Im Exposé steht ein Monatsbetrag, die Verwaltung schickt die erste Zahlungsaufforderung, der neue Wirtschaftsplan sieht mehr vor als im Vorjahr, oder die Jahresabrechnung verlangt eine Nachzahlung. Hinter all dem steht dieselbe Frage: Was zahlen Sie eigentlich mit dem Hausgeld, und stimmt der Betrag?
Diese Seite zeigt, was im Hausgeld steckt, wer die Höhe festlegt, wie Ihr Anteil berechnet wird und wann gezahlt werden muss. Eine amtliche Zahl, wie hoch Hausgeld üblicherweise ist, gibt es nicht; deshalb erfahren Sie hier, wo Ihr Betrag steht und wie Sie ihn prüfen. Die Regeln gelten für jede Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Stand: 28.09.2026.
Was ist Hausgeld, und warum heißt es auch Wohngeld?
Hausgeld ist der Vorschuss, den Sie als Eigentümer an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zahlen. Das Gesetz spricht nicht von „Hausgeld“, sondern von Vorschüssen:
„Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.“ (§ 28 Abs. 1 WEG)
Gläubiger ist die Gemeinschaft selbst. Sie „kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen“ (§ 9a Abs. 1 Satz 1 WEG), und der BGH spricht ausdrücklich vom „Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse“ (Urteil vom 14.11.2025, V ZR 190/24, Leitsatz). Das Geld steht also der Gemeinschaft zu, nicht der Verwaltung.
Ein zweites Wort ist ebenso verbreitet: Wohngeld. So spricht der BGH von „Wohngeldvorschüssen“ (Urteil vom 01.06.2012, V ZR 171/11, zum Recht vor dem 01.12.2020), und der Berliner Gutachterausschuss nennt „die Höhe des Wohngeldes“ als möglichen Einfluss auf Kaufpreise. Mit der Sozialleistung Wohngeld hat das nichts zu tun.
Was steckt im Hausgeld, und was nicht?
Im Hausgeld stecken alle Kosten der Gemeinschaft, „insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums“ (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG), dazu die Zuführung zur Rücklage.
| Bestandteil | Grundlage |
|---|---|
| Betriebskosten, etwa Wasser, Müll, Hausreinigung, Allgemeinstrom, Aufzug | § 16 Abs. 2 WEG |
| Heizung und Warmwasser bei zentraler Anlage | § 3 HeizkostenV |
| Versicherung des Gemeinschaftseigentums zum Neuwert und Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht | § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG |
| Verwaltervergütung und weitere Verwaltungskosten, auch Prozesskosten aus Beschlussklagen (BGH, V ZR 139/23) | § 16 Abs. 2 WEG |
| Erhaltung, also Reparaturen am Gemeinschaftseigentum | § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG |
| Zuführung zur Erhaltungsrücklage | § 19 Abs. 2 Nr. 4, § 28 Abs. 1 WEG |
Nicht im Hausgeld:
- in der Regel die Grundsteuer, denn jede Eigentumswohnung ist ein eigenes Grundstück im Sinne des Bewertungsrechts (§ 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG) und bekommt in der Regel ihren eigenen Bescheid; mehr dazu für Berlin und Leipzig
- Strom, Gas und Internet der eigenen Wohnung, Kosten im eigenen Sondereigentum und Ihre Kreditraten
- eine Sonderumlage, die zusätzlich beschlossen wird
- Kosten einer baulichen Veränderung, die einem einzelnen Eigentümer gestattet wurde; sie trägt dieser allein (§ 21 Abs. 1 WEG)
Wer legt die Höhe fest? Wirtschaftsplan und Beschluss
Die Höhe legen die Eigentümer per Beschluss fest, auf Grundlage des Wirtschaftsplans. So läuft es ab:
- Plan: Die Verwaltung stellt den Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr auf, mit Ihrem Einzelwirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG).
