden (VIII ZR 31/18, Leitsatz d, Rn. 62).

Mietminderungstabellen, die Quoten aus Urteilen von Amts- und Landgerichten auflisten, sind deshalb kein verlässlicher Maßstab für Ihren Fall. Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein (§ 536 Abs. 1 BGB: „angemessen herabgesetzte Miete“); der Mieter muss weder das Maß der Beeinträchtigung noch einen Betrag nennen (VIII ZR 155/11, Rn. 17). Mindert er mehr, als berechtigt ist, kann ein Zahlungsrückstand entstehen, der bis zur fristlosen Kündigung führen kann (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Wie Sie dann vorgehen, zeigt Wenn Ihr Mieter zu viel mindert; die Kündigungsschwellen erklärt Mietrückstand: Ab wann Vermieter kündigen dürfen.

Selbst verwalten oder abgeben

Bei einer Lärmbeschwerde laufen oft mehrere Stränge zugleich: die Antwort an den Mieter, die Klärung der Lärmquelle, bei einer Baustelle nebenan die Prüfung Ihrer Ansprüche gegen den Bauherrn und bei einem störenden Mitmieter Abmahnung und gegebenenfalls Klage. Wer selbst vermietet, braucht dafür eine lückenlose Akte: Beschwerden mit Datum, Schreiben an den Bauherrn, Ankündigungen eigener Arbeiten und deren Zugang. Gerade bei Baustellen liegen die Tatsachen zu Ihren Ansprüchen in Ihrem Bereich, und Sie müssen sie im Streit vortragen können.

Sie können die Bearbeitung auch abgeben. Bei einem ganzen Haus übernimmt das eine Mietshausverwaltung, bei einer vermieteten Eigentumswohnung eine Sondereigentumsverwaltung. Gegenüber dem Mieter bleiben Sie Vermieter und damit verpflichtet, auch wenn eine Verwaltung für Sie handelt.

Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein. Ob Sie gegen einen Bauherrn Abwehr- oder Ausgleichsansprüche haben und ob eine Minderung oder Kündigung trägt, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie das von einer Anwältin oder einem Anwalt für Miet- und Nachbarrecht prüfen.

Vorlagen zum Weiterarbeiten

Kostenlos als Word-Datei, zum Drucken als PDF oder als Text.

5 Fragen, kurz beantwortet

Häufige Fragen

Darf mein Mieter wegen der Baustelle nebenan die Miete mindern?

Grundsätzlich nicht, wenn Sie als Eigentümer die Einwirkungen nach § 906 BGB ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit hinnehmen müssen (BGH, Urteil vom 29.04.2020, VIII ZR 31/18). Haben Sie dagegen Abwehr- oder Ausgleichsansprüche gegen den Bauherrn, kann ein Mangel vorliegen. Dass die Beeinträchtigung wesentlich ist, muss der Mieter darlegen und beweisen.

Muss der Mieter ein Lärmprotokoll führen?

Nein. Es genügt eine Beschreibung von Art, Tageszeiten, Dauer und ungefährer Häufigkeit (BGH, VIII ZR 155/11 und VIII ZR 226/16). Bei einer Baustelle muss die Beschreibung aber auf eine wesentliche Beeinträchtigung schließen lassen; sie kann nach Bauphasen gestaffelt sein (VIII ZR 31/18, Rn. 83–85).

Kann ich vom Bauherrn Geld verlangen?

Müssen Sie eine wesentliche Einwirkung durch eine ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstücks dulden und beeinträchtigt sie die ortsübliche Benutzung Ihres Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus, können Sie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Nach dem BGH soll sich ein solcher Ausgleich in einer angemessenen Minderung gegenüber dem Mieter niederschlagen (VIII ZR 197/14, Rn. 42). Wie hoch er im Einzelfall ist, sagt die Entscheidung nicht.

Ich lasse das Haus sanieren. Darf der Mieter mindern?

Nach unserem Verständnis des Gesetzes ja, soweit die Arbeiten die Wohnung erheblich beeinträchtigen; dulden muss er sie trotzdem (§§ 555a, 555d BGB). Nur soweit die Beeinträchtigung auf einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB beruht, bleibt sie drei Monate außer Betracht (§ 536 Abs. 1a BGB). Eine BGH-Entscheidung zu dieser Frage lag unserer Recherche nicht vor.

Wie viel Prozent sind bei Baulärm angemessen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Der BGH nennt keine Quote und lässt eine Minderung nicht schon deshalb zu, weil Baustellen „typischerweise“ Lärm und Schmutz verursachen; Art und Umfang der Einwirkungen sind im Einzelfall festzustellen (VIII ZR 31/18, Leitsatz d, Rn. 62).

Quellen

Redaktion des Eigentümer-Ratgebers, A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019

Die Redaktion gehört zur A1 Asset One Gruppe: Maklertätigkeit seit 2014, Hausverwaltung seit 2019, Geschäftsführung und Team mit langjähriger Erfahrung in der Immobilienbranche (u. a. Matti Biskup, Dipl.-Ing.). Jeder Beitrag stützt sich auf Gesetzestexte im Wortlaut, geprüfte Gerichtsentscheidungen und amtliche Quellen; Recherche und Prüfung laufen nach festen Regeln mit KI-Unterstützung. Quellen und Rechtsstand zuletzt geprüft am 03. Oktober 2026. So arbeiten wir

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