- Beirat: Der Verwaltungsbeirat soll den Plan vor dem Beschluss prüfen und Stellung nehmen (§ 29 Abs. 2 Satz 2 WEG).
- Einladung: Der Gegenstand muss bei der Einberufung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG); zu den Fristen siehe Einladung zur Eigentümerversammlung.
- Beschluss: Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Beschlossen wird nach dem BGH nächstliegend nur die Höhe der Vorschüsse aus den Einzelwirtschaftsplänen, nicht das Zahlenwerk (Beschluss vom 25.10.2023, V ZB 9/23).
- Fälligkeit: Die Eigentümer können zugleich beschließen, wann und wie gezahlt wird (§ 28 Abs. 3 WEG).
Die Eigentümer haben dabei ein weites Ermessen; anfechtbar ist der Beschluss allenfalls, wenn bei der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt (BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 108/24). Den Unterschied zwischen Wirtschaftsplan und Hausgeldabrechnung und was gilt, wenn kein Wirtschaftsplan beschlossen ist, erklären eigene Beiträge.
Wie wird Ihr Anteil berechnet?
Gesetzlicher Maßstab ist Ihr Miteigentumsanteil. Er „bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile“ (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG), und nach diesem Verhältnis trägt jeder Eigentümer die Kosten der Gemeinschaft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG).
Beispiel mit angenommenen Zahlen: Der Wirtschaftsplan sieht für Kosten, die nach Miteigentumsanteilen verteilt werden, 60.000 € im Jahr vor. Ihre Wohnung hat 50/1.000 Miteigentumsanteile. Ihr Anteil: 60.000 € × 50/1.000 = 3.000 € im Jahr, bei beschlossenen Monatsraten 250 € im Monat.
Davon kann abgewichen werden:
| Abweichung | Grundlage |
|---|---|
| Schlüssel in der Gemeinschaftsordnung | Vereinbarung, § 10 WEG |
| Beschluss für einzelne Kosten oder Kostenarten | § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG |
| Heiz- und Warmwasserkosten | § 3 HeizkostenV |
Ein neuer Schlüssel per Mehrheitsbeschluss darf Eigentümer ganz befreien oder erstmals belasten, muss aber angemessen sein (BGH, Urteil vom 22.03.2024, V ZR 81/23). Kosten einer Heizungserneuerung bei unterschiedlich großen Einheiten nach Köpfen statt nach dem vereinbarten Flächen- oder MEA-Schlüssel zu verteilen, widerspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung (BGH, Urteil vom 24.04.2026, V ZR 50/25). Wie ein Schlüssel geändert wird, erklärt Kostenverteilung in der WEG ändern.
Wie hoch ist Hausgeld üblicherweise?
Eine amtliche oder verbandliche Durchschnittszahl für das Hausgeld je Quadratmeter gibt es nicht. Auch der Immobilienmarktbericht Berlin 2025/2026 des Gutachterausschusses enthält keine Hausgeld-Zahlen; er hält nur fest, dass „die Höhe des Wohngeldes und der Instandhaltungsrücklage die Preisgestaltung beeinflussen“ dürfte (Abschnitt 5.5.2). Für Käufer ist das ein Grund, den Betrag vor dem Kauf genau anzusehen, siehe Mieten oder kaufen?.
Für den Betriebskostenteil gibt es in Berlin und Leipzig amtliche Vergleichswerte, erklärt unter Umlagefähige Betriebskosten. Sie beschreiben Mietwohnungen, enthalten die Grundsteuer und keine Verwaltung, Erhaltung oder Rücklage, sind also nicht das Hausgeld.
Wie hoch Ihr Hausgeld ausfällt, hängt etwa von zentraler Heizung, Aufzug, Größe der Anlage, Erhaltungsbedarf, Rücklagenzuführung und Kosten der Verwaltung ab. So prüfen Sie Ihren Betrag:
- Einzelwirtschaftsplan mit der letzten Jahresabrechnung vergleichen.
- Den Vermögensbericht lesen, der den Stand der Rücklagen zeigt (§ 28 Abs. 4 WEG).
- Die Beschluss-Sammlung auf Beschlüsse zu Schlüssel und Vorschüssen prüfen.
- Belege einsehen (§ 18 Abs. 4 WEG), siehe Einsicht in die Verwaltungsunterlagen.
- Den Verwaltungsbeirat fragen.
Wann ist Hausgeld fällig, und was kostet Verspätung?
„Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind“ (§ 28 Abs. 3 WEG), zum Beispiel in Monatsraten oder per Lastschrift. Eine Regel kann auch in der Gemeinschaftsordnung stehen.
Verzug tritt nach § 286 BGB so ein:
| Lage | Folge |
|---|---|
| für die Zahlung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt | Verzug ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) |
| sonst | Verzug erst durch Mahnung nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB) |
Welche Zeile für Sie gilt, hängt vom Wortlaut des Fälligkeitsbeschlusses ab. Im Verzug ist die Schuld mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB); im 2. Halbjahr 2026 sind das 6,52 % im Jahr (Basiszinssatz 1,52 % seit 01.07.2026, Deutsche Bundesbank).
Der BGH nennt die Vorschüsse „das zentrale Finanzierungsinstrument der GdWE“; bei Ausfällen „kann etwa eine Versorgungssperre drohen, der Versicherungsschutz kann gefährdet werden und Verzugszinsen können anfallen“ (V ZR 190/24, Rn. 15). Was die Gemeinschaft tun kann, wenn ein Miteigentümer nicht zahlt, erklärt Hausgeld-Rückstand eines Miteigentümers.
Nachzahlung oder angepasste Vorschüsse: was die Jahresabrechnung bringt
„Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse“ (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WEG). Grundlage ist die Jahresabrechnung der Verwaltung.
Beschlossen wird nicht die Abrechnung selbst, sondern nur der Ausgleich zwischen Plan und tatsächlichen Kosten, die „sog. Abrechnungsspitzen“ (BGH, Urteil vom 19.07.2024, V ZR 102/23, Rn. 5). Gemessen wird an den beschlossenen Vorschüssen, nicht an den gezahlten; Zahlungspflichten aus dem Wirtschaftsplan bleiben unberührt (BGH, Urteil vom 20.09.2024, V ZR 195/23, Rn. 7). Entnahmen aus der Rücklage sind verteilungsneutral und fließen nicht in die Spitze ein (BGH, Urteil vom 11.04.2025, V ZR 96/24).
| Ergebnis | Was beschlossen wird |
|---|---|
| Kosten höher als die Vorschüsse | Nachschuss, den Sie zusätzlich zahlen |
| Kosten niedriger als die Vorschüsse | Anpassung der beschlossenen Vorschüsse; eine Rückzahlung scheidet aus, soweit Vorschüsse nicht gezahlt wurden (BT-Drucks. 19/18791, S. 77) |
| Fehler ohne Auswirkung auf Ihre Spitze | kein Grund zur Ungültigerklärung (V ZR 195/23) |
Weiter: Jahresabrechnung prüfen, Belegprüfung durch den Beirat, Jahresabrechnung kommt nicht.
Darf ich Hausgeld kürzen oder zurückhalten?
Nein. Gegenüber beschlossenen Vorschüssen ist ein Zurückbehaltungsrecht generell ausgeschlossen, auch wenn die Jahresabrechnung fehlt und selbst bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Aufrechnen können Sie nur ausnahmsweise, mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen (BGH, Urteil vom 14.11.2025, V ZR 190/24, Rn. 14 bis 18). Auch für eine leerstehende Wohnung sieht das Gesetz keine Ausnahme vor; es verteilt nach Miteigentumsanteilen, nicht nach Nutzung (§ 16 Abs. 2 WEG).
Halten Sie den Betrag für falsch, gehen Sie stattdessen so vor:
- Nachfragen: Fragen schriftlich an die Verwaltung, etwa mit der E-Mail-Vorlage zum Wirtschaftsplan.
- Belege einsehen: § 18 Abs. 4 WEG, mit der E-Mail-Vorlage für die Einsicht.
- Beirat einbeziehen: Er soll Plan und Abrechnung vor dem Beschluss prüfen (§ 29 Abs. 2 WEG).
- Antrag stellen: für die nächste Versammlung, etwa zu Schlüssel, Rücklagenzuführung oder Fälligkeit, siehe Beschlussantrag formulieren.
- Anfechten: Klage binnen eines Monats nach der Beschlussfassung, Begründung binnen zwei Monaten (§ 45 WEG), siehe Beschluss anfechten. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt der Beschluss (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG), zahlen Sie also weiter. Vor einer Klage hilft eine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Vermieten Sie? Mieter-Umlage und Steuer
Das Hausgeld können Sie nicht einfach an Ihren Mieter weiterreichen. Umlegbar sind nur die Betriebskosten nach § 2 BetrKV und nur, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB).
| Teil des Hausgelds | Auf den Mieter umlegbar? |
|---|---|
| Betriebskosten, Heizung, Sach- und Haftpflichtversicherung | ja, soweit in § 2 BetrKV genannt und vereinbart |
| Verwaltungskosten | nein (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) |
| Erhaltung und Zuführung zur Rücklage | nein (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV) |
Ist nichts anderes vereinbart, gilt gegenüber dem Mieter der Schlüssel der Eigentümer; widerspricht er billigem Ermessen, wird nach Wohnfläche umgelegt (§ 556a Abs. 3 BGB). Über die Betriebskosten müssen Sie binnen der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abrechnen, auch wenn der Beschluss der Eigentümer zur Jahresabrechnung noch fehlt (BGH, Urteil vom 25.01.2017, VIII ZR 249/15). Details: Umlagefähige Betriebskosten und Nebenkostenabrechnung erstellen, für Heizkosten Heizkostenabrechnung prüfen.
Wie sich das Hausgeld steuerlich aufteilt, auch die Zuführung zur Rücklage, zeigt Steuern für Vermieter; Ihren Einzelfall klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Kauf, Verkauf, Erbe: Wer zahlt ab wann?
Beschlüsse binden einen Käufer grundsätzlich auch ohne Eintragung im Grundbuch; Vereinbarungen wie ein Schlüssel in der Gemeinschaftsordnung und Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind (§ 10 Abs. 3 WEG). Lesen Sie vor dem Kauf daher Beschluss-Sammlung, Wirtschaftsplan und letzte Jahresabrechnung, siehe Eigentumswohnung verkaufen: Unterlagen.
Belegt ist für die Sonderumlage: Wird sie nach dem Eigentumswechsel fällig, zahlt der Käufer, auch wenn sie vorher beschlossen wurde (BGH, Urteil vom 15.12.2017, V ZR 257/16, zum Recht vor dem 01.12.2020). Für das laufende Hausgeld liegt keine geprüfte Entscheidung dazu vor. Ausnahmsweise kann ein Zweitbeschluss sogar einen Käufer zu Rückständen aus der Zeit vor seinem Erwerb verpflichten, etwa wenn der erste Vorschussbeschluss rechtskräftig für ungültig erklärt wurde (BGH, Urteil vom 20.09.2024, V ZR 235/23, Rn. 26). Regeln Sie im Kaufvertrag deshalb einen Stichtag.
Erben haften für Hausgeld, das nach dem Erbfall fällig oder beschlossen wird, in der Regel mit ihrem eigenen Vermögen, wenn sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und sie die Wohnung faktisch nutzen können (BGH, Urteil vom 05.07.2013, V ZR 81/12, zum Recht vor dem 01.12.2020; für Rückstände, die schon vor dem Erbfall fällig waren, gilt das nicht). Mehr unter Geerbte Wohnung in der WEG.
